OLG Köln 2 Wx 161/10

August 21, 2017

OLG Köln 2 Wx 161/10 Beschwerde gegen Vorbescheid, vollständige oder teilweise Eröffnung eines notariellen Erbvertrages

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Verfügung des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Bonn vom 30. September 2010 – 35 IV 600/10 – wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht werden nicht erhoben.

Zur Klarstellung wird der “Vorbescheid2 des Amtsgerichts Bonn vom 30. September 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Beteiligten auf Teileröffnung des Erbvertrages vom 29. Januar 1987 – UR-Nr. 89/1987 des Notars Dr. S. E. in C. – an das Amtsgericht – Nachlassgericht – Bonn zurückgegeben.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

OLG Köln 2 Wx 161/10 

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Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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