Oberlandesgericht Oldenburg: Beschluss vom 19.04.2021 – 3 UF 138/20
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
H i n w e i s b e s c h l u s s
3 UF 138/20
30 F 497/20 AB Amtsgericht Aurich
In der Familiensache
AA, geb. am TT.MM.2020, (…),
gesetzlich vertreten durch
Landkreis Aurich, Amt für Kinder, Jugend und
Familie, (…),
Antragstellerin und Beschwerdeführer,
Beteiligte:
1. BB (Mutter),
2. CC,
Beteiligte,
Prozessbevollmächtigte zu 2:
(…),
Geschäftszeichen: (…)
hat der 3. Zivilsenat – 2. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, die Richterin am Amtsgericht … und den Richter am Oberlandesgericht …
am 19. April 2021
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, auf die Beschwerde des Antragstellers den Beschluss des Amtsgerichts ‒ Familiengericht ‒ Aurich vom 20. Oktober 2020 aufzuheben und festzustellen, dass der Beteiligte zu 2. der Vater der Antragstellerin ist.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe:
Das Amtsgericht ‒ Familiengericht ‒ Aurich hat mit angefochtenem Beschluss vom 20. Oktober 2020 den Antrag auf Feststellung, dass der Beteiligte zu 2. der Vater der Antragstellerin ist, abgewiesen. Das Gericht hatte ein Abstammungsgutachten eingeholt. Danach war eine Vaterschaft mangels Übereinstimmung der genetischen Merkmale ausgeschlossen.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde. Mit dieser wendet sie ein, dass ausschließlich der Beteiligte zu 2. als Vater in Frage komme. Die Kindesmutter habe ausschließlich mit diesem während der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt. Die Kindesmutter vermute, dass der Beteiligte zu 2. seinen Bruder, der ihm sehr ähnlich sehe, zur Probenentnahme geschickt habe.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Dezember 2020 die erneute Einholung eines Abstammungsgutachtens angeordnet. Die Probenentnahme sollte durch die Sachverständige selbst durchgeführt werden und in gleichzeitiger Anwesenheit aller Beteiligten erfolgen. Die Sachverständige wurde ersucht, sich die Identität des Beteiligten zu 2. neben der Vorlage des Passes ausdrücklich durch die Kindesmutter bestätigen zu lassen.
Nach dem Ergebnis des neuerlichen Sachverständigengutachtens unter Einhaltung der Vorgaben des Senats ergibt sich für den Beteiligten zu 2. ein Vaterwahrscheinlichkeitswert von W>99,9999%. Damit ist praktisch erwiesen, dass der Beteiligte zu 2. das am TT. MM 2020 geborene Kind AA gezeugt hat. Die Ausschluss-Chance für Nichtväter erreicht bei der gegebenen Mutter-Kind-Konstellation einen Wert von über 99,99 €.
Das Gutachten führt ausdrücklich aus, dass das Ergebnis zeige, dass die Aussage über die Nichtvaterschaft des Beteiligten zu 2. im Gutachten X“15 vom 18. September 2020 nicht zutrifft und die Vermutung der Kindesmutter zutrifft, dass nicht der Beteiligte zu 2. zu dem Probenentnahmetermin am 20. August 2020 erschienen ist. Ob der Bruder erschienen ist, könne anhand der Rückstellproben ermittelt werden.
Der Senat sieht sich angesichts des Ergebnisses des neuerlichen Abstammungsgutachtens veranlasst, das Verfahren nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens an die Staatsanwaltschaft zur Prüfung eines etwaigen strafrechtlich relevanten Verhaltens der Beteiligten vorzulegen.
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