Objektiv den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen an einen Pflichtteilsberechtigten
OLG Düsseldorf Urteil vom 20. April 2012 – I 7 U 184/10
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat am 20. April 2012 ein Urteil zu einem Fall erlassen, in dem es um Schenkungen
des Erblassers an seine dritte Ehefrau (Beklagte) ging, die von den Erben aus der ersten Ehe (Kläger) als benachteiligend angesehen wurden.
Die Kläger forderten die Rückgabe von Vermögenswerten und Zahlungen, da sie durch diese Schenkungen in ihren Erbrechten beeinträchtigt worden seien.
Die Kläger sind die Kinder des am 30. Mai 2006 verstorbenen Erblassers H. H. aus seiner ersten Ehe.
Der Erblasser war in dritter Ehe mit der Beklagten verheiratet.
Die Kläger sind gemäß einem Erbvertrag vom 15. Oktober 1996 die alleinigen Erben und verklagten die Beklagte,
weil der Erblasser dieser Schenkungen gemacht hatte, die ihrer Meinung nach ihre Erberwartungen beeinträchtigten.
Das Landgericht Düsseldorf hatte der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung und zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt verurteilt.
Eigentumswohnung F.str.:
Die Kläger können von der Beklagten die Herausgabe eines hälftigen Miteigentumsanteils an einer Wohnung in der F.str. verlangen.
Die Wohnung wurde als Schenkungsgegenstand betrachtet, nicht das zur Zahlung verwendete Geld.
Der Erblasser hatte der Beklagten die Wohnung im Zusammenhang mit der Eheschließung geschenkt.
Die Schenkung wurde als unentgeltlich betrachtet und beeinträchtigte die Kläger als Vertragserben.
Ein objektives lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an der Schenkung wurde verneint, da sich die Sachlage
seit Abschluss des Erbvertrags nicht geändert hatte und die Schenkung als Versuch gewertet wurde, den Erbvertrag zu umgehen.
Ferienwohnung in Marbella:
Die Kläger haben Anspruch auf Wertersatz für den hälftigen Miteigentumsanteil an einer Ferienwohnung in Marbella, den der Erblasser zur Hälfte finanziert hatte.
Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass sie den Kaufpreis vollständig selbst gezahlt hatte.
Der Erblasser hatte die Wohnung in Beeinträchtigungsabsicht der Beklagten überlassen, da kein lebzeitiges Eigeninteresse erkennbar war.
Immobilienfonds-Anteile im Wert von 200.000,- DM:
Den Klägern steht weder der vom Landgericht zuerkannte Zahlungsanspruch noch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Übertragung des Miteigentumsanteils zu.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Erblasser der Beklagten diese Anteile geschenkt hatte.
Pkw Mercedes SLK Coupé:
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung für die Finanzierung des Fahrzeugs durch den Erblasser, da das Fahrzeug selbst und nicht das zur Zahlung verwendete Geld geschenkt wurde.
Sonstige Überweisungen:
Die Kläger können verschiedene Überweisungen des Erblassers an die Beklagte nicht herausverlangen, da entweder
ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers anerkannt wurde oder keine Schenkung festgestellt werden konnte.
Weitere Aspekte:
Die Beklagte hat ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Anspruchs auf Zahlung einer monatlichen Versorgungsrente geltend gemacht.
Die Kläger haben ihrerseits bereits teilweise mit ihren Zahlungsansprüchen aufgerechnet.
Der Auskunftsanspruch der Kläger in Bezug auf bestimmte Auslandsüberweisungen wurde abgelehnt, da die Beklagte hinreichend Auskunft gegeben hatte.
Kosten und Vollstreckbarkeit:
Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien aufgeteilt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Revision:
Eine Revision wurde nicht zugelassen.
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