öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht Anforderungen § 29 GBO
OLG Karlsruhe 11 Wx 71/15
Beschluss vom 14. September 2015,
Eine im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht genügt den Anforderungen des § 29 GBO.
Kernaussage:
Eine öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 BtBG erfüllt die Anforderungen des § 29 GBO,
auch wenn sie über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gültig ist (transmortale Vorsorgevollmacht).
Sachverhalt:
Frau S. errichtete am 26. August 2011 eine umfassende Vorsorgevollmacht, in der sie die Beteiligte zu ihrer allgemeinen Bevollmächtigten einsetzte.
Die Vollmacht umfasste weitreichende Befugnisse, darunter die Vertretung in Vermögens- und nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten,
den Erwerb und die Veräußerung von Vermögen sowie die Einwilligung in medizinische Maßnahmen.
Besonders hervorzuheben ist die Klausel, dass die Vollmacht über den Tod der Vollmachtgeberin hinaus gültig bleiben soll.
Die Echtheit der Unterschrift von Frau S. wurde von der Betreuungsbehörde der Stadt H. beglaubigt.
Nach dem Tod von Frau S. am 4. Juni 2015 verkaufte die Beteiligte als Bevollmächtigte Grundstücke aus dem Nachlass
und beantragte die Eintragung einer Eigentumsvormerkung im Grundbuch.
Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung mit der Begründung, die Vollmacht sei nicht formwirksam, da die Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde nach § 6 BtBG sich nur auf
Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen erstrecke, nicht aber auf Vollmachten, die über den Tod hinaus gültig sind.
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe:
Das OLG Karlsruhe gab der Beschwerde der Beteiligten statt und hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.
Begründung:
Öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht gemäß § 6 Abs. 2 BtBG: Das Gericht bestätigte zunächst die ständige Rechtsprechung, dass eine von der Betreuungsbehörde nach § 6 BtBG beglaubigte Vorsorgevollmacht den Anforderungen des § 29 GBO genügt.
Transmortale Vorsorgevollmacht: Kernpunkt der Entscheidung war die Frage, ob die Beglaubigungskompetenz der Betreuungsbehörde auch transmortale Vorsorgevollmachten umfasst. Das OLG Karlsruhe bejahte dies.
Fazit:
Das OLG Karlsruhe stellt klar, dass die Beglaubigungskompetenz der Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 BtBG auch transmortale Vorsorgevollmachten umfasst.
Dies stärkt die Position von transmortalen Vollmachten im Rechtsverkehr und erleichtert die Abwicklung von Nachlassangelegenheiten.
Die Entscheidung trägt dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, die Selbstbestimmung des Einzelnen zu stärken und eine gerichtliche Betreuung möglichst zu vermeiden.
Wichtige Punkte:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.