öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht Anforderungen Paragraf 29 GBO

Juli 21, 2017
öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht Anforderungen § 29 GBO

öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht Anforderungen Paragraf 29 GBO

OLG Karlsruhe 11 Wx 71/15

Beschluss vom 14. September 2015,

Eine im Sinne von Paragraf 6 Absatz 2 Satz 1 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht genügt den Anforderungen des Paragraf 29 GBO.

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Eine öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht gemäß Paragraf 6 Absatz 2 Satz 1 BtBG erfüllt die Anforderungen des Paragraf 29 GBO,

auch wenn sie über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gültig ist (transmortale Vorsorgevollmacht).

Sachverhalt:

Frau S. errichtete am 26. August 2011 eine umfassende Vorsorgevollmacht, in der sie die Beteiligte zu ihrer allgemeinen Bevollmächtigten einsetzte.

öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht Anforderungen Paragraf 29 GBO

Die Vollmacht umfasste weitreichende Befugnisse, darunter die Vertretung in Vermögens- und nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten,

den Erwerb und die Veräußerung von Vermögen sowie die Einwilligung in medizinische Maßnahmen.

Besonders hervorzuheben ist die Klausel, dass die Vollmacht über den Tod der Vollmachtgeberin hinaus gültig bleiben soll.

Die Echtheit der Unterschrift von Frau S. wurde von der Betreuungsbehörde der Stadt H. beglaubigt.

Nach dem Tod von Frau S. am 4. Juni 2015 verkaufte die Beteiligte als Bevollmächtigte Grundstücke aus dem Nachlass

und beantragte die Eintragung einer Eigentumsvormerkung im Grundbuch.

Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung mit der Begründung, die Vollmacht sei nicht formwirksam, da die Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde nach Paragraf 6 BtBG sich nur auf

Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen erstrecke, nicht aber auf Vollmachten, die über den Tod hinaus gültig sind.

öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht Anforderungen Paragraf 29 GBO

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe:

Das OLG Karlsruhe gab der Beschwerde der Beteiligten statt und hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.

Begründung:

  1. Öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht gemäß Paragraf 6 Abs. 2 BtBG: Das Gericht bestätigte zunächst die ständige Rechtsprechung, dass eine von der Betreuungsbehörde nach Paragraf 6 BtBG beglaubigte Vorsorgevollmacht den Anforderungen des Paragraf 29 GBO genügt.

  2. Transmortale Vorsorgevollmacht: Kernpunkt der Entscheidung war die Frage, ob die Beglaubigungskompetenz der Betreuungsbehörde auch transmortale Vorsorgevollmachten umfasst. Das OLG Karlsruhe bejahte dies.

    • Begriff der Vorsorgevollmacht: Der Begriff der Vorsorgevollmacht ist weit gefasst und umfasst jede Vollmacht, die der Vermeidung einer gerichtlichen Betreuung dient.
    • Keine zeitliche Begrenzung: Der Gesetzgeber begrenzt den Begriff der Vorsorgevollmacht weder inhaltlich noch zeitlich. Es liegt im Ermessen des Vollmachtgebers, die zeitliche Geltung der Vollmacht festzulegen.
    • Transmortale Vollmacht als Vorsorgevollmacht: Eine transmortale Vollmacht, die über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gültig ist, ist daher ebenfalls eine Vorsorgevollmacht. Der Vollmachtgeber will gerade verhindern, dass die Vollmacht mit dem Eintritt des Todes endet.
    • Kein Widerspruch zum Vorsorgecharakter: Die postmortale Verwendung einer Vorsorgevollmacht steht nicht im Widerspruch zu ihrem Vorsorgecharakter.
    • Keine inhaltliche Überprüfung durch die Betreuungsbehörde: Die Betreuungsbehörde ist bei der Beglaubigung nur zur Prüfung der Identität des Unterzeichnenden verpflichtet, nicht aber zu einer inhaltlichen Überprüfung der Vollmacht.

Fazit:

Das OLG Karlsruhe stellt klar, dass die Beglaubigungskompetenz der Betreuungsbehörde nach Paragraf 6 Abs. 2 BtBG auch transmortale Vorsorgevollmachten umfasst.

öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht Anforderungen Paragraf 29 GBO

Dies stärkt die Position von transmortalen Vollmachten im Rechtsverkehr und erleichtert die Abwicklung von Nachlassangelegenheiten.

Die Entscheidung trägt dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, die Selbstbestimmung des Einzelnen zu stärken und eine gerichtliche Betreuung möglichst zu vermeiden.

Wichtige Punkte:

  • Die Entscheidung betont die Bedeutung der Vorsorgevollmacht als Instrument zur Vermeidung einer gerichtlichen Betreuung.
  • Transmortale Vollmachten werden als zulässige Form der Vorsorgevollmacht anerkannt.
  • Die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde verleiht der Vorsorgevollmacht die notwendige Formwirksamkeit für die Verwendung im Grundbuchverfahren.

RA und Notar Krau

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