
öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht Anforderungen Paragraf 29 GBO
OLG Karlsruhe 11 Wx 71/15
Beschluss vom 14. September 2015,
Eine im Sinne von Paragraf 6 Absatz 2 Satz 1 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht genügt den Anforderungen des Paragraf 29 GBO.
Kernaussage:
Eine öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht gemäß Paragraf 6 Absatz 2 Satz 1 BtBG erfüllt die Anforderungen des Paragraf 29 GBO,
auch wenn sie über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gültig ist (transmortale Vorsorgevollmacht).
Sachverhalt:
Frau S. errichtete am 26. August 2011 eine umfassende Vorsorgevollmacht, in der sie die Beteiligte zu ihrer allgemeinen Bevollmächtigten einsetzte.
Die Vollmacht umfasste weitreichende Befugnisse, darunter die Vertretung in Vermögens- und nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten,
den Erwerb und die Veräußerung von Vermögen sowie die Einwilligung in medizinische Maßnahmen.
Besonders hervorzuheben ist die Klausel, dass die Vollmacht über den Tod der Vollmachtgeberin hinaus gültig bleiben soll.
Die Echtheit der Unterschrift von Frau S. wurde von der Betreuungsbehörde der Stadt H. beglaubigt.
Nach dem Tod von Frau S. am 4. Juni 2015 verkaufte die Beteiligte als Bevollmächtigte Grundstücke aus dem Nachlass
und beantragte die Eintragung einer Eigentumsvormerkung im Grundbuch.
Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung mit der Begründung, die Vollmacht sei nicht formwirksam, da die Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde nach Paragraf 6 BtBG sich nur auf
Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen erstrecke, nicht aber auf Vollmachten, die über den Tod hinaus gültig sind.
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe:
Das OLG Karlsruhe gab der Beschwerde der Beteiligten statt und hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.
Begründung:
Öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht gemäß Paragraf 6 Abs. 2 BtBG: Das Gericht bestätigte zunächst die ständige Rechtsprechung, dass eine von der Betreuungsbehörde nach Paragraf 6 BtBG beglaubigte Vorsorgevollmacht den Anforderungen des Paragraf 29 GBO genügt.
Transmortale Vorsorgevollmacht: Kernpunkt der Entscheidung war die Frage, ob die Beglaubigungskompetenz der Betreuungsbehörde auch transmortale Vorsorgevollmachten umfasst. Das OLG Karlsruhe bejahte dies.
Fazit:
Das OLG Karlsruhe stellt klar, dass die Beglaubigungskompetenz der Betreuungsbehörde nach Paragraf 6 Abs. 2 BtBG auch transmortale Vorsorgevollmachten umfasst.
Dies stärkt die Position von transmortalen Vollmachten im Rechtsverkehr und erleichtert die Abwicklung von Nachlassangelegenheiten.
Die Entscheidung trägt dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, die Selbstbestimmung des Einzelnen zu stärken und eine gerichtliche Betreuung möglichst zu vermeiden.
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