öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung einer notariellen Vorsorgevollmacht

November 19, 2018

öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung einer notariellen Vorsorgevollmacht

OLG München 27.06.2018 – 34 Wx 438/17

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied am 27. Juni 2018 über die Beschwerde der Beteiligten gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Deggendorf vom 22. August 2017.

Die Beschwerdeführer, Erben des am 8. Oktober 2015 verstorbenen Vollmachtgebers, beantragten die öffentliche Bekanntmachung

der Kraftloserklärung einer notariellen Vorsorgevollmacht, die dem Vollmachtgeber am 18. September 2014 erteilt worden war.

Diese Vollmacht, die auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gültig bleiben sollte, war der Ehefrau des Vollmachtgebers erteilt worden.

Nachdem die Bevollmächtigte nach dem Tod des Vollmachtgebers die Herausgabe der Vollmachtsurkunde verweigert hatte,

beantragten die Erben die öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung der Vollmacht.

öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung einer notariellen Vorsorgevollmacht

Das Amtsgericht wies den Antrag ab und sah kein Rechtsschutzbedürfnis, da der Vollmachtgeber verstorben war und keine missbräuchliche Verwendung der Vollmacht drohte.

Das OLG München hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zurück an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung.

Das OLG stellte fest, dass ein Rechtsschutzbedürfnis der Erben besteht, da die Rückgabe der Vollmachtsurkunde verweigert wurde und

somit die öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung gemäß § 176 BGB notwendig sei,

um die aus der Vollmachtsurkunde resultierenden Rechtsscheinwirkungen zu zerstören.

Insbesondere betonte das OLG, dass die transmortale Wirkung der Vollmacht die Erben in eine Situation bringt,

in der sie sich vor möglichen Haftungsrisiken nur durch die Kraftloserklärung schützen können.

Das OLG entschied außerdem, dass die Beteiligten die ihnen entstandenen Kosten selbst tragen müssen und setzte den Geschäftswert des Verfahrens auf 10.000 Euro fest.

Eine mündliche Erörterung hielt das OLG für entbehrlich, und die Entscheidung wurde unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des OLG an das Amtsgericht zurückverwiesen.

öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung einer notariellen Vorsorgevollmacht

Allgemein:

Die öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung einer notariellen Vorsorgevollmacht ist ein wichtiger Schritt, um die Rechtssicherheit im Rechtsverkehr zu gewährleisten.

Sie dient dazu, Dritte über den Widerruf der Vollmacht zu informieren und so Missbrauch zu verhindern.

Voraussetzungen:

  • Widerruf der Vollmacht: Die Vollmacht muss vom Vollmachtgeber wirksam widerrufen worden sein.
  • Rechtsschutzbedürfnis: Der Vollmachtgeber muss ein berechtigtes Interesse an der öffentlichen Bekanntmachung haben, z.B. um sich vor Missbrauch der Vollmacht zu schützen.
  • Antrag: Der Vollmachtgeber muss beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf öffentliche Bekanntmachung stellen.

Verfahren:

  • Prüfung des Antrags: Das Amtsgericht prüft den Antrag und entscheidet über die öffentliche Bekanntmachung.
  • Bekanntmachung: Die Bekanntmachung erfolgt in der Regel durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger und in einem örtlichen Blatt.
  • Wirkung: Durch die öffentliche Bekanntmachung wird die Vollmacht gegenüber gutgläubigen Dritten unwirksam.

öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung einer notariellen Vorsorgevollmacht

Rechtliche Grundlagen:

  • § 176 BGB: Regelt die Kraftloserklärung von Vollmachtsurkunden.
  • § 172 BGB: Besagt, dass die Vollmacht trotz Widerruf gegenüber einem gutgläubigen Dritten wirksam bleibt, solange die Urkunde nicht zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wurde.
  • FamFG: Regelt das Verfahren zur öffentlichen Bekanntmachung.

Besonderheiten:

  • Verstorbener Vollmachtgeber: Auch die Erben eines verstorbenen Vollmachtgebers können die Kraftloserklärung der Vollmacht beantragen.
  • Unauffindbare Urkunde: Die Kraftloserklärung ist auch möglich, wenn die Vollmachtsurkunde nicht auffindbar ist.
  • Kein Beschwerderecht des Bevollmächtigten: Der Bevollmächtigte hat kein Beschwerderecht gegen die öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung.

Fazit:

Die öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung einer notariellen Vorsorgevollmacht ist ein wichtiges Instrument, um den Missbrauch von Vollmachten zu verhindern.

Sie dient der Rechtssicherheit im Rechtsverkehr und schützt die Interessen des Vollmachtgebers.

RA und Notar Krau

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