Öffentliche Urkunde Grundbuchamt Berichtigungsbewilligung Unrichtigkeitsnachweis

April 5, 2025

Öffentliche Urkunde Grundbuchamt Berichtigungsbewilligung Unrichtigkeitsnachweis

RA und Notar Krau

Der Erwerb mit Mitteln der Erbschaft im Sinne von § 2111 Abs. 1 BGB ist auch im Falle einer Kettensurrogation lückenlos in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachzuweisen.

OLG München, Beschluss v. 01.04.2025 – 34 Wx 66/25 e

Sachverhalt

Der Beteiligte beantragte beim Grundbuchamt München, ihn als Miteigentümer eines Grundstücks einzutragen. Hintergrund ist ein komplexer Fall der Nacherbfolge und Zwangsversteigerung.

Ursprüngliche Eigentumsverhältnisse:

Ed. K. war Eigentümer eines Grundstücks.

Nach seinem Tod wurden E. K. und eine weitere Person als Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen.

Für den Anteil von E. K. war Nacherbfolge angeordnet, mit dem Beteiligten als Nacherben.

Zwangsversteigerung und neue Eigentumsverhältnisse:

Die Erbengemeinschaft wurde durch eine Zwangsversteigerung aufgelöst.

E.K. erwarb nach der Zwangsversteigerung ein neues Grundstück.

Der Beteiligte argumentierte, dass der Kauf dieses neuen Grundstücks teilweise mit dem Erlös aus der Zwangsversteigerung finanziert wurde und somit der Nacherbfolge unterliegt.

Antrag des Beteiligten:

Der Beteiligte beantragte die Grundbuchberichtigung, um seinen Miteigentumsanteil basierend auf der Nacherbfolge einzutragen.

Er legte Dokumente vor, die die Finanzierung des Grundstückserwerbs belegen sollten.

Entscheidung des Grundbuchamts:

Das Grundbuchamt lehnte den Antrag ab, da die vorgelegten Dokumente nicht den Anforderungen an einen Unrichtigkeitsnachweis gemäß § 29 GBO entsprachen.

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Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts

Das Bayerische Oberste Landesgericht wies die Beschwerde des Beteiligten zurück und bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts.

Zulässigkeit der Beschwerde:

Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerde zulässig ist, da es sich um die Zurückweisung eines Antrags auf Grundbuchberichtigung handelt.

Unbegründetheit der Beschwerde:

Das Gericht entschied, dass der Beteiligte den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit gemäß § 22 Abs. 1 GBO in der Form des § 29 Abs. 1 GBO erbringen muss.

Dies bedeutet, dass der Nachweis durch öffentlich beglaubigte oder öffentliche Urkunden zu erfolgen hat.

Die vom Beteiligten vorgelegten Kontoauszüge und Überweisungsbelege erfüllen diese Anforderungen nicht.

Das Gericht wies die Argumentation zurück, das in so einem Fall auch der Freibeweis als Nachweismittel anerkannt werden könnte.

Kettensurrogation:

Das Gericht erkannte an, dass es sich um einen Fall der Kettensurrogation handelt, bei dem Mittel aus der Nacherbschaft für den Erwerb eines neuen Gegenstands verwendet wurden.

Formelle Anforderungen:

Das Gericht betonte die Notwendigkeit, die formellen Anforderungen des § 29 Abs. 1 GBO zu wahren, um die Rechtssicherheit und den Schutz Dritter zu gewährleisten.

Keine Nachweiserleichterung:

Das Gericht lehnte es ab, eine Ausnahme von den formellen Anforderungen zuzulassen, da die vorgelegten Dokumente nicht ausreichend waren,

um die Verwendung von Mitteln aus der Nacherbschaft zu belegen.

Das Gericht stellte klar, dass es sich bei dem Nachweis über die Entgeltlichkeit eines Geschäftes, im Sinne des § 2113 Absatz 2 BGB, und dem Nachweis der Surrogation um zwei völlig verschiedene Dinge handelt.

Verweisung auf zivilrechtliche Klage:

Das Gericht wies den Beteiligten darauf hin, dass er die Möglichkeit hat, seinen Anspruch auf Grundbuchberichtigung im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage nach § 894 BGB geltend zu machen.

Kosten und Geschäftswert:

Das Gericht entschied, dass der Beteiligte die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf bis zu 600.000 € festgesetzt.

Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde:

Das Gericht sah keinen Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

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Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts verdeutlicht die strengen formellen Anforderungen an den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit im Rahmen der Nacherbfolge.

Sie betont die Notwendigkeit, dass solche Nachweise durch öffentlich beglaubigte oder öffentliche Urkunden erfolgen müssen, um die Rechtssicherheit und den Schutz Dritter zu gewährleisten.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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