Örtliche Zuständigkeit bei einem Coachingvertrag
Gericht: BayObLG (Bayerisches Oberstes Landesgericht), 2. Zivilsenat
Beschluss vom: 23.06.2025
Aktenzeichen: 102 AR 43/25 e
RA und Notar Krau
Dieser Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) befasst sich mit der Frage, welches Gericht für eine Klage im Zusammenhang mit einem Coachingvertrag örtlich zuständig ist. Es geht um einen sogenannten „negativen Kompetenzkonflikt“, bei dem sich zwei Gerichte (hier das Landgericht Augsburg und das Landgericht Berlin II) gegenseitig für unzuständig erklären und das BayObLG als höhere Instanz die Zuständigkeit bestimmen muss.
Eine Klägerin aus dem Landgerichtsbezirk Augsburg hat ein Coaching-/Mentorship-Programm bei einer Beklagten mit Sitz in Berlin erworben. Der Vertrag kam telefonisch und über ein Online-Formular zustande. Die Klägerin zahlte fünf Raten, erklärte dann aber den Widerruf und forderte die Rückzahlung der bereits geleisteten 5.950 Euro sowie die Feststellung, dass sie keine weiteren 1.190 Euro zahlen müsse. Sie argumentierte, der Vertrag sei unwirksam, weil er unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) falle und nicht den dortigen Anforderungen entspreche, oder weil ihr Widerrufsrecht nicht wirksam ausgeschlossen worden sei. Zudem behauptete sie, die Beklagte habe einen versuchten Betrug begangen.
Erließ zunächst ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte. Nach Einspruch der Beklagten und einer Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung) erklärte sich das Landgericht Augsburg für örtlich unzuständig und verwies den Fall an das Landgericht Berlin II. Es begründete dies damit, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz nicht anwendbar sei, da es an der notwendigen „Lernerfolgsüberwachung“ fehle und Videokonferenzen keine räumliche Trennung im Sinne des Gesetzes darstellten. Auch andere Zuständigkeitsnormen (wie der Erfüllungsort oder der Gerichtsstand des Delikts) sah es nicht als gegeben an.
Erklärte sich ebenfalls für örtlich unzuständig. Es argumentierte, der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Augsburg sei „objektiv willkürlich“ und verstoße gegen das Recht auf rechtliches Gehör. Zudem sei das Landgericht Augsburg durch „rügelose Einlassung“ der Beklagten (d.h., die Beklagte habe sich in der mündlichen Verhandlung auf die Sache eingelassen, ohne die Unzuständigkeit erneut zu rügen) zuständig geworden. Auch der Gerichtsstand des Delikts (Paragraf 32 ZPO) sei gegeben. Das Landgericht Berlin II legte den Fall dem BayObLG zur Bestimmung vor.
Das BayObLG musste nun entscheiden, welches der beiden Gerichte zuständig ist. Grundsätzlich sind Verweisungsbeschlüsse eines Gerichts unanfechtbar und bindend. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Beschluss „objektiv willkürlich“ ist (d.h., rechtlich nicht haltbar und offensichtlich unbegründet) oder gegen das Recht auf rechtliches Gehör verstößt.
Das BayObLG verneinte einen die Bindungswirkung aufhebenden Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Obwohl die Beklagte zum Verweisungsantrag der Klägerin nicht explizit Stellung nehmen konnte, hatte sie zuvor in Schriftsätzen und mündlichen Verhandlungen ausreichend Gelegenheit, sich zur Frage der Zuständigkeit zu äußern. Die Argumente der Klägerin im Verweisungsantrag waren für die Beklagte nicht neu.
Das BayObLG prüfte, ob der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Augsburg objektiv willkürlich war:
Der Umstand, dass das Landgericht Augsburg zunächst ein Versäumnisurteil erlassen oder den Fall lange bearbeitet hatte, macht den Verweisungsbeschluss nicht willkürlich. Ein Gericht darf seine Rechtsauffassung zur Zuständigkeit ändern.
Das Landgericht Berlin II meinte, die Beklagte habe sich rügelos eingelassen, wodurch das Landgericht Augsburg zuständig geworden sei. Das BayObLG sah dies anders. Die Beklagte hatte die Unzuständigkeit des Landgerichts Augsburg bereits in ihrem ersten Schriftsatz gerügt und dies in späteren Schriftsätzen bekräftigt. Es war nicht willkürlich, wenn das Landgericht Augsburg davon ausging, dass die Rüge aufrechterhalten wurde.
Das Landgericht Augsburg hatte die Anwendbarkeit des FernUSG verneint, weil es an der „Lernerfolgsüberwachung“ fehle und Videokonferenzen keine räumliche Trennung darstellten. Das BayObLG bestätigte, dass die Ansicht des Landgerichts Augsburg, wonach die bloße Möglichkeit, Fragen zu stellen, nicht ausreiche, um eine „Lernerfolgskontrolle“ durch den Lehrenden anzunehmen, nicht willkürlich ist. Diese Auslegung wird von anderen Oberlandesgerichten geteilt und ist nachvollziehbar. Auch die Annahme, dass ein Vertrag tatsächlich ein Fernunterrichtsvertrag sein muss und nicht nur behauptet werden darf, ist nicht willkürlich.
Das Landgericht Augsburg hatte diese Norm auf Fernabsatzverträge (wie hier) nicht angewendet. Das BayObLG bestätigte, dass dies der überwiegenden Rechtsauffassung entspricht und daher nicht willkürlich ist.
Das Landgericht Augsburg hatte einen einheitlichen Erfüllungsort für die Rückabwicklung des Vertrages am Wohnsitz der Klägerin verneint, da es sich nicht um einen Kaufvertrag mit Rückgabe von Waren handele. Auch dies ist nach Ansicht des BayObLG nicht willkürlich. Für „Zahlschulden“ ist der Sitz des Schuldners (hier der Beklagten) maßgeblich. Ein einfacher Rechtsanwendungsfehler, dass das Landgericht Augsburg den negativen Feststellungsantrag nicht gesondert betrachtet hat, macht die Entscheidung nicht willkürlich.
Das Landgericht Augsburg hatte eine Zuständigkeit aufgrund eines behaupteten Betrugs nicht angenommen. Das BayObLG stellte fest, dass die Klägerin einen solchen Anspruch nicht ausreichend schlüssig dargelegt hatte, insbesondere fehlte es an einem konkreten Vermögensschaden und dem Nachweis der Kausalität. Daher war die implizite Ablehnung dieser Zuständigkeit durch das Landgericht Augsburg ebenfalls nicht willkürlich.
Da der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Augsburg weder objektiv willkürlich war noch gegen das rechtliche Gehör verstieß, entfaltet er Bindungswirkung. Das BayObLG musste sich an die Entscheidung des Landgerichts Augsburg halten.
Örtlich zuständig ist das Landgericht Berlin II.
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