Örtliche Zuständigkeit des Gerichts zur Verwahrung von Testamenten am letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
Kammergericht Berlin 1 AR 36/17
Leitsatz
Für die örtliche Zuständigkeit nach § 343 Abs. 2 FamFG ist es unerheblich, wie lange der letzte gewöhnliche Aufenthalt im Inland zurückliegt.
Tenor
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Bielefeld.
Gründe
Die Zuständigkeit für die weitere (einfache) Verwahrung der Testamente und die sonstigen Maßnahmen ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2 FamFG i.V.m. § 343 FamFG zu bestimmen.
Das Amtsgericht Bielefeld ist gemäß § 343 Abs. 2 FamFG örtlich zuständig, weil der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (bis 1967) im Bezirk dieses Gerichts hatte.
Es ist unerheblich, dass der Aufenthalt bereits 50 Jahre zurückliegt.
Der klare Wortlaut des § 343 Abs. 2 FamFG enthält – ebenso wie § 2 Abs. 4 S. 2 IntErbRVG und die vergleichbare Vorschrift des § 27 Abs. 2 ZPO – keine zeitliche Grenze.
Auch der Sinn und Zweck der Regelung gebietet keinen Rückgriff auf die Auffangzuständigkeit des § 343 Abs. 3 S. 1 FamFG,
wenn der letzte gewöhnliche Aufenthalt im Inland länger als 5 Jahre oder einen sonstigen längeren Zeitraum zurückliegt
Vielmehr erfordert eine effektive Zuständigkeitsordnung eindeutige Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Gerichts.
Ohnehin verfügt das Gericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort regelmäßig auch nach Jahrzehnten
über eine größere Sachnähe als das Amtsgericht Schöneberg, mit dem den Erblasser nichts verbindet.
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Bielefeld kommt es für seine Zuständigkeit auch nicht darauf an, dass der Erblasser länger im Ausland gelebt hat als in Bielefeld.
In Deutschland liegt die Zuständigkeit für die Verwahrung von Testamenten bei verschiedenen Stellen, je nachdem,
ob es sich um ein notarielles Testament oder ein eigenhändiges Testament handelt.
Zusammengefasst:
Es ist also ratsam, ein Testament entweder notariell errichten zu lassen oder es zumindest beim Nachlassgericht in Verwahrung zu geben.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.