Örtliche Zuständigkeit des Gerichts zur Verwahrung von Testamenten

Dezember 9, 2017

Örtliche Zuständigkeit des Gerichts zur Verwahrung von Testamenten am letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland

Kammergericht Berlin 1 AR 36/17

RA und Notar Krau

Leitsatz

Für die örtliche Zuständigkeit nach § 343 Abs. 2 FamFG ist es unerheblich, wie lange der letzte gewöhnliche Aufenthalt im Inland zurückliegt.

Tenor

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Bielefeld.

Gründe

Die Zuständigkeit für die weitere (einfache) Verwahrung der Testamente und die sonstigen Maßnahmen ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2 FamFG i.V.m. § 343 FamFG zu bestimmen.

Örtliche Zuständigkeit des Gerichts zur Verwahrung von Testamenten

Das Amtsgericht Bielefeld ist gemäß § 343 Abs. 2 FamFG örtlich zuständig, weil der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (bis 1967) im Bezirk dieses Gerichts hatte.

Es ist unerheblich, dass der Aufenthalt bereits 50 Jahre zurückliegt.

Der klare Wortlaut des § 343 Abs. 2 FamFG enthält – ebenso wie § 2 Abs. 4 S. 2 IntErbRVG und die vergleichbare Vorschrift des § 27 Abs. 2 ZPO – keine zeitliche Grenze.

Auch der Sinn und Zweck der Regelung gebietet keinen Rückgriff auf die Auffangzuständigkeit des § 343 Abs. 3 S. 1 FamFG,

wenn der letzte gewöhnliche Aufenthalt im Inland länger als 5 Jahre oder einen sonstigen längeren Zeitraum zurückliegt

Vielmehr erfordert eine effektive Zuständigkeitsordnung eindeutige Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Gerichts.

Ohnehin verfügt das Gericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort regelmäßig auch nach Jahrzehnten

über eine größere Sachnähe als das Amtsgericht Schöneberg, mit dem den Erblasser nichts verbindet.

Örtliche Zuständigkeit des Gerichts zur Verwahrung von Testamenten

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Bielefeld kommt es für seine Zuständigkeit auch nicht darauf an, dass der Erblasser länger im Ausland gelebt hat als in Bielefeld.

Anmerkung RA und Notar Krau

In Deutschland liegt die Zuständigkeit für die Verwahrung von Testamenten bei verschiedenen Stellen, je nachdem,

ob es sich um ein notarielles Testament oder ein eigenhändiges Testament handelt.

  1. Notarielles Testament:
    Ein notariell errichtetes Testament wird automatisch vom Notar beim zuständigen Amtsgericht (Nachlassgericht) hinterlegt. Dieses Gericht bewahrt das Testament sicher auf. Zudem wird das Testament im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer eingetragen, sodass es nach dem Tod der betreffenden Person leicht auffindbar ist.
  2. Eigenhändiges Testament:
    Ein eigenhändig geschriebenes Testament kann ebenfalls beim Amtsgericht (Nachlassgericht) zur amtlichen Verwahrung hinterlegt werden. Dies empfiehlt sich besonders, um zu verhindern, dass das Testament verloren geht oder nach dem Tod nicht aufgefunden wird. Auch hier erfolgt die Eintragung im Zentralen Testamentsregister.

Zusammengefasst:

  • Zuständig für die Verwahrung von Testamenten sind die Nachlassgerichte, die an den Amtsgerichten angesiedelt sind.
  • Das Zentrale Testamentsregister sorgt dafür, dass Informationen über die Hinterlegung eines Testaments bundesweit verfügbar sind.

Es ist also ratsam, ein Testament entweder notariell errichten zu lassen oder es zumindest beim Nachlassgericht in Verwahrung zu geben.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Der gepfändete Erbteil und die vom Erben betriebene Teilungsversteigerung

Der gepfändete Erbteil und die vom Erben betriebene Teilungsversteigerung

April 28, 2025
Der gepfändete Erbteil und die vom Erben betriebene TeilungsversteigerungBeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH), V. Zivilsenat, vom 20. März 2…
Streit um altes Patriziervermögen - Familiensammlung bleibt ungeteilt

Streit um altes Patriziervermögen – Familiensammlung bleibt ungeteilt

April 26, 2025
Streit um altes Patriziervermögen – Familiensammlung bleibt ungeteiltRA und Notar KrauDas Oberlandesgericht Nürnberg hat am 28. Februar 2…
Mann muss Bestattung seines ihm unbekannten Halbbruders bezahlen

Mann muss Bestattung seines ihm unbekannten Halbbruders bezahlen

April 25, 2025
Mann muss Bestattung seines ihm unbekannten Halbbruders bezahlenVerwaltungsgericht Mainz, AZ: 3 K 425/22RA und Notar KrauEin Mann in H…