Österreichische Online-Beglaubigung

Dezember 2, 2024

Österreichische Online-Beglaubigung

KG Berlin 22 W 25/24

Beschluss vom 17. Juli 2024

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Geschäftsführer einer GmbH beantragte die Änderung der Geschäftsanschrift im Handelsregister.

Zur Beglaubigung seiner Unterschrift legte er eine Urkunde vor, die von einem österreichischen Notar online beglaubigt worden war.

Das Registergericht lehnte die Eintragung ab, da die österreichische Online-Beglaubigung nicht den deutschen Anforderungen entspreche.

Die GmbH legte Beschwerde ein.

Entscheidung des KG Berlin:

Das KG Berlin wies die Beschwerde zurück.

Die österreichische Online-Beglaubigung sei nicht gleichwertig mit einer deutschen Beglaubigung und könne daher nicht anerkannt werden.

Begründung:

  1. Unterschiedliche Verfahren:

Das deutsche Recht sieht für die notarielle Online-Beglaubigung ein strenges Verfahren vor, das in § 40a BeurkG und § 78p BNotO geregelt ist.

Wesentliche Punkte sind:

  • Zweistufige Identitätsprüfung: Der Notar muss die Identität des Unterzeichners anhand eines elektronisch übermittelten Lichtbildes und eines elektronischen Identitätsnachweises feststellen.
  • Hoheitliches Videokommunikationssystem: Die Beglaubigung muss über das von der Bundesnotarkammer betriebene Videokommunikationssystem erfolgen.
  • Persönliche Identifizierung durch den Notar: Die Identifizierung darf nicht an Hilfspersonen delegiert werden.

Das österreichische Recht hingegen erlaubt ein vereinfachtes Verfahren, bei dem die Identitätsprüfung auch mittels Videoidentifikation erfolgen kann.

Außerdem darf der Notar Hilfspersonen einsetzen und muss das Videokommunikationssystem nicht selbst betreiben.

  1. Keine Anerkennungspflicht:

Das KG Berlin sah keine Verpflichtung zur Anerkennung der österreichischen Online-Beglaubigung.

Weder die Gesellschaftsrechtsrichtlinie der EU noch die Kollisionsregeln des deutschen Rechts schreiben eine solche Anerkennung vor.

Die EU-Richtlinie regelt zwar die Online-Gründung von Gesellschaften und die Online-Einreichung von Dokumenten,

lässt aber die Anforderungen an die Beglaubigung von Dokumenten in der Hoheit der Mitgliedstaaten.

Auch die Kollisionsregeln sehen eine Anerkennung ausländischer Beglaubigungen nur dann vor, wenn diese den deutschen Anforderungen gleichwertig sind.

Dies ist bei der österreichischen Online-Beglaubigung nicht der Fall, da sie die strengen deutschen Anforderungen

an die Identitätsprüfung und die Sicherheit des Videokommunikationssystems nicht erfüllt.

Keine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit:

    Das KG Berlin sah in der Nichtanerkennung der österreichischen Online-Beglaubigung auch keine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit des österreichischen Notars.

    Die deutschen Anforderungen an die Online-Beglaubigung dienen dem Schutz wichtiger Rechtsgüter wie der Vertrauenswürdigkeit des Urkundsvorgangs und der Verhinderung von Straftaten.

    Sie sind daher gerechtfertigt und verhältnismäßig.

    Fazit:

    Der Beschluss des KG Berlin zeigt, dass die deutschen Gerichte hohe Anforderungen an die Anerkennung ausländischer Online-Beglaubigungen stellen.

    Die österreichische Online-Beglaubigung erfüllt diese Anforderungen nicht und kann daher in Deutschland nicht anerkannt werden.

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    Warnhinweis:

    Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

    Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

    Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

    Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

    Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

    Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

    Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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