
Offene Videoüberwachung – elektronische Anwesenheitserfassung – Verwertungsverbot
Bundesarbeitsgericht 2 AZR 297/22
Sie fragen sich vielleicht, was Videoüberwachung am Arbeitsplatz bedeutet und welche Rechte Sie als Arbeitnehmer haben.
Heute erkläre ich Ihnen ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts verständlich.
Es geht um einen Mitarbeiter, der angeblich Arbeitszeitbetrug begangen hat und dabei von Kameras gefilmt wurde.
Ein Gießerei-Mitarbeiter sollte an einem Samstag zusätzlich arbeiten. Er betrat das Firmengelände. Doch laut Firma verließ er es kurz darauf wieder.
Er soll auch den Werksausweis eines Kollegen benutzt haben, um dessen Anwesenheit vorzutäuschen. Die Firma kündigte ihm deshalb fristlos.
Der Mitarbeiter wehrte sich gegen die Kündigung. Er sagte, die Videoaufnahmen und die elektronische Zeiterfassung dürften nicht als Beweis genutzt werden.
Das Gericht hat klargestellt, dass die Aufnahmen hier als Beweis genutzt werden dürfen. Warum?
Die Kameras waren deutlich sichtbar. Sie waren mit einem Symbol gekennzeichnet. Jeder wusste, dass dort gefilmt wird.
Wenn Sie also trotz bekannter Überwachung eine Straftat begehen, können diese Aufnahmen vor Gericht verwendet werden.
Der Datenschutz soll Straftaten nicht decken.
Die Kameras haben nur den Eingangsbereich gefilmt. Es gab keine Dauerüberwachung. Ihre Intimsphäre wurde nicht verletzt.
Auch wenn es eine Betriebsvereinbarung gibt, die eine „personenbezogene Auswertung“ verbietet, kann diese nicht verhindern, dass vorsätzliche Pflichtverletzungen vor Gericht landen.
Eine Betriebsvereinbarung kann nicht die Gesetze für Gerichtsverfahren außer Kraft setzen.
Wenn eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz offen ist und Sie über sie informiert wurden, müssen Sie damit rechnen, dass Aufnahmen im Falle eines vorsätzlichen Fehlverhaltens als Beweis dienen können.
Ihr Recht auf Datenschutz schützt Sie nicht davor, für absichtliche Pflichtverletzungen zur Rechenschaft gezogen zu werden.
Das Landesarbeitsgericht muss den Fall nun neu verhandeln. Es muss prüfen, ob der Mitarbeiter die Arbeitszeit tatsächlich betrogen hat.
Auch der Vorwurf, er habe den Werksausweis eines Kollegen missbräuchlich genutzt, wird neu bewertet.
Dabei dürfen die Videoaufnahmen und Daten der elektronischen Anwesenheitserfassung berücksichtigt werden.
Haben Sie Fragen zu Videoüberwachung am Arbeitsplatz oder Kündigungen? Sprechen Sie mich an.
Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau
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