Offenlegungspflicht beim Treuhandverhältnis – Nachtragsliquidation

August 26, 2021

OLG Stuttgart 14 U 18/05 Urteil vom 08.03.2006 – Anleger, über Treuhänderin an OHG beteiligt, Offenlegungspflicht, Gesellschaftszweck gefährdet, Nachtragsliquidation

Kernaussage:

Ein Anleger, der über eine Treuhänderin an einer OHG beteiligt ist, ist verpflichtet, seine wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber der finanzierenden Bank offenzulegen, wenn dies zur Wahrung des Gesellschaftszwecks erforderlich ist, auch wenn er selbst nicht direkt für die Verbindlichkeiten der OHG haftet.

Sachverhalt:

  • Die Klägerin, eine OHG, fordert vom Beklagten, einem ihrer Gesellschafter, die Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber der finanzierenden Bank (Streithelferin).
  • Der Beklagte ist über eine Treuhänderin (K. GmbH, später N. GmbH) an der OHG beteiligt.
  • Die Bank hat Darlehensverträge mit den Gründungsgesellschaftern der OHG abgeschlossen und Sicherheiten erhalten.
  • Die Bank forderte von der OHG die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Gesellschafter, da sie andernfalls eine Kündigung der Darlehen in Betracht zog.
  • Die OHG beschloss eine Sanierungsvereinbarung mit der Bank, die eine Nachschusszahlung der Gesellschafter vorsah.
  • Der Beklagte weigerte sich, seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen.

Entscheidungsgründe:

  • Keine unmittelbare Haftung des Beklagten:
    • Der Beklagte haftet nicht direkt für die Darlehensverbindlichkeiten der OHG, da er nur mittelbar über die Treuhänderin beteiligt ist.
    • Die ursprünglichen Darlehensnehmer waren die Gründungsgesellschafter der OHG.
    • Eine Schuldübernahme durch den Beklagten fand nicht statt.
    • Die Löschung der Treuhänderin im Handelsregister führte nicht dazu, dass der Beklagte automatisch Gesellschafter wurde.
    • Das Treuhandverhältnis endete nicht durch die Amtslöschung der Treuhänderin, da noch Abwicklungsmaßnahmen erforderlich waren (Nachtragsliquidation).
  • Offenlegungspflicht aufgrund gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht:
    • Auch ein Treugeber, der nicht direkt Gesellschafter ist, kann Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft haben.
    • Eine Offenlegungspflicht besteht, wenn der Gesellschaft durch die unterlassene Offenlegung Nachteile entstehen können.
    • Es genügt eine latente Haftung des Beklagten für die Darlehen, auch wenn er derzeit nicht unmittelbar haftet.
    • Die Offenlegung ist erforderlich, um den Gesellschaftszweck zu wahren, da die Bank die Kredite kündigen könnte, wenn die Gesellschafter ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht offenlegen.
    • Die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks ist ernsthaft gefährdet, da die OHG mit dem Kapitaldienst im Rückstand ist und die Sanierungsvereinbarung noch nicht abgeschlossen ist.
    • Der Beklagte kann sich nicht auf Verwirkung berufen, da er bereits früher eine Selbstauskunft abgegeben hat und die wirtschaftliche Lage der OHG eine erneute Offenlegung erforderlich macht.
    • Die Klägerin ist auch prozessführungsbefugt, da sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Offenlegung hat.
  • Umfang der Offenlegungspflicht:
    • Die Offenlegungspflicht richtet sich nach Paragrafen 18, 19 KWG.
    • Sie besteht nur bei Krediten über 250.000 EUR.
    • Maßgeblich ist der Haftungsanteil des Beklagten am gesamten Kredit.
    • Ob eine laufende Überwachung der Bonität erforderlich ist, musste nicht entschieden werden, da die Klägerin nur eine einmalige Auskunft verlangte.
  • Tenor:
    • Das Urteil des Landgerichts wurde abgeändert und der Beklagte verurteilt, gegenüber der Bank Auskunft über seine persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, indem er einen Selbstauskunftsbogen ausfüllt oder entsprechende Unterlagen vorlegt.
    • Die weitergehende Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen.
    • Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben.
    • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Zusammenfassung:

Das OLG Stuttgart entschied, dass ein Anleger, der mittelbar über eine Treuhänderin an einer OHG beteiligt ist, verpflichtet sein kann, seine wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber der finanzierenden Bank offenzulegen, wenn dies zur Wahrung des Gesellschaftszwecks erforderlich ist.

Diese Offenlegungspflicht ergibt sich aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht, auch wenn der Anleger selbst nicht direkt für die Verbindlichkeiten der OHG haftet.

Im konkreten Fall war die Offenlegung erforderlich, da die OHG mit dem Kapitaldienst im Rückstand war und die Bank andernfalls die Kredite kündigen könnte.

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Kritisch nachgefragt – Ist die Entscheidung des OLG Stuttgart aus 2006 auch im Juni 2026 noch rechtlich unumstritten?

I. Einordnung der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 08.03.2006 (14 U 18/05) wurde in der juristischen Fachliteratur kommentiert und ihre amtlichen Leitsätze in der NZG 2006 veröffentlicht 1. Die Entscheidung begründet eine Offenlegungspflicht für mittelbar über Treuhänder an einer OHG beteiligte Anleger gegenüber der finanzierenden Bank aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht.

II. Rechtliche Grundlagen und ihre heutige Gültigkeit

1. Gesellschaftsrechtliche Treuepflicht bei Treuhandkonstruktionen

Die Entscheidung stützt sich auf die Grundsätze, dass auch Treugebern bei einer offenen Treuhand gesellschaftsrechtliche Treuepflichten treffen können. Diese Rechtsprechung wird durch aktuelle Kommentare bestätigt:

  • Ebenroth/Boujong, HGB Paragraf 105 Rn. 388-390 (Stand: 2023) führt aus, dass bei der offenen (qualifizierten) Treuhand der als „Quasi-Gesellschafter“ in das Innenverhältnis einbezogene Treugeber „wie ein Gesellschafter verpflichtet ist, den Gesellschaftszweck zu fördern. In gleicher Weise unterliegt der ‚Quasi-Gesellschafter‘ der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht“ 2.
  • Heidel/Schall, HGB Paragraf 105 Rn. 60 (Stand: 2024) bestätigt die Grundstruktur: Gesellschafter ist ausschließlich der Treuhänder, alle Rechte und Pflichten treffen ihn, wobei der Treugeber als wirtschaftlich Berechtigter außerhalb des Gesellschaftsrechts unmittelbaren Pflichten unterliegen kann 3.

Diese Kommentierungen bestätigen den Kernansatz des OLG Stuttgart, dass Treugebern bei ausreichender Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandvertrag Treuepflichten treffen können.

2. Die spezifische Offenlegungspflicht gegenüber Banken

Die Entscheidung begründet eine Offenlegungspflicht im Umfang des Paragraf 18 KWG (heute: Paragraf 18 KWG i.V.m. Paragraf 19 KWG). Die Entscheidung weist darauf hin, dass Paragraf 18 KWG nur Kreditinstituten verpflichtet, sich die Vermögensverhältnisse offenlegen zu lassen 4. Die zivilrechtliche Durchsetzung erfolgt über gesellschaftsrechtliche Treuepflichten.

Wesentliche Voraussetzungen der Entscheidung:

  1. Gefährdung des Gesellschaftszwecks (im konkreten Fall drohende Kreditkündigung)
  2. Latente Haftung des Treugebers (Regresskette über Treuhänder, Gesellschaft, haftende Gesellschafter)
  3. Verzahnung von Gesellschaftsvertrag und Treuhandvertrag
  4. Einmalige Offenlegung, nicht laufende Überwachung

III. Bewertung der heutigen Rechtslage

Keine explizite Überholung oder Widerspruch

Die durchgeführte Recherche hat keine spätere höherrangige Rechtsprechung ergeben, die diese Entscheidung ausdrücklich widerspricht oder als überholt erklärt. Die Entscheidung wird in der Literatur weiterhin als Präzedenzfall zitiert 1.

Kontextuelle Entwicklungen

Zwei wesentliche Entwicklungen sind zu beachten:

1. BGH-Rechtsprechung zu Nachschusspflichten in Publikumsgesellschaften (2005/2006)

Das OLG Stuttgart erwähnt bereits die BGH-Rechtsprechung zu den Grenzen für Nachschusspflichten bei Publikumsgesellschaften und weist darauf hin, dass die Frage der Wirksamkeit der Nachschussbeschlüsse im konkreten Verfahren nicht abschließend entschieden werden musste 4. Diese Rechtsprechung hat die Gestaltungsfreiheit in Publikumsgesellschaften eingeschränkt, was die praktische Relevanz der Entscheidung für ähnliche Fälle beeinflussen kann.

2. Transparenzregister und Geldwäschegesetz (seit 2017)

Durch das Geldwäschegesetz sind Transparenzanforderungen eingeführt worden, die Treuhandverhältnisse offenlegen 56. Diese Entwicklung betrifft jedoch primär das Transparenzregister und die Mitteilungspflichten gegenüber Behörden, nicht unmittelbar die Offenlegungspflicht gegenüber Gläubigerbanken aus gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht.

Aktuelle Kommentierung zur Treuepflicht

Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht als Rechtsgrundlage wird in aktueller Literatur weiterhin anerkannt. Berger (MHdB GesR II, Stand 2018) weist darauf hin, dass die Treuepflicht „keine Rechtsnorm“ ist, sondern eine „Sonderform des Grundsatzes von Treu und Glauben“ 7. Dies unterstreicht, dass die Anwendung der Treuepflicht stets einer Konkretisierung im Einzelfall bedarf.

IV. Fazit

Die Entscheidung OLG Stuttgart 14 U 18/05 ist heute nicht ausdrücklich überholt oder rechtlich umstritten im Sinne einer widerlegten Rechtsauffassung.

Die Entscheidung basiert auf folgenden Grundsätzen, die weiterhin gelten:

  1. Die Möglichkeit, Treugebern bei offener Treuhand gesellschaftsrechtliche Treuepflichten aufzuerlegen 2
  2. Die Begründung konkreter Pflichten aus der Treuepflicht bei Gefährdung des Gesellschaftszwecks
  3. Die Anwendbarkeit dieser Grundsätze auch auf Offenlegungspflichten gegenüber Gläubigerbanken

Einschränkungen sind jedoch zu beachten:

  • Die Entscheidung ist stark auf den konkreten Sachverhalt (Sanierungssituation, drohende Kreditkündigung, spezifische Vertragskonstruktion) zugeschnitten
  • Die BGH-Rechtsprechung zu Nachschusspflichten in Publikumsgesellschaften hat die Gestaltungsmöglichkeiten in solchen Gesellschaften eingeschränkt
  • Jede Anwendung der Treuepflicht erfordert eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der konkreten Vertragskonstruktion

Zusammenfassend: Die Entscheidung repräsentiert eine anerkannte Rechtsauffassung, die durch neuere Rechtsprechung nicht widerlegt wurde. Ihre praktische Anwendung im Einzelfall hängt jedoch stark von den spezifischen Umständen, insbesondere der Ausgestaltung der Treuhandkonstruktion und der Gefährdungssituation, ab.

Zitatstellen:

1

NZG 2006 Heft 23 Personengesellschaftsrecht

2

Wertenbruch – Ebenroth/Boujong | HGB Paragraf 105 Rn. 388-390

3

Heidel – Heidel/Schall, Handelsgesetzbuch | HGB Paragraf 105 Rn. 60

4

OLG Stuttgart 14 U 18/05

5

Stelmaszczyk – BeckOGK | GmbHG Paragraf 2 Rn. 204-208

6

Bormann, Stelmaszczyk – MHLS | GmbHG Paragraf 2 Rn. 29

7

Berger – MHdB GesR II | Paragraf 13 Gesellschaftsrechtliche Treuepflicht

RA und Notar Krau

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