OHG Zustimmungspflicht des Mitgesellschafters zu vom Gesellschaftsvertrag abweichender Nachfolgeregelung – BGH II ZR 86/85

April 24, 2019

OHG Zustimmungspflicht des Mitgesellschafters zu vom Gesellschaftsvertrag abweichender Nachfolgeregelung – BGH II ZR 86/85

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau:

  1. Einleitung
    • Hintergrund der Entscheidung
    • Relevanz der Entscheidung für Gesellschaftsrecht
  2. Sachverhalt
    • Parteien des Verfahrens
    • Geschäftsstruktur und wirtschaftliche Situation der OHG
    • Gesellschaftsvertrag und seine Bestimmungen
    • Forderungen des Klägers
    • Verteidigung des Beklagten
  3. Tatbestand
    • Details des Gesellschaftsvertrags (Nr. 12, 13, 15)
    • Forderungen des Klägers bezüglich der Nachfolge
    • Gründe für die Forderungen des Klägers
    • Einwände des Beklagten
  4. Entscheidungsgründe
    • Auslegung des Gesellschaftsvertrages durch das Berufungsgericht
    • Einwände der Revision gegen die Auslegung
    • Regelung der Nachfolge im Todesfall vs. Lebzeiten
    • Gesellschaftliche Treuepflicht und ihre Anforderungen
  5. Gesellschaftliche Treuepflicht
    • Definition und Umfang der Treuepflicht
    • Voraussetzungen für Zustimmungspflicht zu Vertragsänderungen
    • Bewertung der Notwendigkeit und Zumutbarkeit im konkreten Fall
    • Abwägung der widerstreitenden Interessen
  6. Eignung und Zumutbarkeit der Nachfolgeregelung
    • Analyse der Leistungsfähigkeit und Zukunftssicherung
    • Notwendigkeit einer frühzeitigen Nachfolgeplanung
    • Berücksichtigung von persönlichen und unternehmerischen Interessen
    • Potenzielle Konflikte und ihre Lösungsmöglichkeiten
  7. Entscheidung des BGH
    • Revisionserfolg und Zurückverweisung an das Berufungsgericht
    • Anweisungen für die erneute Verhandlung
    • Vorschläge für sachgerechte Lösungen
  8. Zusammenfassung und Ausblick
    • Bedeutung der Entscheidung für die Praxis
    • Implikationen für künftige Fälle in ähnlichen Situationen
    • Schlussfolgerungen zur gesellschaftlichen Treuepflicht und Nachfolgeregelungen

OHG Zustimmungspflicht des Mitgesellschafters zu vom Gesellschaftsvertrag abweichender Nachfolgeregelung – BGH II ZR 86/85

Kernaussage:

In diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass ein Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) aufgrund seiner Treuepflicht verpflichtet sein kann,

einer vom Gesellschaftsvertrag abweichenden Nachfolgeregelung zuzustimmen, wenn dies zur Sicherung der Zukunft des Unternehmens erforderlich ist.

Sachverhalt:

Der Kläger und der Beklagte waren die einzigen Gesellschafter einer OHG.

Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass die Erben eines verstorbenen Gesellschafters als Kommanditisten in die Gesellschaft eintreten.

Der Kläger, der bereits 71 Jahre alt war, wollte seinen Sohn als persönlich haftenden Gesellschafter in die OHG aufnehmen.

Der Beklagte verweigerte seine Zustimmung.

OHG Zustimmungspflicht des Mitgesellschafters zu vom Gesellschaftsvertrag abweichender Nachfolgeregelung – BGH II ZR 86/85

Der Kläger klagte daraufhin auf Zustimmung zur Aufnahme seines Sohnes.

Entscheidungsgründe:

Der BGH stellte zunächst fest, dass der Gesellschaftsvertrag keine Regelung für die Nachfolge unter Lebenden enthielt.

Die Klausel, dass Erben als Kommanditisten eintreten, bezog sich ausschließlich auf den Todesfall.

Der BGH führte weiter aus, dass die Treuepflicht eines Gesellschafters in Ausnahmefällen die Verpflichtung begründen kann, einer Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen.

Dies sei dann der Fall, wenn die Änderung zur Erhaltung des Unternehmens erforderlich und dem anderen Gesellschafter zumutbar sei.

Im vorliegenden Fall sei eine solche Ausnahme gegeben. Angesichts des fortgeschrittenen Alters des Klägers sei ein Wechsel in der Unternehmensführung unumgänglich.

Ein Nachfolger müsse eingearbeitet werden, um die Kontinuität der Unternehmensführung zu gewährleisten.

OHG Zustimmungspflicht des Mitgesellschafters zu vom Gesellschaftsvertrag abweichender Nachfolgeregelung – BGH II ZR 86/85

Die Weigerung des Beklagten, der Aufnahme des Sohnes zuzustimmen, gefährde den Fortbestand des Unternehmens.

Zumutbarkeit:

Der BGH betonte, dass die Zustimmung nur verlangt werden könne, wenn sie dem anderen Gesellschafter zumutbar sei. Im vorliegenden Fall sei dies gegeben.

Der Beklagte habe keine Einwände gegen die Eignung des Sohnes des Klägers erhoben.

Der BGH räumte ein, dass die vorweggenommene Nachfolge den späteren Eintritt der Tochter des Beklagten als persönlich haftende Gesellschafterin erschweren könnte.

Dies stehe einer Lösung der Nachfolgefrage aber nicht entgegen.

Das Berufungsgericht müsse bei der erneuten Verhandlung auf sachgerechte Lösungen hinwirken, die die Interessen des Beklagten berücksichtigten.

Mögliche Lösungen:

OHG Zustimmungspflicht des Mitgesellschafters zu vom Gesellschaftsvertrag abweichender Nachfolgeregelung – BGH II ZR 86/85

Der BGH schlug vor, den Gesellschaftsvertrag so zu ergänzen, dass jeder Gesellschafter seine Stellung auf einen Nachkommen übertragen könne.

Dies würde die Besorgnis des Beklagten zerstreuen und ihm die Möglichkeit geben, seine Tochter als Nachfolgerin zu bestimmen.

Zusammenfassung:

Das Urteil des BGH ist von großer Bedeutung für die Praxis.

Es zeigt, dass die Treuepflicht in Ausnahmefällen die Verpflichtung begründen kann, einer vom Gesellschaftsvertrag abweichenden Nachfolgeregelung zuzustimmen.

Dies ist dann der Fall, wenn die Regelung zur Sicherung der Zukunft des Unternehmens erforderlich und dem anderen Gesellschafter zumutbar ist.

Zusätzliche Punkte:

  • Vertrauensverhältnis: Das Urteil verdeutlicht, dass OHG-Gesellschafter zur loyalen Zusammenarbeit verpflichtet sind.
  • Interessenabwägung: Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit müssen die Interessen beider Gesellschafter berücksichtigt werden.
  • Nachfolgeplanung: Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer frühzeitigen Nachfolgeplanung in Familienunternehmen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Aufnahme durch Insolvenz unterbrochenen Rechtsstreits über Insolvenzforderung

Aufnahme durch Insolvenz unterbrochenen Rechtsstreits über Insolvenzforderung

Februar 15, 2025
Aufnahme durch Insolvenz unterbrochenen Rechtsstreits über InsolvenzforderungZusammenfassung des BGH-Urteils vom 23.07.2024 – II ZR 222/22…
GmbH-Geschäftsführer kein Anspruch auf Vergütung allein aufgrund Organstellung

GmbH-Geschäftsführer kein Anspruch auf Vergütung allein aufgrund Organstellung

Februar 9, 2025
GmbH-Geschäftsführer kein Anspruch auf Vergütung allein aufgrund OrganstellungRA und Notar KrauDer Beschluss des Oberlandesgerichts Frankf…
Auskunftspflichten des treuwidrigen GmbH-Geschäftsführers

Auskunftspflichten des treuwidrigen GmbH-Geschäftsführers

Februar 9, 2025
Auskunftspflichten des treuwidrigen GmbH-GeschäftsführersUrteil OLG Brandenburg vom 04.12.2024 – 4 U 65/23RA und Notar KrauDas Oberlan…