
Ohne Kostenpflichtig-Button kein Maklervertrag online
Gericht: BGH 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 09.10.2025
Aktenzeichen: I ZR 159/24
Dokumenttyp: Urteil
Verfahrensgang
vorgehend OLG Stuttgart, 7. August 2024, Az: 3 U 233/22, Urteil
vorgehend LG Stuttgart, 28. November 2022, Az: 30 O 28/22, Urteil
Der Bundesgerichtshof hat am 9. Oktober 2025 eine wichtige Entscheidung getroffen. Es geht um Verträge zwischen Immobilienmaklern und privaten Kunden, die über das Internet geschlossen werden. Der Streit drehte sich um die Frage, wie ein Bestell-Button im Internet beschriftet sein muss. Außerdem ging es darum, ob ein Kunde Maklergebühren zahlen muss, wenn dieser Button falsch beschriftet war.
Eine Immobilienmaklerin bot im Internet ein Haus zum Kauf an. Ein Mann interessierte sich für dieses Haus. Er rief die Maklerin an. Danach schickte die Maklerin ihm eine E-Mail. In dieser E-Mail war ein Link. Der Mann sollte auf den Link klicken, um genauere Informationen und Bilder zu dem Haus zu bekommen. Das nennt man ein „Web-Exposé“.
Der Mann klickte auf den Link. Er landete auf einer Webseite der Maklerin. Dort musste er ein Häkchen setzen. Damit sollte er bestätigen, dass er einen Maklervertrag abschließt. Er klickte dann auf einen Button mit dem Wort „Senden“. Erst danach konnte er die Informationen zum Haus sehen.
Später besichtigte der Mann das Haus. Er kaufte das Haus schließlich für 985.000 Euro. Die Maklerin schickte ihm daraufhin eine Rechnung. Sie wollte ihre Provision haben. Eine Provision ist die Belohnung für die Arbeit des Maklers. Sie betrug knapp 30.000 Euro. Der Mann weigerte sich aber zu zahlen. Er sagte, der Maklervertrag sei nicht gültig.
Die Maklerin klagte vor Gericht, um ihr Geld zu bekommen.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben. Die Richter sagten: Der Maklervertrag über das Internet war ungültig. Der Mann muss auf dieser Grundlage nicht zahlen.
Die Richter begründeten dies mit dem Gesetz zum Schutz von Verbrauchern im Internet. Ein Verbraucher ist eine Privatperson, die etwas kauft, ohne dabei geschäftlich zu handeln.
1. Das Problem mit dem Button
Das Gesetz sagt: Wenn man im Internet einen Vertrag schließt, der Geld kostet, muss das sehr deutlich sein. Der Bestell-Button muss klar beschriftet sein. Es muss dort zum Beispiel stehen: „Zahlungspflichtig bestellen“. Im vorliegenden Fall stand auf dem Button nur das Wort „Senden“. Das reicht nicht aus. Das Wort „Senden“ macht nicht klar, dass man mit dem Klick eine Pflicht zur Zahlung eingeht.
2. Der Vertrag ist unwirksam
Weil der Button falsch beschriftet war, ist gar kein gültiger Vertrag zustande gekommen. Das Gericht erklärte dazu einen wichtigen Unterschied:
3. Keine Heilung durch E-Mails
Die Maklerin hatte argumentiert: Der Mann hat später per E-Mail um einen Besichtigungstermin gebeten. Damit habe er gezeigt, dass er den Vertrag will. Das Gericht widersprach dem. Ein ungültiger Vertrag wird nicht einfach dadurch gültig, dass man das Haus besichtigen will. Um den Vertrag zu retten, hätte der Mann ausdrücklich bestätigen müssen: „Ja, ich weiß, dass das Geld kostet, und ich will den Vertrag trotzdem.“ Das hat er in seiner E-Mail aber nicht geschrieben. Er wollte nur einen Termin.
Die Maklerin bekommt ihr Geld vorerst nicht. Der Bundesgerichtshof hat den Fall aber an das Oberlandesgericht zurückgegeben. Das Oberlandesgericht muss nun noch eine Sache prüfen: Die Parteien haben später noch Papiere ausgetauscht. Es gab eine sogenannte „Nachweisbestätigung“. Das Oberlandesgericht muss nun schauen, ob durch dieses spätere Papier vielleicht ein neuer, gültiger Vertrag entstanden ist. Das hatte das Gericht vorher nicht geprüft.
Das Gericht stärkt mit diesem Urteil die Rechte von Käufern und Mietern. Sie sollen nicht versehentlich Kosten verursachen, ohne es zu merken.
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