OLG Bamberg 1 U 458/21

September 21, 2022

OLG Bamberg 1 U 458/21 Urteil vom 28.07.2022 – Bestehen einer Unterversicherung mit der Folge einer Minderung nach § 75 VVG

Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 07.09.2021, Az. 22 O 103/21 Ver, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteils sowie das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts Würzburg sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand
I.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil nicht gegeben ist.

Gründe OLG Bamberg 1 U 458/21

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Die erstgerichtliche Entscheidung, durch die der Klage stattgegeben wurde, ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die hiergegen geführten Berufungsangriffe greifen – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.07.2022 – nicht durch.

1. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass der Klageforderung weder der Einwand der Unter- noch der Überversicherung entgegenstehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren hierzu.

a) Eine Unterversicherung mit der Folge einer Minderung nach § 75 VVG hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster VVG, 31. Auflage, § 75 VVG, Rn. 22) nicht ausreichend dargelegt. Einzige Rechtsfolge des § 75 VVG ist eine Begrenzung der Entschädigungspflicht der Versicherung bei Teilschäden.

Sie hat den eintretenden Teilschaden nicht voll, sondern nach der Proportionalitätsregel des § 75 VVG entsprechend dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert zu ersetzen (vgl. Prölss/Martin a.a.O., Rn. 7).

Da die vereinbarte Versicherungssumme Berechnungsgrundlage für die vom Versicherungsnehmer zu zahlende Prämie ist, braucht der Versicherer im Fall eines Totalschadens die Entschädigung nur bis zur Höhe der bezahlten Versicherungssumme zu leisten, auch wenn der Schaden höher ist. § 75 VVG hat daher allein für Teilschäden eine eigenständige Bedeutung.

Die Erstattung lediglich eines Teilschaden i.d.S. wurde vorliegend jedoch von der Klägerin gegen die Beklagte nicht geltend gemacht.

Vielmehr hat die Klägerin die auf sie entfallenden Stornokosten in voller Höhe und insoweit im Einklang mit der Versicherungssumme eingeklagt.

Selbst wenn man der Auffassung der Beklagten zum Teilschaden im Schriftsatz vom 26.07.2022 folgen möchte (dort S. 2), wurde eine Unterversicherung nach Auffassung des Senats gleichfalls nicht ausreichend dargelegt.

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b) Auch dass die Klägerin eine weitere Reiserücktrittsversicherung in der Absicht abgeschlossen hätte, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (vgl. § 74 Abs. 2 VVG), wurde von der Beklagten nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen, vielmehr nur pauschal behauptet.

Die Klägerin hat hierzu im Übrigen mit Schriftsatz vom 04.04.2022, belegt durch entsprechende Anlagen, ausgeführt, dass ihr Sohn seinerzeit eine eigene Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hatte, so dass die Klägerin eine weitergehende Versicherung zu seinen Gunsten nicht habe abschließen wollen, da sonst eine Doppelversicherung vorgelegen hätte.

Der Sohn der Klägerin hat nach dem Ausfall der Reise den auf ihn entfallenden Stornokostenanteil in Höhe von 6.577,50 €, umgerechnet 6.070,38 GBP, bei seiner eigenen Versicherung beantragt.

Da die Versicherungssumme auf 5.000,00 GBP begrenzt gewesen sei, sei ihm von der Versicherung diese Versicherungssumme überwiesen worden (vgl. unbenannte Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 04.04.2022).

Den hiergegen geäußerten Bedenken der Beklagten vermag sich der Senat – auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 26.07.2022 – nicht anzuschließen.

Eine Überversicherung im Sinne des § 74 Abs. 2 VVG ist nach alledem nicht belegt.

2. Auch die Einwände der Beklagten gegen die Berechnung der Stornokosten greifen nicht durch. Im Übrigen liegt entgegen der Ansicht der Beklagten auch eine ausreichende Rücktrittserklärung der Klägerin vor.

a) Zunächst hat die Klägerin darauf verwiesen, dass sowohl die Rechnung vom 05.12.2019 als auch die Stornorechnung vom 25.03.2020 eindeutig zwischen den Kosten für die Klägerin und für deren Sohn differenzieren (vgl. Berufungserwiderung vom 11.01.2022).

Die Beklagte hat demgegenüber jedoch mit Gegenerklärung vom 21.02.2022 zum ursprünglich ergangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 13.01.2022 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Stornokosten insgesamt und deren Höhe bislang nicht ausreichend dargelegt habe (vgl. hierzu auch van Bühren/Richter, Kommentar zur Reiseversicherung, Ziff1. VB-Reiserücktritt Rn. 8). Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Gegenerklärung vom 21.02.2022, S. 9 ff., Bezug genommen.

Insbesondere hatte es die Klägerin zunächst versäumt, den Reisevertrag mit den einbezogenen Reise-AGB vorzulegen (vgl. hierzu van Bühren/Richter, a.a.O., Rn. 10). Auch das Landgericht hat diese Anforderungen an den Vortrag nicht erkannt und daher der Klägerin auch keinen entsprechenden Hinweis erteilt.

b) Dies hat die Klägerin jedoch aus Sicht des Senats mit Schriftsatz vom 04.04.2022 und Vorlage der weiteren Anlagen nachgeholt.

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Die Klägerin hat hierzu ausgeführt, dass der Reiseveranstalter, das Reisecenter …, die Stornorechnung auf der Basis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechnet habe.

Diese sähen vor, dass eine Entschädigung nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung berechnet und für jeden Reisegast pauschaliert werde; bei Tauchsafaris gelte, dass ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 90% des Reisepreises zu zahlen seien (vgl. Ziff. 5.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Reisecenter …, als Anlage vorgelegt). Daher sehe die Stornorechnung folgerichtig einen Betrag von 90% des Reisepreises vor.

c) Aus Sicht des Senats hat die Klägerin damit alles Notwendige aus ihrer Sphäre zu den gem. 651h Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 BGB angefallenen Stornokosten vorgetragen.

Soweit die Beklagte moniert, der Klagevortrag setzte sich nicht ausreichend mit den Bestimmungen und Regelungen der AGB (z. B. zu Ziffer 5.4, bei denen zwischen Flugpauschalreisen und Tauchsafaris differenziert wird) auseinander, kann dem nicht gefolgt werden.

aa) Nach dem Verständnis des Senats ist es nicht Aufgabe der Klägerin, etwa die Unterschiede zwischen den unterschiedlichen Pauschalisierungen näher zu erläutern.

Vielmehr hätte es der Beklagten oblegen, eine etwaige Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reisecenters, die sich nicht von selbst erschließt, darzulegen. Auch trifft die Beklagte im Verhältnis zu ihrer Versicherungsnehmerin die Beweislast hinsichtlich ihres Sachvortrags zu Ziff. 5.6 der AGB, dass dem Reisecenter durch den Nichtantritt der Reise keine oder nur geringere Kosten entstanden sind.

Dies folgt aus Sicht des Senats schon zwingend aus der Tatsache, dass andernfalls der Versicherungsschutz bei sog. nonliquet-Konstellationen leerlaufen würde, wenn die Klägerin sowohl im Verhältnis zu ihrem Reisecenter als auch im Verhältnis zu ihrer Reisekostenversicherung hinsichtlich der Frage der geringeren Kosten darlegungs- und beweisbelastet wäre.

bb) Der Senat sieht sich auch nicht veranlasst, dem Beweisangebot der Beklagten auf Erholung eines Gutachtens zur Behauptung nachzukommen, infolge des Nichtantritts der Reise durch die Klägerin und ihres Sohns sei bei ihrem eigenen Vertragspartner, der Fa. Reisecenter … GmbH (ebenso wie bereits bei deren Vertragspartnern), hier insbesondere über die fehlende Nutzung von Flügen, Transferleistungen, Unterbringung und Verköstigung, insb. jedoch die Entbehrlichkeit eines Bootes für Tauchvorgänge, erhebliche Kostenersparnisse eingetreten.

Diese Behauptung ist so pauschal und ins Blaue hinein aufgestellt ist, dass jegliche Beweiserhebung als reiner Ausforschungsbeweis anzusehen ist.

Ausreichende Anknüpfungstatsachen für die Erholung eines entsprechenden Gutachtens werden nicht vorgetragen. Im Übrigen wurde seitens der Beklagten schon nicht ausreichend dargelegt, dass die Klägerin es im Sinne einer Obliegenheitsverletzung pflichtwidrig unterlassen habe, sich auf die entsprechende vertragliche Regelung gegenüber ihrem Reisecenter zu berufen.

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d) Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 28.06.2022 (dort S. 4) ausführt, es fehle bis heute an einer nachvollziehbaren Reiserücktrittserklärung, erschließt sich dieser Berufungsangriff nicht.

Dass es eine Rücktrittserklärung vom 13.03.2020 gab, steht bereits nach dem unstreitigen Tatbestand fest (vgl. LGU S. 4), wurde aber auch durch die vorgelegte E-Mail der Klägerin an ihr Reisecenter belegt.

Insofern der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2022 aus dieser Nachricht negative Rückschlüsse zu Lasten der Klägerin in Bezug auf ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten ziehen will, erschließt sich dies dem Senat ebenfalls nicht, da die Klägerin im Rahmen der genannten E-Mail ausschließlich ihre Unfallverletzung und die daraus resultierenden Einschränkungen (kein Sport, kein Tauchen) als Stornierungsgrund angibt.

Auch hat die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung durch den Senat plausibel angegeben, dass sie den Stornotermin deshalb auf den 25.02.2020 festgelegt haben wollte, weil sich der Unfall und damit der für sie relevante Grund für die Stornierung an diesem Tag ereignet hatte.

3. Daneben ist es nicht zu beanstanden, dass es das Landgericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen angesehen hat, dass die Klägerin die Reise aufgrund einer unerwartet schweren Erkrankung gemäß der dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen nicht angetreten habe, die Reise deswegen storniert habe (vgl. hierzu Teil. A. Ziff. 2.1. (2) a) der ABRV 11/2017), entsprechende Stornokosten gem. § 651h Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 BGB zu tragen hatte und die Beklagte daher aufgrund der abgeschlossenen Reiserücktrittskostenversicherung zur Zahlung von 6.577,50 € an die Klägerin verpflichtet sei.

Die Angriffe der Beklagten gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und die dabei getroffenen Feststellungen dringen in Anbetracht der Grundsätze tatrichterlicher Überzeugungsbildung unter Berücksichtigung des berufungsrechtlichen Prüfungsumfangs nicht durch.

a) Aufgabe eines Zivilgerichtes ist es, aufgrund des gesamten Inhalts der Verhandlungen einschließlich durchgeführter Beweisaufnahme den Sachverhalt im Wege freier Beweiswürdigung festzustellen, d. h. sich eine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer streitigen und entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptung zu bilden, § 286 Abs. 1 ZPO.

Die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse darf der Tatrichter folglich nach seiner eigenen individuellen Einschätzung bewerten und ist hierbei lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden (Greger-Zöller ZPO, 33. Aufl., Rn. 13 ff. zu § 286).

Da eine absolute Gewissheit auch in einem Zivilprozess in der Regel nicht zu erreichen ist, darf und muss sich ein Zivilgericht jedoch für die Gewinnung der vollen Überzeugung von der Wahrheit behaupteter Tatsachen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

Dies bedeutet, dass eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist (vgl. BGH NJW 1970, 946; NJW 2004, 777; NJW-RR 2007, 312).

Einer Korrektur durch das Berufungsgericht unterliegt eine solche tatrichterliche Entscheidung nur insoweit, als dem Erstgericht Fehler bei der Beweiserhebung unterlaufen sind oder eine Korrektur der Tatsachengrundlagen wegen eventueller fehlerhafter Erfassung oder gar eine neue Feststellung der Tatsachen geboten und zulässig ist, §§ 529, 531 ZPO.

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b) Das Erstgericht ist unter Zugrundelegung dieser Maßgaben in nicht zu beanstandender Weise aufgrund der Auswertung mehrerer ärztlicher Untersuchungsberichte und der informatorischen Anhörung der Klägerin zur Überzeugung gelangt, dass die Klägerin habe nachweisen können, die Reise aufgrund einer unerwartet schweren Erkrankung storniert zu haben, die erst nach Reisebuchung eingetreten sei.

aa) Voraussetzung des vertraglichen Anspruchs ist, dass der Reiseantritt auf Grund der Erkrankung aus objektiver Sicht nicht mehr zumutbar gewesen ist.

Die Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes, der Symptome und der Art der Reise zu beurteilen (vgl. MüKoBGB/Tonner, 8. Aufl. 2020, BGB § 651h Rn. 26).

bb) Das Landgericht hat dies berücksichtigend erkannt, dass die Schwere der Erkrankung in Wechselwirkung zur geplanten Reise steht, was sich auch aus den ABRV selbst ergibt.

Die Klägerin hat ausführlich die geplante Reise und ihre aus dem Unfall resultierenden Einschränkungen beschrieben (vgl. Protokoll vom 15.06.2021, S. 2 f.), welche durch die ärztlichen Berichte bestätigt wurden.

Ihr wurde demnach u.a. dringend angeraten, das Heben und Tragen von schweren Gegenständen zu vermeiden. Nach dem unstreitigen erstinstanzlichen Tatbestand steht im Übrigen fest, dass die Reiseleistung mindestens 50 geloggte Tauchgänge umfasste (vgl. LGU S. 3).

Das Landgericht hat die Angaben der Klägerin anhand der vorgelegten Unterlagen sorgfältig überprüft und sein Beweisergebnis überzeugend und ausführlich begründet.

Der Schluss des Landgerichts, es handle sich um eine Sport-, insbesondere Tauchreise (vgl. LGU S. 9), welche jedoch aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht planmäßig habe durchgeführt werden können, ist demzufolge nicht zu beanstanden.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die entsprechenden erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen (vgl. LGU S. 7 – 10), denen sich der Senat vollumfänglich anschließt – auch unter Berücksichtigung der vom Senat durchgeführten informatorischen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Hauptverhandlung vom 14.07.2022.

Hierbei hat die Klägerin für den Senat überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass die Tauchgänge aufgrund ihrer zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vorhandenen körperlichen Beschwerden ohne erhebliche Schmerzen und Einschränkungen nicht durchzuführen gewesen wären.

Gleiches gilt für den Umstand, dass es sich im Wesentlichen um eine Tauchreise gehandelt hat.

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cc) Soweit die Beklagte meint, der entsprechende Nachweis sei der Klägerin dennoch nicht gelungen, setzt sie lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle des Landgerichts, ohne im Berufungsverfahren zu beachtende erstinstanzliche Fehler aufzuzeigen.

Insofern die Beklagte vorbringt, das Gericht sei verpflichtet, alle angebotene Beweise zu erheben, wenn es auf diese ankomme, und eine informatorische Anhörung einer Partei könne eine Beweisaufnahme nicht ersetzen, so ist dies als prozessualer Grundsatz zunächst zutreffend.

Die Vorgehensweise des Landgerichts sowie des Senats zur eigenen Überzeugungsbildung stehen hierzu jedoch nicht in Widerspruch.

Der Senat hat bereits mit dem Hinweis vom 13.01.2022 ausdrücklich klargestellt, dass die Angriffe der Beklagten gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und die dabei getroffenen Feststellungen in Anbetracht der Grundsätze tatrichterlicher Überzeugungsbildung unter Berücksichtigung des berufungsrechtlichen Prüfungsumfangs nicht durchdringen und dabei wesentlich auf die Auswertung mehrerer ärztlicher Untersuchungsberichte durch das Landgericht Bezug genommen, welche durch das Ergebnis der informatorischen Anhörung der Klägerin bestätigt worden seien.

Insofern beruhte die erstgerichtliche Überzeugungsbildung keineswegs auf der bloßen Anhörung der Klägerin als Partei.

Im Übrigen wurde die Beklagte im Hinweis vom 13.01.2022 darauf hingewiesen, dass sie mit der Berufungsbegründung nicht aufgezeigt habe, welches erstinstanzlich relevantes Beweisangebot der Beklagten das Landgericht übergangen haben soll.

Einen entsprechenden erstinstanzlichen Fehler hat die Beklagte auch im weiteren Berufungsverfahren nicht substantiiert vorgetragen.

4. Zuletzt hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass dem Anspruch auch die Regelung des § 651h Abs. 3 BGB nicht entgegensteht.

a) Hinsichtlich § 651h Abs. 3 BGB verkennt die Beklagte, dass dieser eine gesetzliche Ausnahme vom Regelfall des § 651h Abs. 1 S. 3 BGB darstellt, daher derjenige hierfür darlegungs- und beweisbelastet ist, der sich auf diese Ausnahme beruft (vgl. auch MüKoBGB/Tonner, 8. Aufl. 2020, BGB § 651h Rn. 65).

b) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB vorgelegen haben, die Klägerin damit entgegen § 651h Abs. 1 S. 3 BGB keine Stornokosten hätte tragen müssen, ist der Beklagten indes nicht gelungen.

Es kann letztlich dahinstehen, ob der in der Berufungsinstanz hierzu erfolgte Vortrag verspätet erfolgte und daher nicht zu berücksichtigen wäre.

Dies gilt insbesondere für die Behauptung, die am 16.03.2020 bzw. 17.03.2020 in … verhängten Maßnahmen hätten sich bereits in den vorausgegangenen Wochen angebahnt und seien zu erwarten gewesen (vgl. Berufungsbegründung, S. 8).

Jedenfalls ist der Vortrag zu allgemein gehalten und insbesondere dem erstmals angebotenen Sachverständigenbeweis mangels dargelegter Anknüpfungstatsachen nicht zugänglich.

Auch die Einlassungen der Beklagten zur Intention der Klägerin bei der Stornierung der Reise (vgl. Berufungsbegründung, S. 9 oben) bleiben letztlich spekulativ und erschöpfen sich in reinen Mutmaßungen, so dass nicht feststeht, dass die Klägerin vom Vertrag tatsächlich (auch) aus Gründen zurückgetreten ist, welche, ihr Vorliegen unterstellt, die Voraussetzungen § 651h Abs. 3 BGB erfüllt hätten.

OLG Bamberg 1 U 458/21

Im Übrigen hat die Klägerin in ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Hauptverhandlung vom 14.07.2022 durch den Senat glaubhaft und überzeugend angegeben, dass sie den Rücktritt ausschließlich wegen ihrer Verletzung, nicht jedoch wegen der politischen Lage in … oder der Corona-Lage erklärt habe.

Letztlich ist es gerichtsbekannt, dass zu Beginn der Corona-Pandemie im März 2020 eine völlige Unsicherheit über Ausmaß, Dauer und gesellschaftliche Folgen geherrscht hat, so dass nicht unterstellt werden kann, die Klägerin habe ausgerechnet die in … zu erwartenden Maßnahmen absehen können und zum Anlass für die Reisestornierung genommen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.

Die Streitsache ist gekennzeichnet durch die Besonderheiten des Einzelfalls im Tatsachenbereich.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Soweit Rechtsfragen zu entscheiden waren, liegt eine Abweichung von höchstrichterlicher oder sonstiger obergerichtlicher Rechtsprechung nicht vor.

Entgegen dem Vorbringen der Beklagten setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, da weder das Erstgericht noch der Senat die Beweiswürdigung – anders als die Beklagte vorträgt – ausschließlich auf die informatorische Anhörung der Klägerin gestützt haben.

Verkündet am 28.07.2022

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Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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