OLG Brandenburg 3 U 109/22 Auskunft über Nachlass

Dezember 21, 2024

OLG Brandenburg 3 U 109/22 Auskunft über Nachlass

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Kläger, Sohn des Erblassers, verlangte von der Beklagten, der Ehefrau und Alleinerbin des Erblassers, Auskunft über den Nachlass in Form eines notariellen Bestandsverzeichnisses.

Die Beklagte leidet an Demenz und lebt in vollstationärer Pflege.

Sie hat zwar eine Notarin mit der Auskunftserteilung beauftragt, das notarielle Verzeichnis lag zum Zeitpunkt des Rechtsstreits jedoch noch nicht vor.

Die Beklagte wehrte sich gegen die Klage mit dem Argument, sie sei aufgrund ihrer Demenzerkrankung prozessunfähig und nicht in der Lage, die geforderte Auskunft zu erteilen.

Sie warf dem Kläger zudem Rechtsmissbrauch vor und bemängelte die Formulierung des Auskunftsantrags.

Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Auskunftserteilung in Form eines notariellen Bestandsverzeichnisses,

das detaillierte Angaben zu den Nachlassgegenständen, -verbindlichkeiten und -zuwendungen enthalten sollte.

OLG Brandenburg 3 U 109/22 Auskunft über Nachlass

Entscheidung des OLG Brandenburg:

Das OLG Brandenburg wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts.

Begründung:

  • Prozessfähigkeit:
    • Die Beklagte ist trotz ihrer Demenzerkrankung prozessfähig, da sie durch einen Vorsorgebevollmächtigten vertreten wird.
    • Gemäß § 51 Abs. 3 ZPO steht ein Vorsorgebevollmächtigter einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Vorsorgevollmacht die gerichtliche Vertretung umfasst.
    • Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ihrer Tochter eine Vorsorgevollmacht erteilt, die auch die gerichtliche Vertretung umfasst.
    • Die Tochter ist daher befugt, die Beklagte im Prozess zu vertreten und die Auskunft für sie zu erteilen.
  • Zwangsvollstreckung:
    • Sollte die Beklagte die Auskunft trotz Verurteilung nicht erteilen, kann der Kläger die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO betreiben.
    • Das Zwangsgeld ist dabei gegen die Beklagte als Schuldnerin festzusetzen, nicht gegen ihren Bevollmächtigten.

OLG Brandenburg 3 U 109/22 Auskunft über Nachlass

  • Auskunftserteilung durch Notar:
    • Die Beauftragung eines Notars mit der Auskunftserteilung entbindet die Beklagte nicht von ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung.
    • Sie muss dem Notar alle ihr bekannten Informationen zum Nachlass offenlegen.
    • Der Auskunftsanspruch ist erst erfüllt, wenn die nach bestem Wissen und Gewissen erstellte notarielle Auskunft dem Kläger vorgelegt wird.
  • Bestimmtheit des Auskunftsantrags:
    • Der Auskunftsantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
    • Die verwendeten Abkürzungen und Fachbegriffe sind allgemeinverständlich.
    • Dem Notar obliegt es, die auskunftsrelevanten Vorgänge durch Nachfragen bei der Beklagten und ihren Bevollmächtigten festzustellen und zu bewerten.

Fazit:

Das OLG Brandenburg stellt klar, dass auch eine demenzkranke Person, die durch einen Vorsorgebevollmächtigten vertreten wird, zur Auskunftserteilung über den Nachlass verpflichtet ist.

Die Beauftragung eines Notars entbindet den Auskunftspflichtigen nicht von seiner Mitwirkungspflicht.

Der Auskunftsanspruch ist erst erfüllt, wenn die nach bestem Wissen und Gewissen erstellte notarielle Auskunft dem Berechtigten vorgelegt wird.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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