OLG Brandenburg 3 U 109/22 Prozessfähigkeit bei Zwangsvollstreckung

Dezember 21, 2024

OLG Brandenburg 3 U 109/22 Prozessfähigkeit bei Zwangsvollstreckung

RA und Notar Krau

Tenor:

  • Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15.06.2022 wird zurückgewiesen.
  • Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
  • Das Urteil des Landgerichts ist vorläufig vollstreckbar.
  • Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zu 2.000,00 €.

Gründe:

Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) hat die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Neuruppin zurückgewiesen.

Das Landgericht hatte die Beklagte zur Vornahme einer Handlung verurteilt.

Die Beklagte legte Berufung ein, die jedoch vom OLG als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Kernaussagen der Entscheidung:

OLG Brandenburg 3 U 109/22 Prozessfähigkeit bei Zwangsvollstreckung

  • Zurückweisung der Berufung: Das OLG sah die Berufung als offensichtlich aussichtslos an, da die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Vornahme der Handlung nicht nachgekommen war und keine Gründe vorbrachte, die eine andere Entscheidung rechtfertigten.
  • Prozessfähigkeit: Das OLG stellte klar, dass die Prozessfähigkeit der Beklagten im vorliegenden Erkenntnisverfahren nicht geprüft werden musste. Diese Prüfung wäre erst im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens relevant, wenn Zwangshaft gegen die Beklagte verhängt werden sollte.
  • Zwangsvollstreckung: Das OLG erläuterte die Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung gemäß § 888 ZPO. Bei juristischen Personen kann Zwangsgeld verhängt oder Zwangshaft gegen den gesetzlichen Vertreter angeordnet werden.
  • Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren: Das OLG betonte, dass im Zwangsvollstreckungsverfahren neben den spezifischen Vorschriften auch die allgemeinen prozessualen Regelungen gelten, insbesondere die Vorschriften über die Parteien. Ein nicht prozessfähiger Schuldner wird grundsätzlich durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten.
  • Vorsorgevollmacht: Das OLG stellte klar, dass ein Vorsorgebevollmächtigter im Zwangsvollstreckungsverfahren einem gesetzlichen Vertreter gleichgestellt ist, wenn die Vorsorgevollmacht die gerichtliche Vertretung umfasst.

OLG Brandenburg 3 U 109/22 Prozessfähigkeit bei Zwangsvollstreckung

Fazit:

Das OLG Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Neuruppin und wies die Berufung der Beklagten zurück.

Die Beklagte muss die Kosten des Verfahrens tragen und das Urteil des Landgerichts ist vorläufig vollstreckbar.

Die Entscheidung verdeutlicht die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung und die Rolle der Prozessfähigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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