OLG Brandenburg 3 W 71/22 – Erteilung eines Erbscheins

Mai 10, 2023

OLG Brandenburg 3 W 71/22 – Erteilung eines Erbscheins

RA und Notar Krau

Der Beschluss des OLG Brandenburg (3 W 71/22) behandelt die Frage der Erteilung eines Erbscheins und die Bestimmung des anwendbaren Rechts, insbesondere in Bezug auf das Ehegüterrecht.

Im Zentrum steht der Streit über die Erbquoten des deutschen Erblassers und seiner kubanischen Ehefrau.

Der Erblasser war in Deutschland geboren, verbrachte jedoch regelmäßig längere Zeit in Kuba, wo er auch seine kubanische Ehefrau heiratete.

Die Erben streiten, ob für die erbrechtlichen Ansprüche das deutsche oder das kubanische Ehegüterrecht anwendbar ist.

Sachverhalt und Standpunkte


Der Antragsteller, ein Sohn des Erblassers, begehrte einen Erbschein, der ihm und einem weiteren Sohn 3/8 des Nachlasses und der Ehefrau 1/4 zuspricht.

Er argumentierte, dass das kubanische Ehegüterrecht anzuwenden sei, da die Ehe hauptsächlich in Kuba gelebt wurde und § 1371 BGB (Erbteilserhöhung bei Zugewinngemeinschaft) daher keine Anwendung finde.

OLG Brandenburg 3 W 71/22 – Erteilung eines Erbscheins

Die Ehefrau behauptete dagegen, sie sei zu 1/2 Erbin, weil deutsches Recht gelte und § 1371 BGB anwendbar sei, da die Ehepartner beabsichtigt hätten, nach Deutschland zu ziehen.

Das Amtsgericht entschied, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes in Deutschland sei sei und somit deutsches Erbrecht gelte.

Allerdings musste das Ehegüterrecht nach kubanischem Recht begründet werden, da die Ehe in Kuba gelebt wurde und keine konkreten Pläne für einen Umzug nach Deutschland bestanden hatten.

Entscheidungsgründe des OLG


Das OLG bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.

Gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO sei deutsches Erbrecht anwendbar, da der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.

Das kubanische Ehegüterrecht sei jedoch maßgeblich, weil die Ehegatten am engsten mit Kuba verbunden waren.

Diese Verbindung ergab sich aus der Tatsache, dass der Erblasser über viele Jahre hinweg regelmäßig mehrere Monate in Kuba lebte, die Ehefrau jedoch nur zwei Urlaubsaufenthalte in Deutschland hatte.

OLG Brandenburg 3 W 71/22 – Erteilung eines Erbscheins

Außerdem hatten sie ein gemeinsames Haus auf Kuba gebaut, und es gab keine objektiven Pläne für einen dauerhaften Umzug nach Deutschland.

Die Begründungsgemeinschaft, die nach kubanischem Recht galt, sei nicht mit der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht gleichzusetzen, weshalb § 1371 BGB nicht anwendbar sei.

Ergebnis


Die Ehegatten hatten keine gemeinsame Rechtswahl getroffen, weshalb nach Art. 14 EGBGB aF das Recht des Staates, mit dem sie am engsten verbunden waren, anzuwenden sei.

Das OLG entschied, dass dies Kuba sei.

Die Beschwerde der Ehefrau wurde daher abgewiesen.

Ihre Erbquote blieb bei 1/4, da das deutsche Erbrecht in Verbindung mit dem kubanischen Ehegüterrecht eine Erhöhung gemäß § 1371 BGB ausschließt.

Das Urteil stellt klar, dass die Anwendbarkeit des nationalen Rechts sowohl im Ehegut als auch im Erbrecht streng nach den jeweiligen Lebensumständen der Ehegatten und des Erblassers zu beurteilen ist.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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