OLG Brandenburg 7 W 41/24 Vor-GmbH als Komplementärin
Beschluss vom 10. Juli 2024
Eintragung einer KG mit einer Vor-GmbH als Komplementärin
Sachverhalt:
Eine Kommanditgesellschaft (KG) beantragte ihre Eintragung in das Handelsregister.
Ihre Komplementärin war eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in Gründung (Vor-GmbH), die ihrerseits noch nicht im Handelsregister eingetragen war.
Das Registergericht lehnte die Eintragung der KG ab, da die Komplementärin noch nicht eingetragen sei.
Die KG legte Beschwerde ein.
Entscheidung des OLG Brandenburg:
Das OLG Brandenburg wies die Beschwerde zurück.
Eine KG könne nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wenn ihre Komplementärin eine Gesellschaft sei,
die ihrerseits in das Handelsregister eingetragen werden müsse, aber noch nicht eingetragen sei.
Begründung:
Das OLG Brandenburg stellte fest, dass die Rechtslage durch die am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderungen des Personengesellschaftsrechts geändert wurde.
Die bisherige Auffassung, dass eine KG mit einer Vor-GmbH als Komplementärin eingetragen werden könne, sei nicht mehr haltbar.
Die neuen §§ 161 II, 162 I, 105 III, 106 II Nr. 2 Buchst. b HGB, 707 a I 2 BGB sehen vor, dass eine KG erst eingetragen werden darf, wenn ihre Komplementärin bereits eingetragen ist.
Dieses Prinzip der doppelten Registerpublizität soll die Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Gesellschaftsstrukturen erhöhen.
Für die Eintragung einer KG ist es daher erforderlich, dass ihre Komplementärin bereits im Handelsregister eingetragen ist.
Ein bloßer Eintragungsantrag reicht nicht aus.
Das OLG Brandenburg wies die von der KG vorgebrachten Kommentierungen des neuen Rechts zurück.
Diese würden die hier relevante Frage nicht beantworten, wie zu verfahren sei, wenn die GmbH zum Zeitpunkt der Eintragung der KG noch nicht eingetragen sei.
Da die Beschwerde zurückgewiesen wurde, ergab sich die Verpflichtung zur Kostentragung aus dem Gesetz.
Das OLG Brandenburg ließ die Rechtsbeschwerde zu, um eine einheitliche Rechtsprechung zur neuen Rechtslage zu gewährleisten.
Fazit:
Der Beschluss des OLG Brandenburg verdeutlicht die Auswirkungen der Änderungen des Personengesellschaftsrechts auf die Eintragung von Kommanditgesellschaften.
Eine KG kann nur noch dann eingetragen werden, wenn ihre Komplementärin bereits im Handelsregister eingetragen ist.
Dies gilt auch dann, wenn die Komplementärin eine Vor-GmbH ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.