
OLG Brandenburg: Ablehnung der Bestellung eines Notgeschäftsführers (7 W 1/25)
Hier ist eine Zusammenfassung der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg (Aktenzeichen: 7 W 1/25)
Die Entscheidung befasst sich mit der Beschwerde zweier Gesellschafter einer GmbH gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts, das zuvor ihren Antrag auf die Bestellung eines Notgeschäftsführers zurückgewiesen hatte.
Es geht um eine GmbH mit zwei Gesellschaftern, die jeweils 50 % der Anteile halten.
Einer der Gesellschafter (Beschwerdeführer zu 2), der zugleich Geschäftsführer war, ist aufgrund „unüberwindbarer Differenzen“ mit dem anderen Gesellschafter (Beschwerdeführer zu 1) von seinem Amt zurückgetreten.
Die GmbH hat keinen amtierenden Geschäftsführer mehr. Ein Versuch, in einer Gesellschafterversammlung einen neuen Geschäftsführer zu bestellen, scheiterte aus formalen Gründen (angeblich fehlendes Original einer Vollmacht).
Beide Gesellschafter beantragten schließlich beim Amtsgericht die Bestellung eines Notgeschäftsführers. Sie begründeten dies mit dem dringenden Bedarf an kaufmännischen Maßnahmen und der Sicherung des Unternehmensbestands.
Das Amtsgericht Potsdam wies die Anträge auf Bestellung eines Notgeschäftsführers zurück.
Ein „dringender Fall“ liege nicht vor. Die Gesellschafter könnten selbst einen neuen Geschäftsführer bestellen. Es fehle an konkreten Darlegungen, dass der GmbH ohne Notgeschäftsführer ein Schaden drohe oder dass dringend erforderliche Handlungen nicht vorgenommen werden könnten.
Der Gesellschafter zu 1 legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein. Er verwies auf den heillosen Streit und die Notwendigkeit, steuerliche Pflichten, Buchführung und Jahresabschlüsse zu erfüllen.
Auch der Gesellschafter zu 2 legte zunächst Beschwerde ein, zog diese jedoch später zurück.
Das Amtsgericht half der Beschwerde des Gesellschafters zu 1 nicht ab (lehnte sie also erneut ab) und legte den Fall dem OLG Brandenburg zur Entscheidung vor.
Das OLG Brandenburg hat die Beschwerde des Gesellschafters zu 1 zurückgewiesen. Damit bleibt die Entscheidung des Amtsgerichts bestehen: Es wird kein Notgeschäftsführer bestellt.
Grundsätzlich kann ein Gericht in entsprechender Anwendung des Paragraf 29 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einen Notgeschäftsführer für eine GmbH bestellen. Dies ist aber nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Es muss ein Geschäftsführer fehlen und ein „dringender Fall“ vorliegen.
Das OLG betont, dass die Bestellung eines Notgeschäftsführers ein schwerwiegender hoheitlicher Eingriff in die Autonomie (Selbstbestimmung) der Gesellschaft ist. Daher darf sie nur als „ultima ratio“ (letztes Mittel) erfolgen.
Ein dringender Fall liegt nicht vor, wenn die Gesellschaftsorgane (hier: die Gesellschafter) den Mangel (den fehlenden Geschäftsführer) selbst binnen angemessener Frist beheben können.
Das OLG argumentiert, dass die Gesellschafter:
Zwar scheiterte ein früherer Versuch aus formalen Gründen, doch sind die Gesellschafter laut Gesellschaftsvertrag in der Lage, einen Geschäftsführer durch eine schriftliche Vollmacht oder im Wege der schriftlichen Beschlussfassung zu bestimmen.
Es wurde nicht konkret dargelegt, dass sich die Gesellschafter nicht auf eine Person verständigen können. Es gab seit dem formal gescheiterten Versuch vom April 2024 keinen weiteren Versuch einer gemeinsamen Lösung.
Der pauschale Hinweis auf die notwendige Erfüllung allgemeiner Pflichten eines Geschäftsführers (wie Buchhaltung, Steuererklärungen) reicht dem OLG nicht aus, um einen dringenden Fall zu begründen. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte für die akute Gefährdung von Gesellschaftsinteressen, die kurzfristig und dringend eine gerichtliche Handlung erfordern.
Der Streit der Gesellschafter entbindet sie nicht von ihrer Pflicht, selbst eine Lösung zu finden. Solange sie theoretisch in der Lage sind, einen neuen Geschäftsführer zu wählen, ist kein Raum für den schwerwiegenden Eingriff des Gerichts.
Die Beschwerde des Gesellschafters zu 1 wird zurückgewiesen.
Der Gesellschafter zu 1 muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.
Der Geschäftswert (Streitwert) für das Beschwerdeverfahren wird auf 60.000 € festgesetzt.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen