OLG Brandenburg Beschluss 22.04.2014 – 3 W 13/14 Erbschaftsausschlagung
RA und Notar Krau
In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 22. April 2014 (Az. 3 W 13/14) ging es um die Frage der Wirksamkeit einer Erbausschlagung durch die Betreuerin eines Erben.
Der Erblasser M. S. hinterließ vier Kinder, von denen zwei die Erbschaft ausschlugen.
Der Beteiligte zu 2, ein weiteres Kind des Erblassers, stand unter Betreuung.
Seine Betreuerin schlug die Erbschaft am 30. Mai 2013 aus, die jedoch einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedurfte.
Diese Genehmigung wurde erst am 4. September 2013 erteilt und erreichte das Nachlassgericht erst am 24. Oktober 2013, also nach Ablauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist gemäß § 1944 BGB.
Das Amtsgericht Bad Freienwalde entschied, dass die Ausschlagung unwirksam sei, da die betreuungsgerichtliche Genehmigung
nicht rechtzeitig innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht vorgelegt wurde.
Der Beteiligte zu 2 wurde daher als Miterbe zu ½ anerkannt.
Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte zu 2, vertreten durch seine Betreuerin, Beschwerde ein.
Das OLG Brandenburg wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.
Es stellte fest, dass die Betreuerin die betreuungsgerichtliche Genehmigung innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht hätte einreichen müssen.
Eine rechtzeitige Einreichung der Genehmigung ist entscheidend, um die Ausschlagungsfrist zu wahren.
Die verspätete Vorlage der Genehmigung führte zur Unwirksamkeit der Ausschlagung.
Auch die Behauptung der Betreuerin, dass sie aufgrund von Urlaub die Frist versäumt habe, konnte nicht als ausreichender Entschuldigungsgrund anerkannt werden.
Schließlich oblag es der Betreuerin, während ihres Urlaubs geeignete Vertretungsmaßnahmen zu treffen.
Das OLG betonte, dass die Rechtsprechung eindeutig verlange, dass die Genehmigung und deren Bekanntmachung
gegenüber dem Betreuer dem Nachlassgericht rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um die Frist des § 1944 BGB zu wahren.
Die verspätete Vorlage führt zur Unwirksamkeit der Ausschlagung und somit zur Anerkennung der Erbenstellung des Beteiligten zu 2.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.