OLG Brandenburg – Pflichtverletzung durch den GmbH-Geschäftsführer

November 27, 2025

OLG Brandenburg – Pflichtverletzung durch den GmbH-Geschäftsführer

OLG Brandenburg, Urt. v. 24.9.2025 – 7 U 146/24

Worum geht es in diesem Fall?

In diesem Rechtsstreit klagte ein Insolvenzverwalter gegen einen Mann, der als Geschäftsführer einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) tätig war. Das Ziel der Klage war es, Geld zurückzufordern, das der Mann aus dem Vermögen der Firma entnommen hatte.

Die Firma, um die es geht, hatte auf ihrem Bankkonto ein Guthaben von über 800.000 Euro. Der Beklagte wollte diese Firma kaufen. Er wurde offiziell als neuer Geschäftsführer eingesetzt. Kurz darauf überwies er fast das gesamte Geld vom Firmenkonto auf andere Konten. Einen Teil überwies er an sich selbst, einen anderen Teil an eine andere Firma, die ihm gehörte.

Dadurch hatte die gekaufte GmbH kein Geld mehr. Sie war pleite und musste Insolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter, der nun das restliche Vermögen der Firma verwaltet, verlangte das Geld vom Geschäftsführer zurück. Das Gericht gab dem Insolvenzverwalter recht.

Was genau hat der Geschäftsführer falsch gemacht?

Das Gericht stellte fest, dass der Geschäftsführer seine Pflichten schwer verletzt hat. Ein Geschäftsführer muss das Vermögen seiner Firma schützen. Er darf es nicht für private Zwecke nutzen.

Der Beklagte hatte Anteile an der GmbH für 250.000 Euro gekauft. Er bezahlte diesen Kaufpreis aber nicht mit seinem eigenen Geld. Stattdessen nahm er einfach das Geld vom Konto der GmbH und überwies es an sich selbst, um damit den Verkäufer zu bezahlen. Den Rest des Geldes, über eine halbe Million Euro, überwies er an eine andere Firma, deren Chef er ebenfalls war.

Das Gericht urteilte, dass dies verboten ist. Ein Geschäftsführer darf nicht das Geld der Firma nehmen, um seinen eigenen Kaufpreis für die Firmenanteile zu bezahlen. Er hat damit zum eigenen Vorteil und zum Nachteil der Gesellschaft gehandelt.

Die Rolle als „faktischer“ Geschäftsführer

Der Beklagte versuchte sich damit zu verteidigen, dass er vielleicht gar nicht rechtmäßig Geschäftsführer geworden sei. Er argumentierte, dass beim Kauf der Anteile Fehler passiert seien. Das Gericht ließ dieses Argument jedoch nicht gelten.

Die Richter erklärten: Es ist egal, ob er offiziell und rechtssicher zum Geschäftsführer bestellt wurde. Er hat sich wie ein Geschäftsführer verhalten. Er hatte Zugriff auf das Konto und hat die Überweisungen getätigt. Wer sich wie ein Chef verhält, haftet auch wie ein Chef. Juristen nennen das einen „faktischen Geschäftsführer“. Auch dieser muss sorgfältig mit dem Geld der Firma umgehen.

Sittenwidrige Schädigung und Existenzvernichtung

Das Urteil stützt sich stark auf das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 826 BGB). Dieser Paragraph bestraft Menschen, die anderen „in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise“ absichtlich Schaden zufügen.

OLG Brandenburg – Pflichtverletzung durch den GmbH-Geschäftsführer

Das Gericht sah das Verhalten des Mannes als sittenwidrig an. Indem er das Konto leer räumte, entzog er der GmbH ihre Lebensgrundlage. Ohne Geld konnte die Firma ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen. Das Gericht nennt so etwas einen „existenzvernichtenden Eingriff“.

Der Beklagte wusste, dass die Firma durch seine Überweisungen pleitegehen würde. Er nahm dies billigend in Kauf. Es gab keine Gegenleistung für das entnommene Geld. Die Firma bekam also nichts zurück. Das ist so, als würde man die Firma ausplündern. Wer so handelt, muss den Schaden ersetzen.

Die Ausreden des Beklagten

Der Beklagte brachte verschiedene Entschuldigungen vor. Er behauptete, es habe Verträge über Darlehen gegeben. Er sagte auch, er habe auf Investoren gehofft, die später Geld einzahlen würden. Zudem fühlte er sich vom Verkäufer der Anteile betrogen.

Das Gericht glaubte ihm nicht oder hielt die Argumente für rechtlich unerheblich. Selbst wenn er auf Investoren gehofft hatte, durfte er das Konto nicht leer räumen, bevor neues Geld da war. Er wusste, dass die Firma sofort zahlungsunfähig sein würde. Ein ordentlicher Geschäftsmann hätte so etwas niemals getan. Auch die angeblichen Darlehensverträge änderten nichts an der Tatsache, dass das Geld weg war und die Firma dadurch zerstört wurde.

Das Ergebnis

Das Oberlandesgericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Der Beklagte muss den gesamten entnommenen Betrag von 800.500 Euro an den Insolvenzverwalter zurückzahlen. Zusätzlich muss er Zinsen für die ganze Zeit zahlen, in der das Geld weg war.

Das Gericht stellte außerdem fest, dass der Mann eine „vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung“ begangen hat. Das ist wichtig für den Insolvenzverwalter. Sollte der Beklagte selbst Privatinsolvenz anmelden, bleibt diese Schuld trotzdem bestehen. Schulden aus solchen vorsätzlichen Taten werden nämlich nicht so einfach erlassen.

Zusammenfassend sagt das Urteil: Wer als Chef einer GmbH das Firmenkonto für private Zwecke plündert und die Firma damit in den Ruin treibt, haftet persönlich und muss jeden Cent zurückzahlen. Es gibt keine Ausreden, selbst wenn man sich als Opfer anderer Umstände sieht. Der Schutz des Firmenvermögens geht vor.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

taxes, tax office, tax return, form, income tax return, income tax, wealth, finance, tax evasion, money, accounting, income, invoice, taxes, taxes, taxes, taxes, taxes, income tax, income tax, income tax, income tax, accounting

Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Prolongation vor Fälligkeit

Dezember 5, 2025
Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Prolongation vor FälligkeitWorum geht es in diesem Urteil?Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Septe…
Ansicht der Villa Gail im Gailschen Park in Biebertal

Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück

Dezember 5, 2025
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten GrundstückEinleitung und HintergrundAm 10. Oktober 2025 hat der Bundesfinanzhof…
Money Geld Münzen

Zahlungen nach Insolvenzreife – und der Haftungsausschluss in der D&O-Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Dezember 1, 2025
Zahlungen nach Insolvenzreife – und der Haftungsausschluss in der D&O-Vermögensschaden-HaftpflichtversicherungGericht:BGH 4. ZivilsenatEntsc…