OLG Braunschweig 2 U 29/99

August 30, 2017

OLG Braunschweig 2 U 29/99 Sittenwidrigkeit einer letztwilligen Verfügung bei Erbeinsetzung des Betreuers, Ausnutzung Vertrauensstellung

Es ist als sittenwidrig anzusehen, wenn ein Betreuer seine ihm gerichtlich verliehene Vertrauensstellung und seinen persönlichen Einfluß auf den Betreuten dazu benutzt, gezielt daraufhinzuwirken, daß der infolge seiner geistigen Behinderung leicht beeinflußbare Betreute ohne reifliche Überlegung über erhebliche Vermögenswerte zugunsten des Betreuers durch ein Testament vor einem Notar verfügt, der nicht von dem Betreuten als sein Berater hinzugezogen ist, sondern von dem begünstigten Betreuer.

Tenor OLG Braunschweig 2 U 29/99

Die Berufung des Beklagten zu 1. und Widerklägers gegen das Teil-Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. Februar 1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist – wegen der Kosten – vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1. und Widerkläger kann die Vollstreckung des Klägers zu 1. und Widerbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 23.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zu 1. und Widerbeklagter vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagte zu 1. und Widerkläger ist mit 640.000,00 DM beschwert.

Tatbestand OLG Braunschweig 2 U 29/99

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Testaments der … in Königslutter verstorbenen Frau …

Der Kläger zu 1. ist Nachlaßpfleger der unbekannten Erben der Frau … die Beklagten zu 1. bis 3. sind durch notariell beurkundetes Testament der Frau … vom 30. Jan. 1987 (UR Nr. 16/87 des Notars … in Braunschweig) zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Testament vom 30. Jan. 1987 (Blatt 194/194 R der Beiakten Amtsgericht Braunschweig 32 VIII 19883 = Bl. 7/8 der Beiakte AG Helmstedt 7 IV 176/90) Bezug genommen.

OLG Braunschweig 2 U 29/99

Nachdem zunächst im Wege der Stufenklage der Kläger zu 1. von dem Beklagten zu 1. Auskunft über den Bestand des Nachlasses der Frau … begehrt hatte und eine entsprechende Verurteilung durch Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. April 1994 (Blatt 157) erfolgt war, hat er weitere Anträge bisher nicht gestellt. Im Berufungsverfahren geht es allein um die Widerklage des Beklagten zu 1., der die Feststellung seines Erbrechts sowie desjenigen seiner Ehefrau und seines Sohnes zu gleichen Teilen begehrt.

Zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments befand sich F im Niedersächsischen Landeskrankenhaus Königslutter. Dort war sie durch Beschluß des Amtsgerichts Braunschweig vom 11. Nov. 1996 einstweilig untergebracht worden, nachdem der Facharzt für Nervenkrankheiten Dr. … vom Sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes der Stadt Braunschweig in seinem ärztlichen Gutachten vom 10. Nov. 1986 angegeben hatte, daß Frau … seit drei Monaten von der Gemeindeschwester betreut werde, wechselnd orientiert sei und zunehmend verwahrlose.

Dr. … hatte ferner angegeben, daß Frau … zur Zeit der Begutachtung “nach Hause, nach Braunschweig” reisen wolle, und unter Verkennung der Untersuchungssituation ihre Sachen gepackt habe. Dr. … hatte Demenz mit Verwirrtheit im Alter diagnostiziert und die Notwendigkeit der Einweisung wegen Selbstgefährdung durch unbedachte Handlungen befürwortet. Wegen der weiteren Einzelheiten des angeführten Beschlusses sowie des ärztlichen Gutachtens wird auf Blatt 2 und 2 R, 3 der Beiakten Amtsgerichts Helmstedt 5 XV 6687 L Bezug genommen.

Der vorläufige Unterbringungsbeschluß des Amtsgerichts Braunschweig vom 11. Nov. 1986 war durch Beschluß des Amtsgerichts Helmstedt vom 21. Nov. 1986 aufrecht erhalten worden, nachdem die Richterin am Amtsgericht … Frau … angehört und dazu protokolliert hatte “die Betroffene ist im wesentlichen orientiert. Die Stationsschwester berichtet, daß die Betroffene völlig hilflos ist, sie näßt und kotet ein und ist nicht in der Lage, sich selbständig anzuziehen” (vgl. Bl. 8/9 der zuvor genannten Beiakte Amtsgericht Helmstedt).

Die Unterbringungsmaßnahme hatte das Amtsgericht Helmstedt durch Beschluß vom 14. Dez. 1986 nach Einholung eines Gutachtens des ärztliches Leiters des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Königslutter … vom 8. Dez. 1986 sowie Anhörung der Betroffenen durch die Richterin am Amtsgericht … am 12. Dez. 1986 um weitere sechs Monate mit der Begründung verlängert, daß die Betroffene an einem hirnorganischen Psychosyndrom mit Verwirrtheit leide, zeitlich und örtlich desorientiert sei, ihre Situation verkenne und umfassende Pflege und Aufsicht benötige. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens vom 8. Dez. 1986, des Anhörungsprotokolls vom 12. Dez. 1986 und des Beschlusses vom 14. Dez. 1986 wird auf Blatt 13 bis 18 der vorgenannten Beiakten des Amtsgerichts Helmstedt Bezug genommen.

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Am 30. Jan. 1987 holte der Beklagte zu 1., der durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Braunschweig vom 20. Nov. 1986 und 30. Dez. 1986 zum Pfleger mit dem Wirkungskreis Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht für Frau … bestellt und am 7. Jan. 1987 entsprechend verpflichtet worden war (Blatt 8 und 9 der Beiakten Amtsgericht Braunschweig 32 VIII 19883), Frau … im Niedersächsischen Landeskrankenhaus Königslutter ab. Er fuhr zunächst mit ihr zu dem Zeugen Rechtsanwalt und Nota … in Braunschweig und danach mit ihr und dem Zeugen … zur Dresdner Bank in Braunschweig, um ein Schließfach zu öffnen.

Über die Schließfachöffnung fertigte der Notar … unter der UR Nr. 22/87 ein Protokoll. Nach Rückkehr in das Büro des Notars … errichtete Frau … dort das bereits genannte Testament, in dem sie den Beklagten zu 1., dessen Ehefrau, die Beklagte zu 2. und deren gemeinsames Kind, den damals zweijährigen Beklagten zu 3., zu gleichen Teilen zu Erben und den Beklagten zu 1. darüber hinaus als Testamentsvollstrecker einsetzte. Ferner setzte sie Vermächtnisse zugunsten des SOS Kinderdorfes in Höhe von 30.000,00 DM und für den Förderverein des Lions-Club in Höhe von 20.000,00 DM aus.

Das Testament wurde von dem Notar … mit folgenden Einleitungsvermerk versehen: “Die Erschienene war aus dem Landeskrankenhaus Königslutter gekommen, um ihr Schrankfach bei der Dresdner Bank aufzulösen. Bei dieser Gelegenheit erklärte sie, über ihr Vermögen letztwillig verfügen zu wollen, da seine keine Angehörigen habe. – Schon auf der Fahrt zur Bank hatte ich mich mit ihr unterhalten. Sie beantwortete Fragen und stellte selbst Fragen, ohne daß ein Anhaltspunkt für Zweifel an ihrer Testierfähigkeit festzustellen gewesen wäre. Auch bei der Besprechung, wer denn ihr Vermögen einmal erben solle, äußerte sei ihre eigenen Gedanken. – Nachdem ich mich so von der Testierfähigkeit der Erschienenen überzeugt hatte, erklärte diese ihren letzten Willen wie folgt”.

In der Folgezeit wurde Frau … noch mehrfach ärztlich untersucht, erstmalig am 10. März 1987 durch Dr. …. In einem Bericht vom 11. März 1987 teilt Dr. … für das niedersächsische Landeskrankenhaus Königslutter dazu dem Amtsgericht Braunschweig mit, daß Frau … weiterhin weitgehend desorientiert sei und lediglich ihren Geburtstag richtig angeben könne. Die Zustellung eines Beschlusses an Frau … erscheine zwecklos, da diese damit nichts anfangen könne. Zu den weiteren Einzelheiten dieses ärztlichen Berichts wird auf das Schreiben vom 11. März 1987 in der Beiakte Krankenakte des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Bezug genommen.

Unter dem 6. Mai 1991 erstellte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie des Landeskrankenhauses Königslutter, …, ein Gutachten über die Testierfähigkeit der Erblasserin am 30. Jan. 1987 für das Amtsgericht Helmstedt in der Nachlaßsache …. In seinem nervenärztlichen Gutachten kam der Arzt zu dem Ergebnis, daß die Erblasserin zum Zeitpunkt des Testamentserrichtung, zu dem sie sicher geschäftsunfähig gewesen sei, auch nicht in der Lage gewesen sei, ein Testament zu errichten, da sie wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit in ihrer Willensfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Zu weiteren Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf Blatt 61 bis 69 der Beiakte Amtsgericht Helmstedt 7 VI 197/90 Bezug genommen.

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Der Beklagte zu 1. und Widerkläger hat behauptet, die Erblasserin sei am 30. Jan. 1987 testierfähig gewesen. Bei ihr habe eine Krankheit vorgelegen, für welche ein schwankender Verlauf typisch sei. Zeiten der Verwirrtheit hätten mit Zeiten der Orientiertheit abgewechselt. Nicht nur zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung, sondern auch zu anderen Zeiten sei Frau … geschäftsfähig gewesen, dies ergebe sich zum Beispiel aus dem Protokoll des Amtsgerichts Helmstedt vom 21. Nov. 1986, wonach Frau … orientiert gewesen sei. In den Krankenpapieren der Erblasserin sei zwar wiederholt Verwirrtheit festgestellt worden, daß dies jeweils besonders vermerkt worden sei, lasse darauf schließen, daß die Zustände der Verwirrtheit Ausnahmen gewesen seien.

Entscheidend sei der Zeitpunkt der Testamentserrichtung, dabei habe sich der Notar … von der Testierfähigkeit der Erblasserin überzeugt. Die Erblasserin habe bei der Errichtung ihres Testaments klare Angaben darüber abgegeben, daß sie selbst keine Angehörigen habe, es lediglich eine Nichte ihres verstorbenen Ehemannes gebe. Dieser Nichte habe sie nichts zukommen lassen wollen, da die Nichte sich nicht um sie gekümmert habe und nur ihr Geld wolle. Die Erblasserin sei in der Lage gewesen, den Umfang ihres Vermögens in etwa anzugeben.

Sie habe von sich aus die von ihr gewünschten Erben genannt und sei auch auf Vorhaltungen des Notars nicht von ihrem Wunsch abgewichen. Auch bei der Erörterung von Detailfragen sei die Erblasserin weder verwirrt noch desorientiert gewesen. Mit diesen Fragen habe sich der Gutachter … nicht auseinandergesetzt. Darüber hinaus stehe das Gutachten vom 19. Sept. 1995 in Widerspruch zu früheren Aussagen des Gutachters gegenüber dem Notar. Bei einer vorprozessualen Kontaktaufnahme habe der Sachverständige nach Vorlage von Unterlagen geäußert, daß die Testierfähigkeit der Frau … an diesem Tage mit Sicherheit bewiesen sei.

Der Beklagte zu 1. und Widerkläger hat beantragt, festzustellen, daß Erben nach der am 18. Feb. 1990 verstorbenen … geworden sind:

  1. Herr …, (= Beklagter zu 1./und Widerkläger)
  2. dessen …
  3. … geb. 1. März 1984, zu gleichen Anteilen.

Der Kläger zu 1. und Widerbeklagte hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Er hat behauptet, die Erblasserin sei zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen. Aus den Gutachten vom 10. Nov. 1986, 08. Dez. 1986 und 11. März 1987 ergebe sich, daß die Erblasserin zum Zeitpunkt dieser Begutachtungen verwirrt gewesen sei. Aus den genannten Pflegschafts- und Unterbringungsakten ergäbe sich mit Ausnahme der Äußerung “sie wolle nach Hause in ihre Wohnung” keine einzige selbständige Willenserklärung der Erblasserin. Daraus erschließe sich, daß sie auch am 30. Jan. 1987 nicht in der Lage gewesen sei, die Bedeutung einer von ihr abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

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Das Testament sei nicht auf eigene Initiative und Entscheidungen der Erblasserin zurückzuführen, vielmehr sei sie den Vorschlägen des Zeugen … gefolgt. Durch den Einleitungsvermerk würden die tatsächlichen Umstände der Testamentserrichtung verschleiert. Die Testierunfähigkeit ergebe sich bereits aus dem im Rahmen des Nachlaßverfahrens des Amtsgerichts Helmstedt 7 VI 197/90 eingeholten Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie … vom 6. Mai 1991.

Das Landgericht hat gem. dem Beweisbeschluß vom 23. Sept. 1994 in Verbindung mit Beschluß vom 15. März 1995 (Blatt 190, 210 d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Auf das Gutachten des … vom 19. Sept. 1995 soweit dessen ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 21. April 1998 (Blatt 232 – 252, 388 – 390 d. A.) aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Braunschweig vom 26. März 1998 (Bl. 375 d. A.) wird Bezug genommen.

Nach Beweiserhebung hat das Landgericht die Widerklage mit Teil-Urteil vom 5. Februar 1999 abgewiesen und dazu ausgeführt, die Erblasserin sei zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht testierfähig gewesen sei. Der Sachverständige … habe nach Prüfung der zur Verfügung stehenden Gerichtsakten und der Krankengeschichte der Erblasserin im Niedersächsischen Landeskrankenhaus Königslutter schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, daß bei der Erblasserin eine senile Demenz vorgelegen habe, die eine Testierfähigkeit ausschließe.

Die Möglichkeit lichter Intervalle sei bei dieser Art der Erkrankung nicht gegeben. Das Gutachten werde zudem bestätigt durch das Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie … vom 6. Mai 1991, der zum selben Ergebnis gelangt sei. Vorprozessual habe sich der Gutachter zur Testierfähigkeit der Frau … auch dem Zeugen … gegenüber nicht geäußert. Zudem ergebe sich auch aus dem Einleitungsvermerk des Notars … daß dieser gewisse Zweifel an der Testierfähigkeit der Frau … gehabt habe.

Gegen dieses ihm am 15. Februar 1999 zugestellte Teil-Urteil hat der Beklagte zu 1. und Widerkläger mit am 10. März 1999 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. Mai 1999 mit am 10. Mai 1999 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage begründet.

Er ist der Ansicht, daß eine Vernehmung des Notars … als Zeuge erforderlich gewesen sei. Gerade angesichts des ausführlichen Einleitungsvermerks vor der Beurkundung sei eine Vernehmung des Notars über den Hergang der Beurkundung unumgänglich gewesen. Dies gelte insbesondere, weil der Zeuge … besonders erfahren sei. Es sei nicht anzuzweifeln, daß die Erblasserin zeitweise verwirrt gewesen sei. Sie habe sich jedoch zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung erst im Anfangsstadium der Krankheit befunden.

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Bei der Demenz im Anfangsstadium gebe es Schwankungen. Zeiten schwerster Funktionsstörung mit Desorientierung würden mit relativ guten Phasen, in denen der Patient bewußtseinsklar und voll orientiert sei, abwechseln. Dies ergebe sich auch aus dem Gutachten des Arztes … vom 10. Nov. 1986 (wechselnd orientiert) sowie aus dem Protokoll der Richterin am Amtsgericht … vom 21. Nov. 1986 (im wesentlichen orientiert). Bis zum 11. März 1987 seien zwar weitere lichte Momente der Erblasserin nicht festgestellt worden, entsprechende Untersuchungen seien aber auch nicht erfolgt. Es seien jeweils nur die Negativelemente im Hinblick auf Verwirrtheit aufgenommen worden.

Der Beklagte zu 1. behauptet, daß die Erblasserin am 30. Jan. 1987 mit dem Zeugen … auf der Fahrt zur und in der … Bank ein normales Gespräch geführt habe. Auf dessen Frage, wer sie beerben würde, habe Frau … geantwortet, daß sie keine Angehörigen habe. Auf den Hinweis des Notars, daß dann der Staat sie beerben würde, habe Frau … den von dem Notar angebotenen Besprechungstermin in dessen Büro wahrnehmen wollen. Bei diesem Besprechungstermin habe Frau … wiederholt, daß es keine Verwandten gebe. Auf die Frage, wer ihr nahestehe, sich im Krankenhaus um sie gekümmert und sie besucht habe, habe sie geantwortet, daß nur der Beklagte zu 1. sich um sie gekümmert habe. Daher habe der Notar … den Beklagten zu 1. als Testamentsvollstrecker vorgeschlagen und verschiedene gemeinnützige Einrichtungen geschildert. Dementsprechend seien die Vermächtnisse beurkundet worden.

Als Erbe habe sie den Beklagten zu 1. einsetzen wollen, vor allem weil dieser weiterhin für sie habe sorgen sollen. Auf die Frage des Notars, ob der Beklagte zu 1. allein erben solle habe Frau … nach dessen Familie gefragt, die dem Notar bekannt gewesen sei. Entsprechend dem Willen der Erblasserin sei das Testament beurkundet worden, da auch steuerlich eine Aufteilung besser gewesen sei. Erst nach Abschluß der Beurkundung sei dem Beklagten zu 1. der Inhalt des Testaments mitgeteilt worden.

Der Beklagte zu 1. und Widerkläger beantragt,

das Teilurteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. Feb. 1999 abzuändern und festzustellen, daß Erben nach der am 18. Feb. 1990 verstorbenen … geworden sind:

  1. Herr …,
  2. dessen …,

zu gleichen Anteilen.

Der Kläger zu 1. und Widerbeklagte beantragt,

die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das Teilurteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. Feb. 1999 zurückzuweisen.

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Der Kläger zu 1. ist der Ansicht, daß der Zeuge … bereits aufgrund der eingerichteten Betreuung (Gebrechlichkeitspflegschaft) sich grundlegend darüber habe informieren müssen, ob Testierfähigkeit der Erblasserin vorhanden gewesen sei. Angesichts der Umstände der Kontaktaufnahme habe er zumindest durch konkrete Befragung des Betreuers aufklären müssen, in welchem Zustand sich die Erblasserin befunden habe. Dabei hätte er von der Unterbringung im Niedersächsischen Landeskrankenhaus erfahren müssen und von der Anordnung der weiteren Unterbringung der Erblasserin für sechs Monate durch Beschluß des Amtsgerichts Helmstedt vom 14. Dez. 1986.

Daraus habe er zwingend auf die fehlende Testierfähigkeit schließen müssen. Die ärztlichen Untersuchungen und richterlichen Anhörungen in der Zeit vom 10. Nov. 1986 bis 11. März 1987 hätten jeweils ergeben, daß die Erblasserin weitgehend desorientiert gewesen sei. Dementsprechend seien sowohl der Arzt für Neurologie und Psychiatrie … als auch der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. … zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Erblasserin testierunfähig gewesen sei, wobei die Schwere der geistigen Erkrankung gegen einen “lichten Moment” im Zeitpunkt der Beurkundung spreche.

Der Zeuge … habe ausweislich seines Einleitungsvermerks selbst Zweifel an der Testierfähigkeit gehabt, er habe keine medizinisch zuverlässige Bewertung vornehmen können. Zudem sei ein eigener Wille der Erblasserin auch nach dem Vortrag des Beklagten zu 1. nicht beurkundet worden, vielmehr habe danach die Erblasserin den Vorschlägen des Notars lediglich zugestimmt.

Der Senat hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluß vom 22. Juli 1999 (Blatt 540 d. A.) durch Vernehmung des Notars a. D. … als Zeuge im Beisein des Sachverständigen … sowie durch mündliche Ergänzung seines schriftlichen Gutachtens seitens des Prof. …, insbesondere zu den vom Zeugen … bekundeten Anknüpfungstatsachen zur Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 1999 (Blatt 546 bis 556 d. A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe OLG Braunschweig 2 U 29/99

Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1. ist unbegründet. Das Landgericht hat die Widerklage zu Recht abgewiesen. Die Beklagten sind nicht Erben nach Frau … zu gleichen Teilen geworden.

I.

Die Erblasserin konnte am 30. Januar 1987 ein Testament nicht wirksam errichten, da sie testierunfähig war (§ 2229 Abs. 4 BGB). Zur Testierfähigkeit reicht nicht eine nur allgemeine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments und von dessen Inhalt aus. Der Erblasser muß vielmehr eine konkrete Vorstellung seines letzten Willens haben, in der Lage sein, sich ein klares Urteil über die Tragweite seiner Entscheidung zu bilden, dabei frei von Einflüssen Dritten zu handeln sowie den Inhalt des Testamentes von sich aus zu bestimmen und auszudrücken (vgl. Staudinger-W. Baumann, Bearbeitung August 1995, § 2229 Rdziff. 10; Soergel-Harder, 12. Aufl. 1992, § 2229 Rdziff. 2; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, S. 870 m.w.N. zur Rechtsprechung). Dazu war Frau … am 30. Januar 1987 nicht in der Lage.

Bei Frau … lag Ende 1986/Anfang 1987 eine allgemeine Hirnleistungsminderung in Form einer senilen Demenz vor. Das hat der Sachverständige … in seinem schriftlichen Gutachten nach Auswertung der Pflegeberichte, der ärztlichen Untersuchungsbefunde und der richterlichen Anhörungsprotokolle, die im Rahmen des Aufenthalts der Erblasserin im Niedersächsischen Landeskrankenhaus Königslutter in der Zeit vom 10. November 1986 bis Anfang April 1987 gefertigt worden sind, sowie ergänzender und vergleichender Berücksichtigung der ärztlichen Befunde aus der Zeit von November 1987 bis Anfang 1988 für den Senat überzeugend festgestellt. Der Sachverständige hat die zugrunde gelegten Befunde im einzelnen auf S. 5 bis 8 seines Gutachtens (Bl. 236 bis 239 d. A.) aufgeführt.

Die Verwertung dieser Befunde durch den Sachverständigen ist nicht zu beanstanden. Insoweit handelt es sich um die Erhebung von Befundtatsachen, hinsichtlich derer bereits besondere Sachkunde erforderlich ist und die daher dem Sachverständigen überlassen werden kann (Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 404a Rdn. 4).

Daß die Erblasserin am Tag der Errichtung des Testamentes am 30.01.1987 bewußtseinsklar gewesen sei, einen “lichten Moment” gehabt habe, ist durch das Krankheitsbild auszuschließen, das durch ihr Verhalten bestätigt wird.

Lichte Intervalle durch eine zeitweise günstige Durchblutung des Gehirns kommen in Betracht bei einem Hirnabbauprozeß, der in erster Linie durch Ernährungsstörungen des Gehirns aufgrund einer generalisierenden Arteriosklerose hervorgerufen ist (vaskuläre Demenz). Der Sachverständige hat der Krankengeschichte keine Hinweise auf eine derartige Erkrankung entnehmen können, wie erhebliche Kreislaufstörungen, schwankender – erhöhter – Blutdruck, Diabetes-Erkrankung, Auffälligkeiten im neurologischen Befund.

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Durch das Verhalten von Frau … am 30.01.1987 wird die Diagnose des Sachverständigen bestätigt, daß sie wegen seniler Demenz nicht zu selbständiger kritisch reflektierter Entscheidung in der Lage war.

Die Erblasserin hat ohne eigenständige Willensbildung des übernommen, was ihr der Beklagte und der Zeuge … nahegelegt haben.

So hat sie es hingenommen, daß der Beklagte zur Öffnung des Schließfachs bei der Bank ohne erkennbaren Grund und für sie mit Kosten verbunden einen Notar hinzuzog; sie anschließend dessen Büro aufsuchte, obwohl sie nicht nach Braunschweig gefahren war, um hier eine Beurkundung vornehmen zu lassen; sich dort hat dahin beeinflussen lassen, ein Testament zu errichten; das Testament mit einem Inhalt aufsetzen zu lassen, über den sie sich bisher keine Gedanken gemacht hatte, sondern der ihr vom Notar im Verlauf des Gesprächs “nahegebracht” wurde: Einsetzung des Beklagten als Testamentsvollstrecker, Vermächtnisse zugunsten des SOS-Kinderdorfs und des ihr fremden Fördervereins des Lions-Club, Erbeinsetzung des ihr bis dahin kaum bekannten Betreuers sowie seiner ihr unbekannten Frau und seines Sohnes aus für sie belanglosen steuerlichen Gründen.

Die Aussage des Notars, die Einsetzung des Beklagten als Erbe sei ohne seine Einflußnahme aus eigener Entscheidung der Erblasserin erfolgt, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Zum einen fehlt dem Notar bei aller menschlichen Erfahrung die Sachkunde für die Beurteilung, trennen zu können, wie weit Frau … sich von fremder Einflußnahme beim Hinführen auf ihr Testament durch den Zeugen freigemacht hat, um die Erbeinsetzung selbst zu entscheiden.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß sie unter dem Einfluß des Psychopharmakons Haldol stand, unter dem sie einen gelassenen und ruhigen Eindruck machte, so daß der Eindruck entstehen kann, sie habe sich selbständig geäußert. Zum anderen vermag der Senat sich nicht davon zu überzeugen, daß die Aussage des Zeugen richtig ist, die er zu seinem damaligen subjektiven Eindruck über die Selbständigkeit der Entscheidung von Frau … wiedergegeben hat.

Das liegt einmal daran, daß der bejahrte Zeuge in der langen Zeit seitdem sich insbesondere auch wegen persönlicher Angriffe gegen ihn als Notar besonders intensiv mit dieser Frage beschäftigt hat, was sein Erinnerungsvermögen in Richtung auf eine Vorstellung beeinflußt hat, die seine damalige Handlungsweise rechtfertigt. Das kam bei der Vernehmung des Zeugen deutlich zum Ausdruck. Seine teilweise ausweichenden Antworten waren immer wieder mit Rechtfertigungen durchsetzt. Er flüchtete sich wiederholt in Ausführungen zur Rechtslage. Außerdem hat der Zeuge in einer ganz ungewöhnlichen Weise für den Beklagten in diesem Rechtsstreit Partei ergriffen.

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Er hat, wie im Verhandlungstermin mit ihm erörtert wurde, Einfluß genommen auf die Wahl der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten (vgl. Schreiben des Rechtsanwalts … an Rechtsanwalt … vom 13.08.1992, Bl. 201 d.A.), auf den Vorschlag des gerichtlichen Sachverständigen nach vorangegangener intensiver Konsultation und der daraus gewonnenen Erwartung einer für den Beklagten günstigen Beurteilung durch … sowie auf den Inhalt des Prozeßvortrags des Beklagten (so Schriftsatz vom 08.01.1999, Bl. 449 f. mit der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten dazu im Termin vom 05.10.1999, S. 8 Bl. 553 d.A.).

Die Erblasserin war somit am 30. Januar 1987 nicht in der Lage, sich ein klares Urteil über die Tragweite ihrer Entscheidung zu bilden und frei von Einflüssen Dritter zu handeln. Soweit … dem Zeugen … gegenüber zunächst die Frage der Testierfähigkeit anders beurteilt haben sollte, hat er seine zunächst vorläufige Beurteilung in überzeugender Weise nach intensiver Befassung aufgrund des gerichtlichen Auftrags revidiert.

Die Erbeinsetzung der Beklagten im Testament der Erblasserin vom 30. Januar 1987 ist damit wegen ihrer Testierunfähigkeit nicht wirksam.

Dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Antrag des Beklagten zu 1. auf Einholung eines Obergutachtens wegen der unterschiedlichen Angaben des Sachverständigen … einerseits und des Zeugen … andererseits zur Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin war nicht nachzukommen. Trotz der langjährigen Erfahrung des Zeugen … als Notar bei der Beurkundung zahlreicher Testamente verfügt dieser aber nicht über eine medizinische Ausbildung oder Fähigkeiten, die ihn in die Lage versetzen, das Vorliegen der Testierfähigkeit der Erblasserin gleich einem Sachverständigen zu prüfen und festzustellen.

Sowohl das schriftliche Gutachten als auch die mündlichen Erläuterungen und Ergänzungen des Sachverständigen … sind vollständig, schlüssig und überzeugend und werden vom Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie … bestätigt, so daß – auch von Amts wegen – keine Notwendigkeit besteht, ein weiteres Gutachten zur Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin einzuholen.

Da der Senat den Sachverhalt im Zivilprozeß nicht von Amts wegen aufzuklären hat – anders als im Erbscheinsverfahren, auf das sich die vom Beklagten in der Berufungsbegründung S. 9 zitierte Entscheidung des BayObLG FamRZ 1980, 505 (nur Leitsatz: ausführlich BayObLGZ 1979, 256 ff.) bezieht – hat er auch nicht ohne nähere konkrete Beweisantritte zu bestimmten Tatsachen “die behandelnden Ärzte, das Pflegepersonal, die Richterin und den Notar …” – der im übrigen vor Jahren verstorben ist – “zur Beurteilung der Testierunfähigkeit” vernehmen müssen.

Der Beklagte hat nicht behauptet, welche der vom Sachverständigen zugrundegelegten Anknüpfungstatsachen unrichtig sein sollen und dazu bestimmte Beweisanträge gestellt.

II.

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Selbst wenn die Erblasserin – entgegen den Feststellungen des Senats – entsprechend der Behauptung des Beklagten zu 1. am 30. Januar 1987 testierfähig gewesen wäre, wäre die Einsetzung des Beklagten, seiner Frau und seines Sohnes unwirksam, da das Testament sittenwidrig und damit nichtig ist (§ 138 Abs. 1 BGB). Der Senat hatte schon in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 1999 darauf hingewiesen, dass ungeachtet der beabsichtigten Beweisaufnahme zur Frage der Testierfähigkeit der Sachverhalt Anlass gibt, ihn auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilen.

Die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts kann sich nicht nur aus seinem Inhalt, sondern auch aus seinem Gesamtcharakter ergeben, aus einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschäfts (“Umstands-Sittenwidrigkeit”; BGHZ 86, 82, 88; 107, 92, 97).

Auch ein Testament des Betreuten zugunsten des Betreuers als einseitiges Rechtsgeschäft kann wegen der Umstände, unter denen es errichtet ist, sittenwidrig sein (Schwab, FamRZ 1990, S. 681, 688; Damrau-Zimmermann, Betreuung und Vormundschaft, 2. Aufl. 1995 § 1908 i. Rdn. 10, G. Müller, ZEV 1998, S. 219, 223; BayObLG NJW 1998, S. 2369).

Zu berücksichtigen ist hier nicht nur der objektive Gehalt des Rechtsgeschäfts, sondern insbesondere auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, sowie die Absichten und Motive der Beteiligten.

Sittenwidrigkeit von letztwilligen Verfügungen kann allerdings nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, da die Anwendung von § 138 BGB sich hier als Einschränkung der Testierfreiheit des Erblassers und daher als Eingriff in die grundrechtlich gewährleistete Privatautonomie im Erbrecht auswirkt (BGH 111, 36, 39; BGH NJW 94, 248 f.).

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Die Einschränkung der Testierfreiheit durch § 138 Abs. 1 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn das Verdikt der Sittenwidrigkeit, sich auf eine klare, deutlich umrissene Wertung des Gesetzgebers oder allgemeine Rechtsauffassung stützen kann (BGH NJW 1994, S. 248, 250 zu III 2 c; BayObLG NJW 98, 2369).

Durch die Anordnung der Betreuung für einen geistig Behinderten soll u.a. die Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit ausgeglichen werden, die darauf beruht, dass der Betreute infolge seiner Behinderung die Tragweite seiner Entscheidungen nicht immer voll und ohne weiteres überblickt.

Der Betreuer soll ihn dabei beraten und unterstützen, die eigenen Interessen sachgerecht wahrzunehmen, die Autonomie des Betreuten so gut wie möglich zu erhalten. Infolge der Behinderung des Betreuten einerseits, der weit reichenden Vertretungsmacht des Betreuers (§ 1902 BGB) andererseits ist der Betreute in besonderem Maße darauf angewiesen, dass der Betreuer die ihm eingeräumten Befugnisse ausschließlich zum Wohl des Betreuten ausübt, die ihm eingeräumte Vertrauensstellung nicht für eigene Zwecke ausnutzt. Bei Interessenkonflikten ist deshalb die gesetzliche Vertretung des Betreuers ausgeschlossen (§§ 181, 1908 i.V.m. 1795 BGB).

Der Betreuer ist ein vom Vormundschaftsgericht bestellter staatlicher Beistand zur Fürsorge in rechtlichen und auch persönlichen Angelegenheiten. Der Betreute kann und wird deshalb von dem staatlich bestellten Betreuer auch erwarten, dass er seine Aufgabe auch ohne die Erwartung besonderer Zuwendungen von Seiten des Betreuten zu dessen Wohl sachgerecht ausübt.

Diesen Grundsätzen des Betreuungsrechts ist zu entnehmen, dass es das Gesetz als sittenwidrig mißbilligt, wenn ein Betreuer seine ihm gerichtlich verliehene Vertrauensstellung und seinen persönlichen Einfluss auf den Betreuten dazu benutzt, gezielt darauf hinzuwirken, dass der infolge seiner geistigen Behinderung leicht beeinflussbare Betreute ohne reifliche Überlegung über erhebliche Vermögenswerte zugunsten des Betreuers durch ein Testament vor einem Notar verfügt, der nicht von dem Betreuten als sein Berater hinzugezogen ist, sondern von dem begünstigten Betreuer.

OLG Braunschweig 2 U 29/99

Für den Vorwurf der Sittenwidrigkeit reicht es dabei aus, dass sich der Betreuer, der durch die von ihm herbeigeführte letztwillige Verfügung bedacht ist, der Tatumstände bewusst ist, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt.

Der Beklagte zu 1. hat die Erblasserin veranlasst, das Büro des Zeugen … aufzusuchen, in der Erwartung, dass sie dort eine letztwillige Verfügung errichtet, in der er mindestens auch bedacht wird. Diese Erwartung beruht darauf, dass auch in der Zeit davor – ebenso wie danach – von ihm Betreute vor dem Zeugen Testamente errichtet haben, in denen er finanziell bedacht wurde.

Das hat der Beklagte zu 1. im Verhandlungstermin vom 22. Juli 1999 auf Frage des Senats eingeräumt. Zwar war das zuvor nicht in der Weise geschehen, dass er als Erbe eingesetzt war, sondern als Testamentsvollstrecker mit einer Vergütung in einer Höhe, wie sie gerade noch zu rechtfertigen war. Die höchstzulässige Vergütung war – wie der Zeuge bestätigt hat – nicht wegen der besonderen Schwierigkeiten der jeweiligen Testamentsvollstreckungen so bestimmt, sondern um eine Erbeinsetzung zu vermeiden, deren Rechtmäßigkeit dem Zeugen zunächst selbst als fraglich erschien.

Der Beklagte zu 1. hat die Erblasserin unter einem Vorwand zu dem Zeugen gebracht, nicht, weil sie von sich aus den Wunsch gehabt hatte, dort ein Testament zu errichten. Anders ist sein Verhalten nicht zu verstehen. Es gab keinen Grund, zur Öffnung eines Schließfachs einen Notar hinzuzuziehen. War die Erblasserin am 30. Januar 1987 “gut drauf”, wie der Beklagte zu 1. dem Notar nach dessen Aussage gesagt haben soll, so brauchte sie keinen Zeugen zur Öffnung ihres Schließfachs. Bei Bedarf konnte ein Bankangestellter hinzugezogen werden, der nach dem Protokoll des Notars ohnedies zugegen war. Weder der Beklagte noch der Notar haben plausibel erklärt, was der Sinn eines notariellen Protokolls hätte sein sollen.

Das Testament ist ohne reifliche Überlegung der Erblasserin errichtet worden. Dafür ist es nicht entscheidend, wieviel Stunden der Zeuge … am 30. Januar 1987 mit ihr zusammen war. Die Erblasserin hatte vor dem Besuch bei dem Zeugen nicht die Absicht, zu testieren. Der Beklagte zu 1. war ihr erst kurze Zeit bekannt, da er erst am 7. Januar 1987 als ihr Betreuer verpflichtet worden war.

OLG Braunschweig 2 U 29/99

Die ebenfalls als Erben eingesetzte Ehefrau und das Kind hatte sie nie gesehen. Ihr Vermögen war erheblich. Eine so weit reichende Entscheidung, erhebliches Vermögen Personen zuzuwenden, die ihr im Grunde fremd waren, bedarf zumal bei einem seiner geistigen Kräfte nur noch beschränkt fähigen Betreuten ruhiger und ausführlicher Überlegung und Beratung durch Nichtinteressierte.

Die Einsetzung eines mit dem Betreuten nicht verwandten oder sonst eng persönlich verbundenen Betreuers muss nicht zwangsläufig zu der u. U. erhofften besonders fürsorglichen Betreuung führen, sondern kann auch im Gegenteil den Betreuer dazu veranlassen, etwa bei der Auswahl eines Pflegeheims nach Preis und Qualität der Fürsorge und Pflege die eigenen finanziellen Interessen zu berücksichtigen, vom Vermögen des Betreuten möglichst wenig auszugeben, damit ein möglichst hoher Nachlaß verbleibt.

Dem Zeugen ist – wie er bei seiner jetzigen Vernehmung bestätigt hat – nicht einmal bekannt geworden, dass die Erblasserin eine Nichte ihres verstorbenen Mannes hatte, deren Erbeinsetzung zu erörtern gewesen wäre. Eine abgewogene Beratung über das Für und Wider der Einsetzung des Betreuers als Erben war – wie dem Beklagten zu 1. bewusst war – bei dem Zeugen … nicht gewährleistet in Anbetracht seiner wiederholten Tätigkeit im Interesse des Beklagten zu 1., das sich in seiner ungewöhnlichen Parteinahme für den Beklagten zu 1. in diesem Rechtsstreit bestätigt.

Wenn der Zeuge … nur den durchdachten Willen der Erblasserin nach gründlicher Überlegung hätte aufnehmen wollen, hätte er nicht am gleichen Tag das Testament der hierauf völlig unvorbereiteten Erblasserin beurkundet und nicht die – nach seiner Darstellung – vielleicht einmalige Gelegenheit der Testierfähigkeit wahrgenommen.

Auch das war dem Beklagten bewusst, der seinerseits Anlass gehabt hätte, auf Vertagung hinzuwirken, wenn er nur das Wohl der von ihm zu Betreuenden im Auge gehabt hätte.

Dass die Erblasserin zugunsten seiner Familie verfügte, hatte er jedenfalls dadurch erfahren, dass er dem Notar die entsprechenden persönlichen Daten von Frau und Kind gegeben hat.

OLG Braunschweig 2 U 29/99

Der Beklagte hat sich daher mit Unterstützung des Zeugen … die krankheitsbedingte leichte Beeinflußbarkeit der Erblasserin zunutze gemacht.

Selbst wenn sie am 30.10.1997 hinreichend bewußtseinsklar gewesen wäre, hätte der festgestellte Hirnabbau, verstärkt durch Haldol, Vigilanz und Urteilsfähigkeit herabgesetzt und die Willensbildung beeinflußt (vgl. auch Venzlaff-Rose, Psychiatrische Begutachtung, 1986, Abschnitt 5.2.2.3: Die Testierfähigkeit Dementer).

Die Sittenwidrigkeit der letztwilligen Verfügung der Erblasserin entfällt nicht deshalb, weil Frau … ihr Testament jederzeit hätte widerrufen können.

Ein späterer Widerruf setzte voraus, daß sie sich dann ihres Testaments bewußt war.

Das war angesichts ihrer senilen Demenz nicht gewährleistet.

Der Zeuge … hat das erkannt. Er hat auf eine gutachtliche Stellungnahme eines Frau … im Landeskrankenhaus Königslutter behandelnden Arztes verzichtet, weil er ohne Zeitverlust die nach seiner Auffassung angeblich bestehende, unter Umständen nicht wiederkehrende Gelegenheit wahrnehmen wollte, ein Testament aufzunehmen.

III.

Die Berufung des Beklagten zu 1. war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

OLG Braunschweig 2 U 29/99

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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