OLG Braunschweig 4 EK 1/21 – Entschädigung aufgrund überlanger Verfahrensdauer

Juli 21, 2022

OLG Braunschweig 4 EK 1/21 – Entschädigung aufgrund überlanger Verfahrensdauer

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in diesem Beschluss ein Verfahren wegen Entschädigungsansprüchen aufgrund überlanger Verfahrensdauer ausgesetzt.

Die Aussetzung erfolgte aufgrund der Abhängigkeit von zwei anderen Verfahren, in denen der Kläger ebenfalls Entschädigungsansprüche geltend macht

und in denen der Senat bereits richtungsweisende Entscheidungen getroffen hat, gegen die Revision eingelegt wurde.

Hintergrund:

  • Der Kläger macht Entschädigungsansprüche wegen überlanger Verfahrensdauer in zehn beendeten Rechtsstreiten geltend.
  • Zum Jahresbeginn 2021 waren insgesamt 18 Entschädigungsklagen des Klägers beim Senat anhängig, die alle auf überlange Verfahrensdauer in Kapitalanlage-Verfahren im Zusammenhang mit der „G. Gruppe“ beim Landgericht Göttingen zurückzuführen sind.
  • Das Landgericht Göttingen hatte zur Bewältigung dieser Vielzahl von Verfahren Pilotverfahren bestimmt, von denen andere Verfahren abhängig waren.
  • Der Senat hatte bereits zwei Entschädigungsklagen des Klägers entschieden, eine betreffend ein Pilotverfahren und eine betreffend abhängige Verfahren. Gegen beide Urteile wurde Revision eingelegt.

OLG Braunschweig 4 EK 1/21 – Entschädigung aufgrund überlanger Verfahrensdauer

Entscheidung des OLG Braunschweig:

  • Das OLG Braunschweig setzte das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den beiden anderen Entschädigungsverfahren aus.
  • Obwohl die zugrundeliegenden Ausgangsverfahren beendet sind und eine Aussetzung nach § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG daher nicht möglich ist, erfolgte die Aussetzung in analoger Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO.
  • Die Aussetzung wurde damit begründet, dass die Entscheidungen in den anderen Verfahren richtungsweisend für das vorliegende Verfahren sind und eine zügige Verhandlung und Entscheidung vor Klärung der Rechtsfragen durch den Bundesgerichtshof ineffizient wäre und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährden könnte.
  • Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.

Bedeutung:

  • Das Urteil zeigt, dass eine Verfahrensaussetzung auch in Fällen möglich ist, in denen keine direkte Abhängigkeit im Sinne von § 148 Abs. 1 ZPO besteht, sondern die Entscheidung in anderen Verfahren richtungsweisend für das auszusetzende Verfahren ist.
  • Dies dient der Prozessökonomie und der Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung, insbesondere in komplexen Verfahren.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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