OLG Braunschweig 4 EK 1/21 – Entschädigung aufgrund überlanger Verfahrensdauer

Juli 21, 2022
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OLG Braunschweig 4 EK 1/21 – Entschädigung aufgrund überlanger Verfahrensdauer

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in diesem Beschluss ein Verfahren wegen Entschädigungsansprüchen aufgrund überlanger Verfahrensdauer ausgesetzt.

Die Aussetzung erfolgte aufgrund der Abhängigkeit von zwei anderen Verfahren, in denen der Kläger ebenfalls Entschädigungsansprüche geltend macht

und in denen der Senat bereits richtungsweisende Entscheidungen getroffen hat, gegen die Revision eingelegt wurde.

Hintergrund:

  • Der Kläger macht Entschädigungsansprüche wegen überlanger Verfahrensdauer in zehn beendeten Rechtsstreiten geltend.
  • Zum Jahresbeginn 2021 waren insgesamt 18 Entschädigungsklagen des Klägers beim Senat anhängig, die alle auf überlange Verfahrensdauer in Kapitalanlage-Verfahren im Zusammenhang mit der „G. Gruppe“ beim Landgericht Göttingen zurückzuführen sind.
  • Das Landgericht Göttingen hatte zur Bewältigung dieser Vielzahl von Verfahren Pilotverfahren bestimmt, von denen andere Verfahren abhängig waren.
  • Der Senat hatte bereits zwei Entschädigungsklagen des Klägers entschieden, eine betreffend ein Pilotverfahren und eine betreffend abhängige Verfahren. Gegen beide Urteile wurde Revision eingelegt.

OLG Braunschweig 4 EK 1/21 – Entschädigung aufgrund überlanger Verfahrensdauer

Entscheidung des OLG Braunschweig:

  • Das OLG Braunschweig setzte das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den beiden anderen Entschädigungsverfahren aus.
  • Obwohl die zugrundeliegenden Ausgangsverfahren beendet sind und eine Aussetzung nach Paragraf 201 Abs. 3 Satz 1 GVG daher nicht möglich ist, erfolgte die Aussetzung in analoger Anwendung von Paragraf 148 Abs. 1 ZPO.
  • Die Aussetzung wurde damit begründet, dass die Entscheidungen in den anderen Verfahren richtungsweisend für das vorliegende Verfahren sind und eine zügige Verhandlung und Entscheidung vor Klärung der Rechtsfragen durch den Bundesgerichtshof ineffizient wäre und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährden könnte.
  • Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.

Bedeutung:

  • Das Urteil zeigt, dass eine Verfahrensaussetzung auch in Fällen möglich ist, in denen keine direkte Abhängigkeit im Sinne von Paragraf 148 Abs. 1 ZPO besteht, sondern die Entscheidung in anderen Verfahren richtungsweisend für das auszusetzende Verfahren ist.
  • Dies dient der Prozessökonomie und der Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung, insbesondere in komplexen Verfahren.
RA und Notar Krau

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