OLG Braunschweig 9 W 3/22

März 25, 2023


OLG Braunschweig 9 W 3/22 , Beschluss vom 07.02.2022 – Gerichtsstand in Nachlasssachen bei Tod im Hospiz, Nachlasspfleger


Tenor
Zum zuständigen Gericht wird das Amtsgericht Northeim bestimmt.

Gründe OLG Braunschweig 9 W 3/22


Die Beteiligte zu 1.), Vermieterin der Verstorbenen, hat mit dem am 21.10.2020 beim Amtsgericht Northeim am Harz eingegangenen Antrag vom selben Tage (Bl. 1 d.A.) die Einsetzung eines Nachlasspflegers beantragt, um das Mietverhältnis kündigen und die Räumung der Wohnung herbeiführen zu können.

Mit Schreiben vom 25.10.2021 (Bl. 5 d.A.) hat gem. § 46 NJG auch die Beteiligte zu 2.) das Amtsgericht Northeim vom Tod der Erblasserin unterrichtet und im Hinblick auf die entstandenen Bestattungskosten in Höhe von ca. 1.400,00 € hilfsweise gemäß § 1961 BGB ebenfalls die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragt.

Das Amtsgericht Northeim hat mit Beschluss vom 8.11.2021 (Bl. 12 d.A.) die Sache an das Amtsgericht Göttingen verwiesen.

Gleichzeitig mit der Übersendung nach dort hat es mit Verfügung vom 8.11.2021 (Bl. 13 d.A.) die Beteiligte zu 1.) und das Bestattungshaus Pfennig über die Abgabe an das Amtsgericht Göttingen schriftlich informiert.

Das Amtsgericht Göttingen hat sich mit Beschluss vom 25.11.2021 für unzuständig erklärt, die Sache an das Amtsgericht Northeim zurückverwiesen (Bl. 25/25R d. A.) und dies gleichzeitig der Beteiligten zu 1.) und dem Bestattungshaus Pfennig mitgeteilt (Bl. 26 d.A.).

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Das Amtsgericht Northeim hat mit Verfügung vom 6.12.2021 (Bl. 28 d.A.) unter Hinweis auf die vermeintliche Bindungswirkung seines Verweisungsbeschlusses die Sache erneut dem Amtsgericht Göttingen zugeleitet.

Das Amtsgericht Göttingen hat sodann mit Verfügung vom 18.1.2022 die Sache dem Oberlandesgericht Braunschweig zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits vorgelegt.

II.

1.

Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG durch das Oberlandesgericht Braunschweig zu entscheiden.

Außerhalb von Freiheitsentziehungs- und Betreuungssachen ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen Nachlasspflegschaften gehören (§ 342 Abs. 1 Nr. 2 FamFG), für die beteiligten Amtsgerichte das Oberlandesgericht Braunschweig

(vgl. § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG).

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2.

Die Vorlage ist zulässig. Im Rahmen ihrer funktionellen Zuständigkeit nach § 4 Abs. 1 RPflG sind auch Rechtspfleger befugt, gemäß § 5 FamFG eine Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht herbeizuführen

(OLG Köln, FGPrax 2003, 82; OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.8.2019 – 1 AR 28/19, Rn. 6, juris;

vgl. für Betreuungsverfahren: OLG Brandenburg FamRZ 2019, 232, 233).

3.

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG liegen vor.

Sowohl das Amtsgericht Northeim als auch das Amtsgericht Göttingen haben sich im Sinne dieser Vorschrift rechtskräftig für unzuständig erklärt.

Beide entsprechenden Beschlüsse genügen den an das Merkmal “rechtskräftig” zu stellenden Anforderungen, weil es dafür allein darauf ankommt, dass eine den Beteiligten bekanntgemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt

(vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.8.2019 – 1 AR 28/19, Rn. 7, juris;

Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Auflage, § 36 Rn. 35).

4.

Zuständig ist das Amtsgericht – Nachlassgericht – Northeim.

Sein Verweisungsbeschluss vom 8.11.2021 ist rechtlich nicht zutreffend (nachfolgend zu lit. a ). Er ist auch nicht bindend (s. u. zu lit. b ).

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a)

Die örtliche Zuständigkeit knüpft an den letzten inländischen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers an (§ 343 Abs. 1 und 2 FamFG).

Zwar besteht für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts jedenfalls dann keine Mindestfrist, wenn eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, wie oftmals bei einer Unterbringung in einem Hospiz, ausgeschlossen ist

(Keidel/Sternal, FamFG, 20. Auflage, § 3 Rn. 10).

Gleichwohl ist der gewöhnliche Aufenthalt als der Ort, an dem der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person und ihr Daseinsmittelpunkt liegt

(vgl. BGH, NJW 1993, 2047, 2048),

jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu ermitteln

(OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.8.2019 – 1 AR 28/19, Rn. 12, juris).

Dabei ist auch in den Fällen, in denen nach ärztlicher Einschätzung eine schwere, nicht mehr heilbare Erkrankung vorliegt und nicht damit zu rechnen ist, dass die betroffene Person wieder in ihre eigene Wohnung zurückkehrt,

die Frage der Dauer des Aufenthalts und der hiermit einhergehenden sozialen Beziehungen zu berücksichtigen

(OLG Brandenburg, a.a.O.; vgl. OLG Köln, FGPrax 2007, 84).

Auch können insoweit beispielsweise die konkret beabsichtigte Auflösung der früheren Wohnung (OLG Düsseldorf, FamRZ 2002, 1128) oder auch ein – insbesondere bei Demenzkranken oftmals fehlender – Aufenthaltswille (Münchener Kommentar/Grziwotz, FamFG, 3. Auflage, § 343 Rn. 19)

von maßgeblicher Bedeutung sein. Hingegen wird jedenfalls die bloße Anwesenheit im Hospiz nicht allein dadurch zum dortigen gewöhnlichen Aufenthalt, dass diese Anwesenheit voraussichtlich eher durch den Tod als die Rückkehr in die Wohnung enden wird

(KG Berlin, Beschl. v. 6.10.2020 – 1 AR 1020/20, Rn. 3, juris; MüKo/Grziwotz, FamFG, 3. Aufl., § 343 Rn. 13).

Würde man das anders sehen, würde § 343 Abs. 1 FamG einer Bestimmung gleichgesetzt, die allein an den Todesort anknüpft.

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Eine solche Regelung muss aber dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben, weil damit das derzeit geltende Tatbestandsmerkmal des “gewöhnlichen” Aufenthaltes im Gegensatz zum bloß vorübergehenden (vgl. MüKo/Grziwotz, a.a.O.) leerliefe.

Der Aufenthalt in einem Hospiz, der nur – entsprechend einer ärztlichen Behandlung in einem Krankenhaus zum Zwecke der Heilung – für die Zeit bis zum (nahen) Tod unter Nutzung der dort gegebenen besseren Pflege- und Linderungsmöglichkeiten gewählt wird, ohne gleichzeitig die sozialen Bindungen zum vorhergehenden gewöhnlichen häuslichen Aufenthalt aufzugeben, bleibt ein lediglich vorübergehender.

Mit dem Tod endet jeglicher Aufenthalt, weshalb allein durch ihn die ihm vorangehende bloße Anwesenheit im Hospiz auch nicht zum gewöhnlichen Aufenthalt perpetuieren kann.

Die Erblasserin lebte, wie sich aus den Angaben der Beteiligten zu 1.), dem vorgelegten Mietvertrag vom 5.5.2021 (Bl. 16ff. d.A.) ergibt, seit dem 1.7.2021 in der Mietwohnung in der Y-Straße 1 in Northeim am Harz.

Im Mietvertrag haben die Parteien vereinbart, dass die Erblasserin sich im Bürgerbüro der Stadt Northeim anzumelden habe, wofür die Beteiligte zu 1.) am 29.7.2021 die Wohnungsgeberbescheinigung ausgestellt hat (Bl. 23R, 24 d.A.).

Außerdem hat diese mit der Erblasserin mietvertraglich vereinbart, dass die Erblasserin sich umgehend selbst bei den Stadtwerken Northeim anzumelden habe.

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Ausweislich des Schreibens der Stadtwerke Northeim vom 15.12.2021 (Bl. 32 d.A.) wurde dort die Erblasserin dann auch mit eigener Kundennummer geführt.

Zudem hat das Amtsgericht Göttingen gemäß Vermerk vom 18.1.2022 (Bl. 33 d.A.) durch telefonische Mitteilung der Beteiligten zu 1.) festgestellt, dass die Erblasserin – ohne mit ihrem plötzlichen Ableben zu rechnen – selbständig und bewusst nach Northeim gezogen ist, um sich dort langfristig niederzulassen.

Sie soll dort sogar bereits seit Mai 2021 gelebt haben.

Nach alldem kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Erblasserin Northeim zu ihrem Daseinsmittelpunkt gewählt und diese Wahl auch bereits tatsächlich umgesetzt hatte.

Für eine bewusste Aufgabe ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes in Northeim ist nichts ersichtlich, insbesondere auch nicht aufgrund ihres Aufenthalts im Hospiz in Göttingen.

b)

Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Göttingen folgt nicht aus einer etwaigen Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgericht Northeim vom 8.11.2021, § 3 Abs. 3 Satz 2 FamFG.

Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung kann zwar die Bindungswirkung einer solchen Entscheidung nur ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-) Rechts entfallen, namentlich bei der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

Ein Verweisungsbeschluss ist mithin nicht verbindlich, wenn er objektiv willkürlich ist.

Hierfür genügt es nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist.

Willkür liegt aber vor, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt (BGH, NJW-RR 2002, 1498; BGH, NJW 1993, 1273).

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Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49).

Im Interesse einer baldigen Klärung und der Vermeidung wechselseitiger (Rück-)Verweisungen ist die Willkürschwelle dabei aber hoch anzusetzen.

Einfache Rechtsfehler rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich noch nicht. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt

(BGH, NJW-RR 2011, 1364, 1365;

vgl. OLG Brandenburg, a.a.O., Rn. 9, juris, und NJW 2006, 3444, 3445).

Das ist aber auch dann der Fall, wenn das verweisende Gericht trotz klar erkennbaren Anlasses weder Umstände ermittelt noch darlegt, die seine Zuständigkeit in Frage stellen könnten

(OLG Jena, Beschl. v. 1.3.2011 – 11 SA 1/11, Rn. 25;

Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 3 Rn. 53).

Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Verweisungsbeschluss des Amtsgericht Northeim vom 8.11.2021 objektiv willkürlich und daher nicht bindend.

aa)

Das folgt schon daraus, dass der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör, insbesondere der Antragsteller, der Beteiligten zu 1.) und 2.) bei der Verweisung durch das Amtsgericht Northeim nicht beachtet worden ist. Die Beteiligten zu 1.) und 2.) sind sog. Mussbeteiligte i. S. v. § 7 Abs. 1 FamFG

(vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 7 Rn. 14).

(1)

Die Beteiligtenstellung der Beteiligten zu 2.) hat das Amtsgericht Northeim übergangen. Auch ein Hilfsantrag ist ein Antrag, ein Hilfsantragsteller damit auch ein Antragsteller.

Der aus dem Schreiben der Beteiligten zu 2.) ersichtliche Hilfsfall liegt vor, wenn Rechtsnachfolger der Erblasserin nicht festgestellt werden.

Da sich das Amtsgericht Northeim sowohl für die Feststellung der Erben als auch für die Anordnung der Nachlasspflegschaft für örtlich unzuständig erachtet hat, hätte es auch die Beteiligte zu 2.) vor der beabsichtigten Verweisung anhören müssen, § 3 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

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(2)

Für die Beteiligte zu 1.), die “unbedingte” Stellerin eines Antrages nach § 1961 BGB, die als solche unzweifelhaft Beteiligte gem. §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 1 FamFG ist (vgl. OLG Bremen MDR 2018, 39), gilt das erst recht.

Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass die an die Beteiligte zu 1.) lediglich gleichzeitig mit dem Verweisungsbeschluss veranlasste Unterrichtung keine Gewährung rechtlichen Gehörs ist. Sie stellte die Beteiligte zu 1.) bereits vor vollendete Tatsachen.

(3)

Ob die fünf Töchter der Erblasserin als Beteiligte gem. § 7 Abs. 2 FamFG anzusehen sind, wie es das Amtsgericht Northeim in seiner Verfügung vom 6.12.2021 (Bl. 28 d.A.) selbst anklingen lässt, kann wegen des sich aus den vorstehenden Gründen bereits ergebenden objektiven Willkürlichkeit des Verweisungsbeschlusses vom 8.11.2021 dahinstehen.

bb)

Unabhängig von dem Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist der Verweisungsbeschluss vom 8.11.2021 aber auch nach seinem eigenen (nicht tragfähigen, s. o. zu lit. a ) Begründungsansatz objektiv willkürlich.

Er stellt zum einen darauf ab, dass Hospizaufenthalte “zumeist durch den Tod und nicht durch die Rückkehr in die eigene Wohnung” enden, ohne sich mit der Rechtsprechung und Literatur (s. o. unter lit. a ) auseinanderzusetzen, wonach dies für sich genommen nicht ausreicht, um einen Daseinsmittelpunkt am Todesort zu bestimmen.

Zum anderen hat das Amtsgericht Northeim auf die (bei den hier sonstigen eindeutigen Umständen einer bewussten Wahl von Northeim als Daseinsmittepunkt nicht maßgebende, s. o. unter lit. a ) Dauer des Wohnens in Northeim abgestellt.

Es hat dazu, obwohl das aus seiner Sicht aber erforderlich gewesen wäre, keine konkreten Feststellungen getroffen, auch nicht in Abgrenzung zum Aufenthalt im Hospiz oder auch zu einem Wohnort vor dem Zuzug nach Northeim.

Der zuletzt im Verweisungsbeschluss vom 8.11.2021 noch herangezogene Umstand, dass die Erblasserin in der Northeimer Wohnung allein gelebt hat, entbehrt als Merkmal eines Daseinsmittepunkts jeder rechtlichen Grundlage und auch der Logik.

Dass Alleinlebende einen Daseinsmittelpunkt haben können, bedarf keiner näheren Darlegung.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil im Verfahren nach § 5 FamFG vor dem Oberlandesgericht Gerichtskosten nicht entstehen (Sternal in: Keidel, Kommentar zum FamFG, 20. Aufl. 2020, § 5 Rn. 42). Es handelt sich nicht um eine Endentscheidung im Sinne des § 82 FamFG.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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