
OLG Bremen 5 W 15/20 Beschluss vom 28.10.2020 – Erlass quotenlosen gemeinschaftlichen Erbscheins, Miterben, Verzicht auf Angabe Erbteilsquoten
RA und Notar Krau
Der Erlass eines sog. quotenlosen gemeinschaftlichen Erbscheins setzt voraus, dass alle Miterben dem Verzicht auf die Angabe der Erbteilsquoten zustimmen müssen
(Anschluss an OLG München, Beschl. v. 10.07.2019, 31 Wx 242/19;
gegen OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.12.2019, 25 Wx 55/19).
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Bremen vom 8.07.2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 350.000,00 €.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen (5 W 15/20) vom 28. Oktober 2020 ging es um die Frage, ob ein quotenloser gemeinschaftlicher Erbschein ohne Zustimmung aller Miterben erlassen werden kann.
Der Antragsteller, der Sohn der Erblasserin, beantragte einen solchen Erbschein, wobei er auf die Angabe der Erbteile verzichten wollte.
Die Miterbin, seine Schwester, widersprach jedoch, da sie sich aufgrund des Testaments der Erblasserin als Alleinerbin betrachtete.
Die Erbteile und deren Aufteilung waren aufgrund der Testamentsinhalte umstritten, da der Wert des Geldvermögens den der Immobilie deutlich überstieg.
Das Amtsgericht Bremen wies den Antrag des Antragstellers zurück, da der Verzicht auf die Angabe der Erbquoten nicht von allen Miterben unterstützt wurde, und die Anträge der Beteiligten zu 2) formal unzulänglich waren.
Der Antragsteller legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein und verwies auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf, das in einem ähnlichen Fall einen Einzelantrag zugelassen hatte.
Das OLG Bremen folgte jedoch nicht der Auffassung des OLG Düsseldorf, sondern der Rechtsprechung des OLG München.
Es entschied, dass ein quotenloser gemeinschaftlicher Erbschein nur dann erteilt werden kann, wenn alle Miterben dem Verzicht auf die Angabe der Erbteile zustimmen.
Da in diesem Fall Widerspruch vonseiten der Miterben vorlag, wurde der Antrag des Antragstellers abgelehnt.
Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsauffassungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung ließ das OLG Bremen die Rechtsbeschwerde zu.
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