OLG Celle 16 U 60/15

August 10, 2017

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 27. März 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungswert: 50.000 €.

Gründe OLG Celle 16 U 60/15

I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung eines Stiftungsvertrages betreffend die Errichtung der Klahn-Stiftung.

OLG Celle 16 U 60/15

Sie schlossen am 15.09.1998 einen Vertrag zur „Errichtung einer treuhänderischen Stiftung“. Wegen der Einzelheiten wird auf den Stiftungsvertrag und die Satzung der Stiftung (Anl. K 1) verwiesen.
Nachdem die Beklagte im Jahr 2013 den Kunsthistoriker R. mit einem Gutachten zu Erich Klahn und dessen Verhältnis zu völkisch rassistischem Gedankengut beauftragt hatte (Gutachten Anlage K 5) wollte die Beklagte im Hinblick auf Ergebnisse des Gutachtens die Trägerschaft der Klahn-Stiftung beenden, was schließlich zur Erklärung der Kündigung aus wichtigem Grund vom 09.05.2014 führte.
Die Kläger halten die Kündigung für unwirksam. Der Stiftungsvertrag sei als Schenkung unter Auflage zu qualifizieren und nicht kündbar. Im Übrigen sei das Gutachten R. als Grundlage einer Kündigung unbrauchbar. Es enthalte auch keine neuen Erkenntnisse, die nicht schon aus der Monografie R. aus dem Jahre 2001 bekannt gewesen seien.
Der Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die Kündigung sei nach § 671 BGB wirksam und möglich; der Stiftungsvertrag sei als Treuhandvertrag im Sinne eines Auftrages zu verstehen. Eine Fortsetzung des Stiftungsvertrages sei dem Beklagten nicht zuzumuten.
Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung sowie weiterer Anträge zum Umgang mit der Stiftung im Wesentlichen stattgegeben. Es hat sich der Argumentation der Kläger angeschlossen und die Kündigung für unwirksam gehalten, weil der Stiftungsvertrag schuldrechtlich als Schenkung unter Auflage zu qualifizieren sei. Dies ergebe die Auslegung des Vertrages und der Satzung.
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Der Beklagte habe endgültig Eigentum an den Kunstwerken Erich Klahns erhalten sollen und erhalten. In dem Vertrag seien auch weder Rückforderungsrechte noch ein Kündigungsrecht vorgesehen. Gestützt werde diese Auslegung auch durch das Schreiben des damaligen Präsidenten der Klosterkammer vom 17.07.2014, in dem er die damals bestehenden Beweggründe für die Stiftung mitgeteilt und erläutert habe. Dagegen spreche trotz der Formulierung „treuhänderische Stiftung“ nichts für den Willen einer rein treuhänderischen Stiftung und die Anwendung von Auftragsrecht.
Gegen dieses Urteil, auf das gemäß § 540 ZPO wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag auf Klagabweisung weiterverfolgt.
Er rügt vor allem fehlerhafte Rechtsanwendung und Tatsachenfeststellung durch das Landgericht.
So habe das Landgericht fehlerhaft zu Ziffer 2 a des Urteilstenors festgestellt, dass auch die Werke mit der Signatur „P“ aufgrund einer Absprache zwischen den Parteien in das Archiv der Stiftung aufgenommen worden seien. Der Beklagte habe dies allerdings bestritten (BB 6 f.).
Die Feststellungen des Gerichts zur Unwirksamkeit der Kündigung beruhten ebenfalls auf unvollständiger Tatsachengrundlage. Der Beklagte rügt insoweit die unterlassene Vernehmung des Zeugen v. C. Das Landgericht habe lediglich sein Schreiben vom 17.07.2014 verwertet, ohne zu den Widersprüchen diesen als Zeugen zu vernehmen. Dies habe aber deshalb erfolgen müssen, weil entgegen dem Wortlaut des Vertrages eine Schenkung unter Auflage angenommen worden sei. Der Beklagte habe bestritten, dass die Parteien bei Abschluss des Vertrages etwas anderes gewollt hätten, als einen Treuhandvertrag, der folglich auch gekündigt werden könne.
OLG Celle 16 U 60/15
Ebenso rügt der Beklagte die unterlassene Vernehmung der Zeugin J. zu der Behauptung, eine Bereicherung sei durch die Stiftung nicht eingetreten. Auch dies stehe einer Schenkung unter Auflage entgegen.
Im Übrigen ergäben sich auch neue Erkenntnisse, die in der Berufung nunmehr bezüglich der völkisch-nationalsozialistischen Gesinnung von Erich Klahn zu berücksichtigen seien. Diese ergäben sich aus dem neuerlich eingeholten Gutachten V. vom 24.06.2015 (Bl. 364 ff.).
Schließlich sei das Urteil auch schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil es den Vertrag fehlerhaft ausgelegt habe. Die Annahme eines unkündbaren Schenkungsvertrages unter Auflage sei nicht haltbar und verstoße gegen Auslegungsgrundsätze. Tatsächlich hätten die Parteien allein einen Treuhandvertrag schließen wollen, was sich schon aus dem Wortlaut aber auch der Interessenlage der Parteien ergebe. Auch eine Bereicherung im Sinne des § 516 BGB liege entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht vor. Der Beklagte habe kein vollwertiges Eigentum erlangen sollen. Auch dies spreche für ein Auftragsverhältnis.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
OLG Celle 16 U 60/15
Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet.
Das Landgericht hat unter zutreffender Auswertung des beiderseitigen Parteivortrags und der einschlägigen Rechtsprechung den Vertrag zur Errichtung der Stiftung ausgelegt und ist auf diese Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass vorliegend eine Schenkung unter Auflage vereinbart und erfolgt ist. Daraus ergibt sich, dass Auftragsrecht auf das vorliegende Vertragsverhältnis nicht anwendbar ist und daher auch eine Kündigung nach § 671 BGB ausscheidet.
Entgegen der Auffassung der Berufung bestehen auch nach § 529 ZPO keine konkreten Anhaltspunkte, die neue Feststellungen erforderlich machen könnten. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils kann zunächst zur Meidung von Wiederholungen verwiesen werden.
1. Die Auslegung des Stiftungsvertrages hat sich zunächst am Wortlaut zu orientieren. Dieser spricht zwar in Überschrift von einer treuhänderischen Stiftung, allerdings ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang mit den folgenden Erklärungen, dass tatsächlich nicht eine nur treuhänderische Überlassung von Vermögenswerten gewollt war. Dies belegt bereits die im folgenden Absatz erklärte Zusicherung, dass der Beklagte „juristischer Eigentümer“ der übertragenen Vermögensgegenstände werde.
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Dies kann nur als gewollte Übertragung des Eigentums der aus der Anlage ersichtlichen Werke des Künstlers Erich Klahn verstanden werden. Bereits dies spricht eindeutig gegen eine lediglich treuhänderisch gewollte Zuwendung. Dies wird auch bestätigt durch den Ausschluss von Rückgabepflichten, der weder im Stiftungsvertrag vorgesehen ist, noch sich aus der Satzung der Stiftung ergibt. Zudem soll selbst bei Auflösung der Stiftung deren Vermögen bei dem Beklagten verbleiben, § 14 Abs. 3 der Satzung.
Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es aber gerade für die Abgrenzung auf die Wertung dieser Gesichtspunkte an (BGH IV ZR 249/02). Gleiches ergibt sich aus der weiteren Entscheidung des BGH (III ZR 142/08).
Danach kann der Vertrag über die Errichtung einer Stiftung als Schenkung unter Auflage oder in Gestalt eines fiduziarischen Rechtsgeschäfts als Auftrag bzw. bei Entgeltlichkeit als Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen werden. „Treuhandverhältnisse sind dadurch gekennzeichnet, dass die dem Treuhänder nach außen eingeräumte Rechtsmacht im Innenverhältnis zum Treugeber durch eine schuldrechtliche Treuhandabrede beschränkt ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., Überblick vor § 104 Rdn. 25; Palandt/Bassenge, a. a. O., § 903 Rdn. 33).
In Fällen sogenannter fiduziarischer Treuhand verliert der Treugeber mit der Vollrechtsübertragung zwar seine Verfügungsmacht, der Treuhänder bleibt aber schuldrechtlich gebunden, das Eigentumsrecht nur nach Maßgabe der Treuhandvereinbarung auszuüben, und ist nach Erledigung des Treuhandzweckes zur Rückübereignung des Treuguts verpflichtet“ (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2003 – IV ZR 249/02 -, BGHZ 157, 178 – 187, Rn. 2).
Gerade dies lässt sich vorliegend aber nicht feststellen. Der Wortlaut und ersichtliche Zweck des Vertrages über die Errichtung der Stiftung stehen dem entgegen, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat.

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Diese Auslegung wird auch und vor allem gestützt durch das Schreiben des damaligen Präsidenten der Klosterkammer vom 17.07.2014 (Bl. 146 ff.), in dem er die Beweggründe der Gründung der Stiftung erläutert hat. Das Landgericht hat dies zutreffend dahin ausgelegt, dass es bei der Vereinbarung gerade um eine Schenkung gegangen sei, nicht um die Begründung eines treuhänderischen Rechtsverhältnisses. „Daran habe man nicht gedacht.“ Es sollte nicht das künstlerische Werk Erich Klahns eine Zeit lang in der Klosterkammer betreut und sodann der Familie zurückgegeben werden.
Vielmehr wurden ein bedeutender Teil des Gesamtnachlasses der Klosterkammer übereignet, damit diese den Kunstnachlass in geeigneten Räumen präsentiert, erfasst, wissenschaftlich erschließt und durch Publikationen und Ausstellungen der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt. Diese Erklärungen des damaligen Vertragspartners sind eindeutig und erschließen sich insgesamt auch aus dem Stiftungsvertrag, so dass auch dies gegen eine lediglich treuhänderische Vereinbarung spricht. Gestützt wird diese Auslegung schließlich auch durch die jahrelange und offenbar auch problemlose Arbeit der Stiftung in dem oben dargelegten Sinne.
Soweit der Beklagte insoweit die Auffassung vertritt, das Landgericht habe eine Zeugenvernehmung verfahrensfehlerhaft zur Feststellung des wahren Vertragsinhalts unterlassen, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Der Beklagte hatte nicht selbst den Zeugen v. C. benannt noch konkreten Sachvortrag dazu gehalten, was denn im Einzelnen etwa abweichend von dem Inhalt dieses Schreibens oder dem dokumentierten Vertragsinhalt vereinbart oder besprochen sein sollte. Sein Vorbringen erschöpfte sich vielmehr allein in der abweichenden rechtlichen Beurteilung des Vertragsinhalts. Es war allein die Klägerseite, die den Zeugen v. C. zum Vertragsinhalt benannt hatte. Vor diesem Hintergrund war eine Vernehmung des Zeugen nicht geboten.
2. Zutreffend hat das Landgericht auch festgestellt, dass mit dem Stiftungsvertrag auch eine unentgeltliche Zuwendung und Bereicherung eingetreten ist und gewollt war. Dies ergibt sich aus der Übereignung eines wesentlichen Teils des Nachlasses Klahns an den Beklagten, die auf Dauer konzipiert und so auch gewollt war. Auch dies ergibt die Auslegung des Stiftungsgeschäfts sowie die Satzung der Stiftung. Dementsprechend gibt es weder Regelungen über Rückforderungsrechte noch über ein Kündigungsrecht oder eine zeitliche Befristung. Auch das wird letztlich ebenso durch das bereits genannte Schreiben des damaligen Präsidenten der Klosterkammer v. C. gestützt, so dass für eine abweichende Auslegung kein Raum ist.

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Nach der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2003 – IV ZR 249/02 -, BGHZ 157, 178 – 187, Rn. 2) ist eine schenkungsrechtliche Bereicherung ferner immer dann anzunehmen, wenn die Vermögensübertragung endgültig sein soll, d. h. selbst dann Bestand hat, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich wird. Dagegen ist ein Treuhandverhältnis bei stiftungszweckgebundenen Vermögenszuwendungen anstelle etwa einer Schenkung unter Auflage nur in Betracht zu ziehen, wenn das Treugut am Ende des Auftrages nicht beim Beauftragten verbleibt, sondern an den Auftraggeber oder an Dritte herauszugeben ist. Letztere Voraussetzungen liegen hier – wie ausgeführt – gerade nicht vor.
Schließlich hat das Landgericht auch mit Recht darauf verwiesen, dass einer Bereicherung und damit einer Schenkung nicht entgegen steht, dass nach dem Vortrag des Beklagten erhebliche Aufwendungen für Zwecke der Stiftung seit dem Jahr 2000 entstanden seien. Darauf kommt es für die Beurteilung aus Rechtsgründen nicht an. Denn die Frage einer Schenkung hängt nicht von dem Ergebnis einer nach Jahren etwa vorzunehmenden Saldierung ab. Aus diesen Gründen war auch eine Vernehmung der Zeugin J. nicht angezeigt, abgesehen davon, dass der dazu gehaltene Vortrag auch nicht hinreichend substantiiert gewesen ist.
3. Danach kommt es aus Rechtsgründen nicht mehr darauf an, ob man – wie der Beklagte behauptet – aufgrund der von ihm vorgelegten Gutachten zu einer weitaus kritischeren Einschätzung des Wirkens von Erich Klahn kommen müsste, der sich danach als politischer Künstler widerspruchslos von der NS-Kulturpolitik habe vereinnahmen lassen.
Unabhängig davon würde sich daraus letztlich aber kein Grund für eine außerordentliche Kündigung ergeben können, denn im Grundsatz waren die völkische Nähe des Künstlers und seine Nähe zu Vorstellungen der politischen Rechten und des Antiparlamentarismus bereits seit langem bekannt. Dass man dies unter heutigen Gesichtspunkten und etwa neueren Erkenntnissen kritischer beurteilen mag, reicht für einen wichtigen Grund zur Kündigung nicht aus.

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4. Schließlich erweist sich auch der Berufungsangriff gegen die Verurteilung zu Ziffer 2 a des Urteilstenors als unbegründet.
Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Landgericht insoweit nicht eine streitige Tatsache fehlerhaft als wahr unterstellt.
Der Beklagte meint, er könne nicht verpflichtet sein, die Werke mit der Signatur „P“ aus den Ausstellungs- und Archivräumen nicht zu entfernen; er habe bestritten, dass es dazu eine Absprache gebe.
Zu diesem Punkt hat sich das Landgericht bereits auf den Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten geäußert (Beschluss vom 13.10.2015). Die Kläger hatten in der Klage u. a. vorgetragen, die Unterbringung der mit Signatur „P“ gekennzeichneten Gegenstände im Archiv der Stiftung erfolgt im Einvernehmen mit dem damaligen Präsidenten der Klosterkammer. Diesen Vortrag in Bezug auf das Einvernehmen hat der Beklagte dagegen nicht bestritten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den in der Berufung zitierten Stellen der Klageerwiderung (Seite 8 Rn. 21 ff.).
Letztlich würde eine Weigerung des Beklagten insoweit auch dem erkennbaren Zweck der Stiftung zuwiderlaufen, denn dort ist als Stiftungszweck ausdrücklich die Erfassung, Erwerb, Sammlung, wissenschaftliche Erschließung pp. des Werkes von Erich Klahn genannt.
Das schließt auch die Sammlung und ggf. Ausstellung weiterer Werke ein, auch wenn sie nicht – wie die mit „S“ gekennzeichneten Werke – zum Stiftungsvermögen gehören. Aus der Satzung ergibt sich der erkennbare Wille der Parteien, dass das Werk des Künstlers zusammengehalten werden sollte. Von daher verbietet sich auch eine Differenzierung zwischen den Werken.
5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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