OLG Celle 20 W 23/24 – Eintragung eines Eigentumswechsels einer nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR

November 18, 2024

OLG Celle 20 W 23/24 – Eintragung eines Eigentumswechsels einer nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Celle hatte in diesem Fall über die Frage zu entscheiden, ob ein Eigentumswechsel im Grundbuch eingetragen werden kann,

wenn die veräußernde Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) noch nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Sachverhalt:

Zwei GbR, die als Eigentümerinnen von Grundstücken im Grundbuch eingetragen waren, wurden aufgelöst und das Eigentum an den Grundstücken auf die Gesellschafter übertragen.

Die GbR waren nicht im Gesellschaftsregister eingetragen.

Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung des Eigentumswechsels, da die GbR zunächst im Gesellschaftsregister eingetragen werden müssten.

Rechtliche Grundlagen:

OLG Celle 20 W 23/24 – Eintragung eines Eigentumswechsels einer nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR

  • Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB: Eintragung von Rechten einer GbR im Grundbuch
  • § 40 Abs. 1 GBO: Voreintragung des Erben bei Eigentumsübertragung
  • § 47 Abs. 2 GBO: Eintragung eines Rechts für eine GbR

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Celle wies die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts zurück.

Die Eintragung des Eigentumswechsels konnte nicht erfolgen, solange die GbR nicht im Gesellschaftsregister eingetragen waren.

Begründung:

  • Eintragung im Gesellschaftsregister erforderlich: Nach Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB dürfen Eintragungen im Grundbuch, die ein Recht einer GbR betreffen, nur erfolgen, wenn die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
  • Keine analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO: Die Vorschrift des § 40 Abs. 1 GBO, die eine Voreintragung des Erben bei Eigentumsübertragung entbehrlich macht, findet im Fall einer nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR keine analoge Anwendung.
  • Zweck des Art. 229 § 21 EGBGB: Art. 229 § 21 EGBGB dient der Publizität hinsichtlich der Existenz, Identität und Vertretung der Gesellschaft.
  • Keine planwidrige Regelungslücke: Der Gesetzgeber hat bewusst keine Ausnahme für den Fall der Auflösung einer GbR vorgesehen.
  • Fortbestand der GbR: Die GbR waren nicht “liquidationslos” erloschen, sondern bestanden als Liquidationsgesellschaften fort und konnten daher im Gesellschaftsregister eingetragen werden.

OLG Celle 20 W 23/24 – Eintragung eines Eigentumswechsels einer nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR

Fazit:

Das OLG Celle hat in diesem Beschluss die Anforderungen an die Eintragung von Eigentumswechseln von GbR im Grundbuch präzisiert.

Nach dem MoPeG ist eine Eintragung im Gesellschaftsregister zwingend erforderlich, bevor ein Eigentumswechsel im Grundbuch eingetragen werden kann.

Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen nur in den gesetzlich geregelten Fällen.

Wichtige Punkte des Beschlusses in Stichpunkten:

  • GbR müssen im Gesellschaftsregister eingetragen sein, bevor ein Eigentumswechsel im Grundbuch eingetragen werden kann.
  • § 40 Abs. 1 GBO findet keine analoge Anwendung.
  • Aufgelöste GbR bestehen als Liquidationsgesellschaften fort.

Zusätzliche Hinweise:

  • Der Beschluss ist relevant für die Praxis der Grundbuchberichtigung bei GbR.
  • Er verdeutlicht die Bedeutung der Eintragung im Gesellschaftsregister für die Rechtsfähigkeit der GbR.
  • Im Zweifel sollten sich Gesellschafter einer GbR anwaltlich beraten lassen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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