OLG Celle, 6 U 27/15
Anspruch des Erben gegen den Vermächtnisnehmer auf Verwendungsersatz
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Januar 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade teilweise abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 12.927,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 50 € seit dem 5. Januar 2013, von 9 x 500 € seit jeweils Monatsfünftem von Februar bis Oktober 2013, von weiteren 639,10 € seit dem 30. Januar 2014 und von weiteren 7.738,56 € seit dem 6. Juni 2014 zu zahlen. Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 24 % und die Beklagten 76 %, von denen des Berufungsverfahrens die Klägerin 19 % und die Beklagten 81 %.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 44.327,66 € festgesetzt.
Gründe
A.
Die Klägerin nimmt die Beklagten als beschwerte Vermächtnisnehmer auf Erfüllung eines Vermächtnisses und auf Ersatz von Aufwendungen in Anspruch.
Die Klägerin ist die zweite Ehefrau des am 21. Januar 2011 verstorbenen K. F. B.; die Beklagten sind dessen Kinder aus erster Ehe. Durch öffentliches Testament vom 18. Januar 2011 setzte der Erblasser die Klägerin als Alleinerbin ein. Dieses änderte der Erblassers teilweise durch weiteres öffentliches Testament vom 21. Januar 2011 (Anlage K 2, Bl. 37 d. A.), mit welchem er den Beklagten zu je ideellem Miteigentum den mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundbesitz A. K. … in …R. vermachte und anordnete, dass die Übergabe
„6 Monate nach (s)einem Tode zu erfolgen (habe).“
In dem Testament heißt es weiter:
„(Der Beklagten) bleibt eine monatlich im Voraus zu zahlende Rente vorbehalten, die (…) wertgesichert sein soll. Die Einzelheiten soll meine Frau bestimmen. Die Rente ist durch eine Reallast im Grundbuch vor Eigentumsübertragung zu sichern. Die Höhe dieser Rente soll 500 € (…) monatlich betragen. Fällig ist die Rente von dem Monat an, der dem Auszug meiner Frau 3 Monate folgt.“
Die Klägerin zog am 28. Mai 2011 aus dem Mehrfamilienhaus aus, ohne jedoch zugleich das Gebäude vollständig zu räumen und sämtliche Schlüssel an die Beklagten herauszugeben. Der Sohn der Klägerin bewohnte bis März 2013 aufgrund mit dem Erblasser geschlossenen Mietvertrags (Anlage B 5, Bl. 95 d. A.) gegen Zahlung einer monatlichen Miete von 400 € eine Wohnung im Keller des Gebäudes. Die Klägerin erhielt von ihrem Sohn für die Monate August 2011 bis einschließlich März 2013 insgesamt 8.000 € Miete. Sie trug in dieser Zeit die Betriebskosten, zum überwiegenden Teil auch diejenigen, die auf die von der Beklagten zu 1 in diesem Zeitraum bewohnte Wohnung im Obergeschoss entfielen, in Höhe von insgesamt 4.273,17 €. Ferner zahlte sie auf die grundpfandrechtlich an dem Grundbesitz A. K. … gesicherten Darlehen des Erblassers von August 2011 bis Februar 2014 monatlich 127,82 € (= 3.962,42 €) an die W. B. AG und in der Zeit von Juni 2011 bis September 2013 insgesamt 4.415,24 € an die B. B. AG.
In dem Rechtsstreit 5 O 118/11 des Landgerichts Stade stritten die Parteien über die Übereignung des Grundstücks, Bestellung der Reallast und Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Die Klägerin beantragte mit den Beklagten zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigen am 12. September 2011 zugestelltem Schriftsatz hilfsweise, sie zur Übereignung zu verurteilen Zug um Zug gegen Bestellung der Reallast. Die Beklagten weigerten sich, die Reallast zu bestellen, bevor sie Eigentümer des Grundstücks würden. Mit am 26. Juni 2013 verkündetem, zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil (vgl. Senatsurteil vom 21. November 2013 – 6 U 85/13), wurde die Klägerin verurteilt, das Grundstück an die Beklagten aufzulassen und die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch zu bewilligen, Zug um Zug gegen Eintragung der durch Testament zur Sicherung der Rentenzahlung angeordneten Reallast. Im Oktober 2013 wurden die Rechtsänderungen im Grundbuch eingetragen und räumte die Klägerin das Grundstück endgültig.
Seit November 2013 zahlen die Beklagten monatlich 500 € an die Klägerin. Der Beklagte zu 2 zahlte für die Monate September 2011 bis November 2013 monatlich 450 € Miete (insgesamt 12.150 €) für seine eigene Wohnung.
Die Klägerin hat von den Beklagten die Zahlung der Rente für die Zeit von September 2011 bis Oktober 2013 nebst gestaffelten Verzugszinsen und Erstattung der an die W. B. AG für die Monate Oktober 2013 bis Februar 2014 gezahlten Darlehensraten in Höhe von insgesamt 639,10 € nebst Prozesszinsen verlangt. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2014 (Bl. 113 d. A.), den Beklagten zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 5. Juni 2014 zugegangen, hat sie die Klage erweitert und auch Erstattung der an die B. B. AG gezahlten Darlehensraten in Höhe von 4.415,24 € sowie die vor Oktober 2013 an die W. B. AG gezahlten Darlehensraten in Höhe von 3.323,32 € (insgesamt 7.738,56 €) nebst Prozesszinsen geltend gemacht.
Die Beklagten haben Abweisung der Klage erstrebt. Sie haben behauptet, der Erblasser habe den Beginn der Rentenzahlung an die vollständige Übergabe des Grundbesitzes knüpfen wollen, um den Beklagten die Vermietung zum Zwecke der Erfüllung ihrer Rentenverpflichtung zu ermöglichen. Die Beklagten haben gemeint, der Klägerin die auf persönliche Schuld als Erbin geleisteten Darlehensraten nicht erstatten zu müssen. Hilfsweise haben sie aufgerechnet mit Ansprüchen gegen die Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen von ihr vereinnahmter Mieten von August 2011 bis Oktober 2013 in Höhe von 10.800 € (= 27 Monate x 400 €) und weiter hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen wegen Mietaufwendungen des Beklagten zu 2 in der Zeit von August 2011 bis Oktober 2013 in Höhe von 12.150 € (27 x 450 €). Hierzu haben sie behauptet, dass der Sohn der Klägerin über den 31. März 2013 hinaus bis einschließlich Oktober 2013 die Kellerwohnung nicht geräumt und Miete an die Klägerin gezahlt habe. Der Beklagte zu 2 habe die Erdgeschosswohnung ab September 2011 nutzen wollen.
Die Klägerin hat ihrerseits mit einem Anspruch auf Erstattung der von ihr getragenen Betriebskosten gegenüber der Forderung der Beklagten auf Herausgabe der Mieteinnahmen aufgerechnet (Schriftsatz vom 22. Mai 2014, Bl. 109 f. d. A.).
Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Es hat den Anspruch der Klägerin auf Zahlung der monatlichen Rente ab dem Monat September 2011 bis einschließlich Oktober 2013 in Höhe von insgesamt 13.000 € (26 x 500 €) bejaht und der Klägerin den Anspruch auf Ersatz der von ihr nach der Eigentumsübertragung im November 2013, also von Dezember 2013 bis einschließlich Februar 2014 gezahlten Darlehensraten in Höhe von 383,46 € nach § 2166 BGB zugebilligt. Es hat jedoch die Ansprüche aufgrund Hilfsaufrechnung als erloschen angesehen. Dazu hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe den Besitz an dem Grundstück nicht vollständig aufgegeben, indem sie den Schlüssel für das Gebäude behalten habe. Der Schaden bestehe in den Aufwendungen des Beklagten zu 2 für die Anmietung anderer Räume in der Zeit von September 2011 bis November 2013 in Höhe von 11.250 € (richtig: 12.150 €). Darüber hinaus stehe den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der von dem Sohn der Klägerin in der Zeit von August 2011 bis März 2013 an die Klägerin gezahlten Miete nach § 2184 Satz 1 BGB zu, abzüglich der von der Klägerin getragenen Betriebskosten.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Ziel weiterverfolgt. Sie macht geltend, dass es auf den Zeitpunkt des Erbfalls für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Darlehensraten ankomme. Sie habe die Wohnräume zudem nicht schuldhaft erst im November 2013 an die Beklagten übergeben. Aufgrund des Mietverhältnisses mit dem Erblasser, in welches sie als dessen Erbin eingetreten sei, habe ihrem Sohn die Nutzung des im Keller gelegenen Zimmers und der Küche im Erdgeschoss weiterhin zugestanden. Dem Beklagten zu 2 sei die Nutzung der Räume im Übrigen spätestens seit April 2013 möglich gewesen; er habe diese allerdings von vornherein nicht beabsichtigt. Jedenfalls habe das Gericht nicht einerseits den Anspruch der Klägerin auf Ersatz der auf die Darlehen geleisteten Zahlungen absprechen und auf der anderen Seite den Beklagten Anspruch auf Herausgabe der vereinnahmten Miete zusprechen dürfen.
Die Beklagten möchten die Zurückweisung der Berufung erreichen und wenden sich mit ihrer antragslosen Anschlussberufung, deren Zurückweisung die Klägerin erstrebt, gegen das Urteil des Landgerichts, soweit dieses der Klägerin den Anspruch auf Rentenzahlung für die Zeit vor November 2013 im Grunde zugebilligt hat. Im Übrigen verteidigen sie das angefochtene Urteil.
Zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gelangten Unterlagen verwiesen.
B.
Die Berufung ist überwiegend begründet, die Anschlussberufung unbegründet.
(1) Die Mieteinnahmen, welche die Klägerin seit dem Anfall des Vermächtnisses in der Zeit von August 2011 bis März 2013 in Höhe von 8.000 € erzielt hat, stehen als mittelbare Sachfrüchte des vermachten Grundeigentums (§ 99 Abs. 3 Fall 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1985 – IVb ZR 82/84, juris Rn. 9; Urteil vom 17. Dezember 2010 – V ZR 45/10, juris Rn. 15; Erman/Westermann, BGB, 14. Aufl., § 99 Rn. 8) den Beklagten als Vermächtnisnehmern dem Grunde nach zu. Die Beklagten haben indessen nicht dargelegt und bewiesen, dass die Beklagte Miete auch in der Zeit von April bis Oktober 2013 eingenommen hat. Dass die Klägerin vorwerfbar unterlassen hätte, weitere Mieten einzunehmen, führt für sich gesehen zu keinem Anspruch auf Herausgabe (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl., § 2184 Rn. 2), ebenso wenig wie der etwa erzielte Vorteil des Gebrauchs des Grundstücks. Denn die Beklagten haben keinen Anspruch auf Ersatz der Nutzungen, welche die Beklagte durch den Gebrauch des Grundstücks seit dem Tode des Erblassers gezogen oder nicht gezogen hat. Das den Beklagten von dem Erblasser zugewandte Vermächtnis umfasst diesen Anspruch nicht, und das Gesetz schließt ihn aus. Für Gebrauchsvorteile einer Sache, die zu deren Nutzungen (§ 100 BGB), nicht aber deren Früchten (§ 99 BGB) gehören, hat der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe dem Vermächtnisnehmer keinen Ersatz zu leisten (§ 2184 Satz 2 BGB, vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juni 2015 – 6 U 85/13).
Solche Erträge sind für die Zeit von April bis Oktober (Seite 2 des Schriftsatzes vom 28. April 2014 – Bl. 94 a d. A. – irrtümlich: November) 2013, für welche die Beklagten sie zusätzlich geltend machen, nicht feststellbar. Die Mitteilung der Beklagten zu 1 an die Polizeiinspektion H. (Anlage K 28 zum Schriftsatz vom 14. Juli 2014 – Bl. 152 d. A.), „Herr S. (sei) Anfang Oktober 2011 (richtig: 2013) … ausgezogen“, reicht zu dieser Feststellung nicht. Sie lässt sich nicht vereinbaren mit dem Vermerk der Freien und Hansestadt H. vom 11. November 2013 (Anlage K 29 wie vor – Bl. 153 d. A.), Frau H. habe erklärt, „C. S. sei in dem Objekt (R. P. K., …) laut Mietvertrag wohnhaft seit 01.04.2013 und vorher … in R..“
(2) Die Erträge sind nicht aus dem Grunde geringer, dass in der vereinbarten Monatsmiete von 400 € Betriebskosten enthalten sind, welche die Klägerin getragen hat. Sie hat deswegen nur ihrerseits einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten gegen die Beklagten (§ 102 BGB), mit dem sie nicht aufrechnen kann, weil zuvor schon die Beklagten in voller Höhe der je 400 € gegen den Rentenanspruch aufgerechnet und so den Anspruch auf die je 400 € in voller Höhe zum Erlöschen gebracht haben. Durch die Vereinbarung „Die Miete beträgt monatlich EUR 400,- inklusive“ haben der Erblasser und C. S. bestimmt, dass dieser nur Miete und keine Kosten zahlt und der Erblasser die nur kalkulatorisch in der Miete enthaltenen Kosten aus seinem Vermögen bestreitet. In § 3 Nr. 5 des Mietvertrages ist die Zahlung nur für Miete vorgesehen und diejenige für Betriebskosten gestrichen. Betriebskosten, die auf die Beklagte zu 1 entfallen, kann die Klägerin den Beklagten ohnehin nicht entgegenhalten. Insoweit wäre ihr nicht einmal die Aufrechnung gegen den Anspruch auf Herausgabe der Früchte möglich gewesen, wenn sie der Aufrechnung durch die Beklagten zuvorgekommen wäre. Der Anspruch der Klägerin steht nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zu demjenigen der Beklagten (§ 387 BGB). Während er sich nur gegen die Beklagte zu 1 richtet, machen die Beklagten ihren Anspruch als Miteigentümer, vormals Inhaber des Anspruchs auf Übertragung von Miteigentum, und somit als gemeinschaftliche Gläubiger geltend (§ 432 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. Palandt/Grüneberg, aaO § 387 Rn. 6).
(1) Die Klägerin hat schuldhaft ihre aus dem Vermächtnis zugunsten der Beklagten begründete Pflicht verletzt, das Grundstück bis zum 21. Juli 2011 geräumt an die Beklagten herauszugeben und ist durch das Unterlassen der Herausgabe bis zu diesem Zeitpunkt in Verzug geraten.
(2) Infolge des Verzuges ist dem Beklagten zu 2 ein Schaden in Höhe von 450 € entstanden, indem er für den Monat September 2011 die Miete von 450 € für seine Wohnung in B. gezahlt hat.
(a) Für August 2011 hätte er die Miete auch zahlen müssen, wenn die Klägerin das Haus bis zum 21. Juli 2011 geräumt hätte. Der Beklagte zu 2 hat das Mietverhältnis für seine Wohnung in B. erst zum 1. September 2011 gekündigt.
(b) Der Senat ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen (§ 286 Abs. 1 Satz 1, § 525 Satz 1 Halbs. 1 ZPO) überzeugt davon, dass der Beklagte zu 2 in die vormals von der Klägerin genutzte Wohnung im Erdgeschoss hat einziehen wollen. Er hatte seine Wohnung in B. bereits gekündigt und hat das Mietverhältnis dann wiederbegründet. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Mieter der Kellerräume C. S. die Küche in der Erdgeschosswohnung mitbenutzen durfte oder die als Mietgegenstand bezeichnete „Küche“ den Abstellraum im Keller meint, der mit Mikrowelle, Kühl- und Gefrierschrank ausgestattet ist, hätte den Beklagten zu 2 von dem Einzug in das Erdgeschoss nicht abgehalten. Er hätte, wie sein Vorbringen im Prozess zeigt, den möglichen Streit mit C. S. über den Inhalt des mit dem Erblasser geschlossenen Mietvertrages ausgetragen.
(c) Von Oktober 2011 an bis Oktober 2013 war der Verzug der Klägerin mit der Räumung geheilt. Mit Schriftsatz vom 6. September 2011 in dem Rechtsstreit 5 O 118/11 LG Stade hat die Klägerin bei verständiger Würdigung (§ 133 BGB) das ihr zustehende Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) wegen ihres Anspruchs auf Eintragung der Reallast an dem Grundstück ausgeübt, den die Beklagten am 12. September 2011 zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten zugestellt erhalten haben. Dieses Zurückbehaltungsrecht war nicht aus dem Grunde ausgeschlossen, dass die Beklagten ihrerseits ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks hatten. Dieses konnten sie dem Anspruch auf Eintragung der Reallast nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht entgegenhalten, weil sie nicht bereit waren, diesen Anspruch zu erfüllen, bevor sie Eigentümer des Grundstücks geworden waren, obwohl der Erblasser in dem Testament vom 21. Januar 2011 angeordnet hatte, dass die Reallast „vor“ Eigentumsübertragung einzutragen ist und jedenfalls das Gesetz sie verpflichtete, den Anspruch Zug um Zug gegen Übertragung des Grundstücks auf sie zu erfüllen. Dass die Klägerin nicht nur Eintragung der Reallast, sondern auch die Unterwerfungserklärung, also ein ihr nicht zustehendes Mehr verlangt und dem Anspruch der Beklagten einredeweise entgegengehalten hat, steht der von ihr nach § 273 Abs. 1 BGB erhobenen Einrede nicht entgegen. Denn die Zuvielforderung der Klägerin wirkte sich nicht aus. Die Beklagten verweigerten bereits die Abwicklung Zug um Zug.
Dieser Anspruch ergibt sich für die Klägerin, die, als sie die Zahlungen leistete, wusste, dass sie das Grundstück den Beklagten aufgrund Vermächtnisses übertragen musste, aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag der Beklagten für diese aus ihrem Verhältnis als zur Übereignung verpflichtete Eigentümerin zu den Beklagten als aus dem Vermächtnis Berechtigten wie aus einem Verhältnis zwischen unrechtmäßiger Besitzerin und Eigentümern (§§ 670, 683 Satz 1, §§ 677, 994 Abs. 2 Fall 2, § 2185 Fall 2 BGB). Die Klägerin hat die Zahlungen geleistet, um Lasten des Grundstücks zu bestreiten, welche Aufwendungen zu den notwendigen Verwendungen auf das Grundstück zählten (§ 995 Satz 1 BGB). Zwar hat sie nicht auf die Grundschuld gezahlt, um die Zwangsvollstreckung in das Grundstück abzuwenden, sondern auf ihre persönliche von dem Erblasser von Todes wegen übernommene Schuld (§ 1967 BGB), von welcher der Erblasser den Beklagten als Vermächtnisnehmern nicht zur Auflage (§ 1940 BGB) gemacht hat, die Klägerin von ihr zu befreien. Jedoch waren nach § 2166 Abs. 1 Satz 1 BGB die Beklagten der Klägerin gegenüber verpflichtet deren persönliche durch Grundschuld an dem vermachten Grundstück gesicherte Darlehensschuld zu erfüllen. Diese Zahlungen, die den Wert der Belastung des Grundstücks mit der Grundschuld verringerten und dadurch den Wert des Grundstücks erhöhten, lagen im Interesse der Beklagten und entsprachen deren mutmaßlichem Willen. Denn im Verhältnis zur Klägerin waren allein sie, die Beklagten, verpflichtet, nicht nur bei drohender Zwangsvollstreckung in das Grundstück auf die Grundschuld zu zahlen, sondern die Gläubiger der Klägerin wegen jener persönlichen Forderung gegen diese zu befriedigen.
III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 Satz 1, 2 ZPO.
Die Kostenverteilung im Berufungsverfahren beruht auf einem Streitwert von 44.327,66 € (13.000 € Rente + 8.377,66 € Darlehenstilgung + Hilfsaufrechnung, nämlich 10.800 € von Klägerin vereinnahmte Miete + 12.150 € Schadensersatz). Die Klägerin obsiegt in Höhe von 35.877,66 € (13.000 € + 8.377,66 € + 14.500 € Hilfsaufrechnung, nämlich 2.800 € + 11.700 €) und unterliegt mit 8.450 €. In erster Instanz bewendet es bei dem auf 34.761,14 € (richtig: 34.761,12 €) festgesetzten Streitwert bei einer Verteilung von 21.377,66 € + 3.250 € + 1.683,46 € zu 8.000 € + 450 €. Der Umstand, dass der Senat eine Forderung der Klägerin von 21.377,66 € als entstanden angesehen hat, ändert nichts daran, dass in erster Instanz über die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen nur in Höhe von 13.383,46 € eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen ist (§ 45 Abs. 3 GKG), wie das Landgericht die Forderung der Klägerin nur in Höhe von 13.383,46 € als entstanden angesehen hat.
Die Revision war nicht zuzulassen. Denn die Voraussetzungen dafür nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.