OLG Celle 6 U 34/20 – Aufnahme eines notariellen Verzeichnisses über den Nachlass

September 18, 2022

OLG Celle 6 U 34/20 – Aufnahme eines notariellen Verzeichnisses über den Nachlass

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses hat der Notar eine eigene Ermittlungspflicht und darf sich nicht allein auf die Angaben des Erben verlassen.

Sachverhalt:

  • Der Kläger, Sohn des Erblassers, forderte von der Beklagten, der Alleinerbin, ein notarielles Nachlassverzeichnis zur Berechnung seines Pflichtteilsanspruchs.
  • Die Beklagte legte ein vom Streithelfer (Notar) erstelltes Verzeichnis vor, das der Kläger als unvollständig und unzureichend beanstandete.
  • Das Landgericht gab dem Kläger Recht und verurteilte die Beklagte zur Vorlage eines neuen, ordnungsgemäßen Nachlassverzeichnisses.
  • Der Streithelfer legte Berufung ein und argumentierte, dass das Verzeichnis den Anforderungen genüge und keine weiteren Ermittlungen erforderlich seien.
  • Der Kläger erhob Anschlussberufung und beantragte zusätzlich, bei der Erstellung des neuen Verzeichnisses hinzugezogen zu werden.

Entscheidungsgründe:

OLG Celle 6 U 34/20 – Aufnahme eines notariellen Verzeichnisses über den Nachlass

  • Das Oberlandesgericht Celle wies die Berufung des Streithelfers zurück und gab der Anschlussberufung des Klägers statt.
  • Es bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, dass das vorgelegte Nachlassverzeichnis mangelhaft war.
  • Der Notar habe sich zu sehr auf die Angaben der Erbin verlassen und keine ausreichenden eigenen Ermittlungen angestellt.
  • Konkret fehlten Angaben zum Güterstand, genaue Beschreibungen von Wertgegenständen, Angaben zu Schenkungen mit Datum und Details zum Wertpapierdepot.
  • Das Gericht betonte, dass der Notar eine eigene Ermittlungspflicht hat und die Nachforschungen anstellen muss, die ein objektiver Dritter in der Lage des Klägers für erforderlich halten würde.
  • Die bloße Wiedergabe der Angaben der Erbin reicht nicht aus.
  • Der Kläger hat einen Anspruch darauf, bei der Erstellung des neuen Nachlassverzeichnisses hinzugezogen zu werden.

Fazit:

  • Notare müssen bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses aktiv werden und eigene Ermittlungen anstellen, um ein vollständiges und korrektes Verzeichnis zu erstellen.
  • Sie dürfen sich nicht allein auf die Angaben des Erben verlassen.
  • Pflichtteilsberechtigte haben einen Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis und können gegebenenfalls auch ihre Hinzuziehung bei der Erstellung verlangen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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