OLG Celle Beschluss 12.11.2009 – 6 W 142/09 Gemeinschaftliches Testament – Auslegung Pflichtteilsstrafklausel

April 21, 2019

OLG Celle Beschluss 12.11.2009 – 6 W 142/09 Gemeinschaftliches Testament – Auslegung Pflichtteilsstrafklausel

RA und Notar Krau

Das OLG Celle befasste sich im Beschluss vom 12. November 2009 (Az. 6 W 142/09) mit der Auslegung einer Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Testament,

insbesondere im Kontext von Stiefkindern.

Es ging um die Frage, wie eine solche Klausel ausgelegt werden sollte, wenn die Kinder des Erblassers nicht von beiden Ehegatten abstammen.

Das Gericht entschied, dass Kinder, die nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten ihren Pflichtteil verlangen, nach dem Tod des überlebenden Stiefelternteils nicht mehr Erben werden,

sondern lediglich ein Geldvermächtnis in Höhe des fiktiven Pflichtteils erhalten sollen.

Der Tenor des Beschlusses hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies das Amtsgericht an, einen Erbschein auszustellen, der den Beteiligten zu 1 als Alleinerben ausweist.

Der Streitwert wurde auf 105.778 € festgesetzt.

Die Entscheidung des OLG Celle beruht darauf, dass das Landgericht bei der Auslegung des Testaments nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte beachtet hatte.

OLG Celle Beschluss 12.11.2009 – 6 W 142/09 Gemeinschaftliches Testament – Auslegung Pflichtteilsstrafklausel

Insbesondere wurde festgestellt, dass die Pflichtteilsstrafklausel in diesem speziellen Fall der Stiefkinder dahingehend auszulegen sei,

dass derjenige, der nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten den Pflichtteil fordert, nach dem Tod des überlebenden Ehegatten nur noch ein Vermächtnis in Höhe des fiktiven Pflichtteils erhält, aber nicht mehr als Erbe bedacht wird.

Das OLG Celle argumentierte, dass die Testierenden unter dem Begriff “Pflichtteil” ein (Geld-)Vermächtnis verstanden, welches den Kindern des überlebenden Ehegatten bei unerwünschtem Pflichtteilsverlangen gewährt werden sollte.

Dies sollte sicherstellen, dass der überlebende Ehegatte in seiner wirtschaftlichen Stellung nicht beeinträchtigt wird.

Da die Beteiligten zu 2 und 3 ihren Pflichtteil nach dem Tod ihrer Mutter verlangt und erhalten hatten, wurde die auflösende Bedingung der Strafklausel ausgelöst,

und sie verloren ihren Erbanspruch, erhielten jedoch das Vermächtnis.

Insgesamt veranschaulicht die Entscheidung die komplexe Auslegung von Testamentsklauseln in Bezug auf Pflichtteile und zeigt die Notwendigkeit, die Absichten der Testierenden genau zu ermitteln.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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