OLG Celle 6 W 36/17

August 25, 2017

OLG Celle 6 W 36/17, Beschluss vom 11. April 2017 Wirksamkeit der testamentarischen Auflage den Nachlass in eine zu gründende Stiftung einzubringen

Die Erbeinsetzung unter der Auflage, den Nachlass in eine zu gründende Stiftung einzubringen, deren Zweck der Erblasser nicht bestimmt hat, ist unwirksam.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe OLG Celle 6 W 36/17

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Die zur Begründung des Antrags des Beteiligten zu 1, ihm einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweist, erforderlichen Tatsachen sind nicht für festgestellt zu erachten (§ 2359 BGB i. d. F. bis zum 16. August 2015, Art. 229 § 36 EGBGB). Die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 in dem Testament der Erblasserin vom 27. Juni 2013 ist unwirksam (§ 2195 BGB).

OLG Celle 6 W 36/17

a) Die Auflage, welche die Erblasserin angeordnet hat, ihr „Erbe in die Stiftung L., die (der Beteiligte zu 1) führen soll, ein(zu)bringen“, ist unwirksam.

Die „Stiftung L.“ gibt es nicht, und die Erblasserin konnte deren Gründung als Bestimmung derjenigen Person, an welche die Leistung ihres Nachlasses erfolgen sollte, nicht dem Beteiligten zu 1 als von ihr mit der Auflage beschwertem Erben überlassen.

Denn die Erblasserin hat den Zweck der Stiftung nicht bestimmt (§ 2193 Abs. 1 BGB).

Aus dem Testament geht nicht hervor, welchem Zweck die Erblasserin die Stiftung widmen wollte (§ 81 Abs. 1 Satz 2 BGB).

b) Die Unwirksamkeit der Auflage hat diejenige der Erbeinsetzung zur Folge. Es ist anzunehmen, dass die Erblasserin den Beteiligten zu 1 ohne die Auflage nicht als Erben eingesetzt hätte. Er sollte durch die Zuwendung an ihn keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil haben, sondern den gesamten Nachlass in die Stiftung einbringen.

OLG Celle 6 W 36/17

Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Die Pflicht, die Gerichtskosten zu tragen, folgt aus dem Gesetz; dem Beteiligten zu 1 war nach billigem Ermessen nicht aufzuerlegen, die zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu 2 zu tragen (§ 80 Satz 1 Fall 2, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG).

Die Beteiligte zu 2 ist am Erbscheinsverfahren nicht materiell beteiligt.

Sie kommt nur als Vermächtnisnehmerin, nicht als Erbin in Betracht.

Die Entscheidung zum Beschwerdewert beruht auf § 36 Abs. 3, § 61 Abs. 1 GNotKG. Der Regelwert war anzunehmen.

Es bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung eines anderen Werts als dieses.

Der Nachlass, dessen Wert der Beteiligte zu 1 mit 200.000 € angegeben hat, sollte diesem nicht unmittelbar zugute kommen.

OLG Celle 6 W 36/17

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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