OLG Celle: Coaching-Vertrag wegen fehlender Zulassung nichtig

Juli 20, 2025

OLG Celle: Coaching-Vertrag wegen fehlender Zulassung nichtig – Das müssen Sie wissen

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat am 1. März 2023 (Az.: 3 U 85/22) ein wichtiges Urteil zum Anspruch eines Coaches auf Vergütung aus einem Coaching-Vertrag gefällt. Vereinfacht gesagt, ging es darum, ob ein Coaching-Vertrag gültig ist, auch wenn der Coach keine spezielle staatliche Zulassung für Fernlehrgänge besitzt. Das Gericht entschied: Nein, in diesem Fall ist der Vertrag nichtig. Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für Coaches und Teilnehmer von Online-Coaching-Programmen.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Coach (der Kläger) bot Online-Coaching und Unternehmensberatung für Frauen an. Er schloss mit einer Frau (der Beklagten) einen Vertrag über ein zwölfmonatiges Coaching-Programm namens „S. b. w. E. T.“ Die monatliche Vergütung sollte 2.200 Euro netto betragen. Der Coach sollte verschiedene Leistungen erbringen, darunter wöchentliche Live Calls, Einzelgespräche auf Abruf, WhatsApp-Support und Zugang zu einem Mitgliederbereich mit Videos, Dokumenten und „Prüfungen“.

Kurz nach Vertragsschluss teilte die Beklagte dem Coach mit, dass sie vom Vertrag zurücktreten wolle. Sie argumentierte, der Vertrag sei nichtig, weil der Coach nicht die nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) erforderliche Zulassung besitze. Außerdem hielt sie die vereinbarte Vergütung für überhöht und damit sittenwidrig.

Was ist das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)?

Das FernUSG ist ein deutsches Gesetz, das Teilnehmer von Fernlehrgängen schützen soll. Es schreibt vor, dass Anbieter von Fernlehrgängen eine staatliche Zulassung benötigen, um solche Kurse anbieten zu dürfen. Ziel des Gesetzes ist es, die Qualität von Fernlehrgängen zu sichern und Teilnehmer vor unseriösen Angeboten zu schützen.

Die Entscheidung des Landgerichts Stade

In erster Instanz gab das Landgericht Stade der Beklagten Recht und wies die Klage des Coaches ab. Es begründete dies damit, dass die vereinbarte Vergütung sittenwidrig überhöht sei, da sie den marktüblichen Preis um das Zehnfache übersteige. Das Landgericht ging davon aus, dass das Coaching zwar Elemente der Wissensvermittlung enthielt, aber nicht die Anforderungen an eine angemessene Gegenleistung erfüllte. Die Frage der FernUSG-Anwendbarkeit wurde vom Landgericht nicht primär zur Klageabweisung herangezogen, sondern die Sittenwidrigkeit.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle

Der Coach legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein. Er argumentierte, dass das FernUSG auf seinen Vertrag nicht anwendbar sei, da die Beklagte nicht als Verbraucherin, sondern als Unternehmerin gehandelt habe. Zudem sei die Vergütung nicht sittenwidrig.

Das OLG Celle wies die Berufung des Coaches zurück und bestätigte im Ergebnis die Nichtigkeit des Vertrags, wenn auch aus einem anderen Grund als das Landgericht: Das OLG sah den Vertrag als nichtig gemäß Paragraf 7 Abs. 1 FernUSG an, weil der Coach unstreitig nicht über die gemäß Paragraf 12 FernUSG erforderliche Zulassung verfügte.

Das Gericht stellte klar, dass das FernUSG sowohl auf Verbraucher als auch auf Unternehmer Anwendung findet. Es spielte also keine Rolle, ob die Beklagte als Privatperson oder als Unternehmerin gehandelt hat. Entscheidend war vielmehr, ob das Coaching-Programm als Fernunterricht im Sinne des Gesetzes einzustufen ist.

OLG Celle: Coaching-Vertrag wegen fehlender Zulassung nichtig

Wann gilt ein Coaching als Fernunterricht?

Das OLG Celle bejahte die Anwendbarkeit des FernUSG auf diesen Coaching-Vertrag. Ein wesentliches Kriterium für die Einordnung als Fernunterricht ist die Überwachung des Lernerfolgs. Das Gericht stellte fest, dass die vereinbarten Leistungen des Coaches, wie wöchentliche Live Calls, 1:1 Calls auf Abruf und WhatsApp-Support, sowie die Möglichkeit, Fragen zu stellen und Zugang zu einer Akademie mit Videos, Dokumenten, Checklisten und „Prüfungen“ zu erhalten, ausreichten, um eine Überwachung des Lernerfolgs im Sinne des Gesetzes zu bejahen. Es muss nicht zwingend individuelle Prüfungsaufgaben geben; die Möglichkeit zur Rücksprache und zur Kontrolle des Lernfortschritts genügen.

Da der Coach keine staatliche Zulassung für diesen Fernlehrgang besaß, war der Vertrag nichtig. Folglich hatte er keinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Dieses Urteil des OLG Celle ist ein wichtiges Signal für die Coaching-Branche, insbesondere für Anbieter von Online-Coaching-Programmen. Es macht deutlich, dass:

Das FernUSG auch für Unternehmer gilt: Es ist nicht nur für Verträge mit Privatpersonen relevant, sondern kann auch auf Coaching-Verträge zwischen zwei Unternehmern Anwendung finden, wenn die Kriterien des Fernunterrichts erfüllt sind.

Coaching-Programme unter das FernUSG fallen können: Sobald ein Coaching-Programm eine systematische Wissensvermittlung mit Elementen der Lernerfolgskontrolle beinhaltet (z.B. durch Fragen, Feedback, Zugang zu Lernmaterialien mit „Prüfungen“), kann es als Fernunterricht eingestuft werden.

Eine staatliche Zulassung erforderlich sein kann: Anbieter solcher Coaching-Programme sollten prüfen, ob sie eine Zulassung nach dem FernUSG benötigen. Ohne diese Zulassung sind die Verträge nichtig, und der Coach hat keinen Anspruch auf Vergütung.

Fazit

Das Urteil des OLG Celle unterstreicht die Bedeutung des FernUSG für den Schutz der Teilnehmer von Bildungsangeboten, auch im Online-Coaching-Bereich. Coaches, die umfassende Online-Programme mit Wissensvermittlung und Lernerfolgskontrolle anbieten, sollten sich unbedingt über die Anforderungen des FernUSG informieren, um rechtliche Risiken zu vermeiden.

Haben Sie Fragen zu Ihrem Coaching-Vertrag oder sind Sie unsicher, ob Ihr Angebot unter das FernUSG fällt?

RA und Notar Krau

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