
OLG Celle: Online-Verkaufscoaching für Unternehmer – Wann Verträge ungültig sind
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in einem aktuellen Beschluss vom 29. Mai 2024 (Az.: 13 U 8/24) eine wichtige Entscheidung zur Gültigkeit von Verträgen über Online-Verkaufscoachings getroffen, die auch für Unternehmer relevant ist. Es ging dabei um die Frage, ob solche Verträge unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen und somit eine staatliche Zulassung benötigen.
Im konkreten Fall ging es um eine Klage einer Anbieterin von Verkaufscoachings, die von einer Kundin die Restzahlung für ein Online-Verkaufscoaching „M. S.“ forderte. Die Kundin, die das Coaching zur beruflichen Weiterbildung nutzen wollte, hatte bereits eine Anzahlung geleistet, weigerte sich aber, den restlichen Betrag zu zahlen. Sie argumentierte, der Vertrag sei ungültig. Das Landgericht Lüneburg hatte der Kundin bereits Recht gegeben und die Klage der Coaching-Anbieterin abgewiesen, sowie die Rückzahlung der Anzahlung angeordnet. Die Anbieterin legte daraufhin Berufung beim OLG Celle ein.
Das FernUSG ist ein Gesetz, das eigentlich dazu geschaffen wurde, Verbraucher vor unseriösen oder qualitativ minderwertigen Fernunterrichtsangeboten zu schützen. Es schreibt vor, dass Fernlehrgänge, die auf eine bestimmte Dauer angelegt sind und bei denen der Lehrende und der Lernende räumlich getrennt sind, eine staatliche Zulassung benötigen. Ohne diese Zulassung sind die Verträge in der Regel nichtig, also von Anfang an ungültig.
Bisher war umstritten, ob das FernUSG auch dann angewendet werden muss, wenn der Lernende nicht als Privatperson (Verbraucher), sondern als Unternehmer handelt und das Coaching für seine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit nutzt. Das OLG Celle hat in einer früheren Entscheidung bereits klargestellt, dass das Gesetz auch für Unternehmer gilt, und hat diese Ansicht nun in dem aktuellen Beschluss bekräftigt.
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass:
Der Gesetzeszweck nicht nur Verbraucher schützt: Das FernUSG soll allgemein vor schlechten Fernunterrichtsangeboten schützen, weil die Qualität und Eignung solcher Angebote schwerer einzuschätzen sind als bei Präsenzunterricht. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass Unternehmer weniger schutzbedürftig sind, wenn sie Fernunterricht zur beruflichen Weiterbildung nutzen.
Das Gesetz selbst enthält keine Bestimmung, die seine Anwendung auf Verbraucher beschränkt.
Gerade im Bereich der beruflichen Weiterbildung, zu der auch Verkaufscoachings zählen, ist Fernunterricht weit verbreitet. Hier besteht ein ähnlicher Schutzbedarf wie bei rein privaten Bildungszielen.
Das OLG Celle prüfte auch, ob es sich bei dem Verkaufscoaching überhaupt um einen Fernunterrichtsvertrag im Sinne des Gesetzes handelte. Dies ist der Fall, wenn folgende Punkte zutreffen:
Das Coaching zielte darauf ab, der Kundin Wissen und Fähigkeiten für den Vertrieb zu vermitteln, wie den Aufbau von Verkaufsgesprächen oder den Umgang mit Einwänden.
Das Coaching fand online statt. Auch wenn „Live-Calls“ angeboten wurden, wurden diese aufgezeichnet und als Videos zur Verfügung gestellt. Dies reicht dem Gericht aus, um eine überwiegend räumliche Trennung anzunehmen, da die Wissensvermittlung auch zeitversetzt erfolgen konnte.
Der Vertrag sah vor, dass die Kundin Feedback zu ihren Übungsverkaufsgesprächen erhalten sollte. Dies bedeutet, dass der Lernerfolg kontrolliert und individuell überprüft wurde, was eine der Kernanforderungen des FernUSG ist.
Da alle diese Voraussetzungen erfüllt waren und die Coaching-Anbieterin keine staatliche Zulassung für ihr Verkaufscoaching besaß, kam das OLG Celle zu dem Schluss, dass der Vertrag nichtig war.
Für Anbieter von Online-Coachings, die Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln und dabei eine räumliche Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem sowie eine Lernerfolgskontrolle stattfindet, ist diese Entscheidung von großer Bedeutung. Selbst wenn ihre Kunden Unternehmer sind, müssen sie prüfen, ob ihr Angebot unter das FernUSG fällt und somit eine Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) erforderlich ist. Ohne diese Zulassung riskieren sie, dass ihre Verträge unwirksam sind und sie keine Zahlungsansprüche durchsetzen können. Im Gegenteil, sie müssen bereits erhaltene Zahlungen zurückerstatten.
Das OLG Celle hat in seinem Beschluss angedeutet, dass es eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zulassen könnte. Der Grund dafür ist, dass die Rechtsfrage, ob das FernUSG auch für Verträge zwischen zwei Unternehmern gilt, noch nicht vom BGH entschieden wurde und in der Rechtsliteratur und bei anderen Gerichten unterschiedlich beurteilt wird. Dies zeigt, dass es sich um eine grundsätzliche und weiterhin wichtige Rechtsfrage handelt, deren endgültige Klärung noch aussteht.
Online-Coaching-Anbieter, die sich an Unternehmer richten, sollten genau prüfen, ob ihre Angebote unter das FernUSG fallen. Im Zweifelsfall ist eine rechtliche Beratung sinnvoll, um die Gültigkeit ihrer Verträge sicherzustellen und rechtliche Risiken zu vermeiden.
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