OLG Dresden 17 W 345/11

August 21, 2017

OLG Dresden 17 W 345/11 Grundbuchverfahren: Beschwerde gegen einen Vorbescheid im Amtslöschungsverfahren

Auch und erst recht nach dem durch das FGG-Reformgesetz modifizierten neuen Grundbuchverfahrensrecht ist im Amtslöschungsverfahren wegen inhaltlich unzulässiger Eintragung weder der Erlass eines ankündigenden Vorbescheides noch eine dagegen gerichtete Beschwerde zulässig,

Tenor OLG Dresden 17 W 345/11

  1. Die beiden Beschwerdeverfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
  1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig – Grundbuchamt – vom 07.03.2011 (LP-25243-8; 17 W 345/11) wird verworfen; Gerichtskosten werden insoweit nicht erhoben.
  1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Leipzig – Grundbuchamt – vom 07.03.2011 (LP-25243-10; 17 W 348/11) wird auf ihre Kosten nach einem Geschäftswert von 1.000,00 EUR zurückgewiesen.

Gründe OLG Dresden 17 W 345/11

I.

Die ursprüngliche Eigentümerin, die ihr bebautes Grundstück  …   …   …  gemäß § 8 WEG zum Zwecke der Veräußerung der zu sanierenden insgesamt 25 Wohnungen geteilt hatte, bewilligte am 19.01.2009 in sämtlichen angelegten Wohnungsgrundbuchblättern  …  bis  …  die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Beteiligten.

Auf deren Antrag trug das Grundbuchamt die Dienstbarkeit mit dem beschreibenden Klammerzusatz “Wärmeversorgungsanlagen- und Erdsondenrecht” am 24.02.2009 in die Wohnungsgrundbücher ein.

Am 20.08.2010 fügte es auf Anregung der Beteiligten jeweils den berichtigenden Vermerk hinzu, dass die Dienstbarkeit weiterhin in einem Wärmeerzeugungs- und -bezugsverbot bestehe.

OLG Dresden 17 W 345/11

In der Folgezeit wurde das auf Blatt  …  vorgetragene Wohnungseigentum Nr. …  zwangsversteigert. Als neuen Eigentümer kraft Zuschlags vom 21.10.2010 trug das Grundbuchamt am 07.12.2010 den Ersteigerer P. ein.

Gleichzeitig löschte es in diesem Wohnungsgrundbuch die beschränkte persönliche Dienstbarkeit, weil sie gegenüber der Grundschuld der vollstreckenden Gläubigerin nachrangig und nach den Versteigerungsbedingungen erloschen war.

Nach Korrespondenz zwischen der Beteiligten und dem Grundbuchamt zur Frage, ob die Dienstbarkeit nunmehr auch in den anderen Wohnungsgrundbüchern zu löschen sei, hat der neue Wohnungseigentümer P. am 03.03.2011 durch den beglaubigenden Notar W. die am 23.02.2011 von ihm erklärte Bewilligung einer mit Ausnahme der Regelung in Ziffer 5 (“Die Dienstbarkeit erlischt mit Ablauf des 24.02.2029.” statt laut Bewilligung vom 19.01.2009: “Die Dienstbarkeit erlischt mit Beendigung der Wärmelieferung.”) inhaltsgleichen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit vorgelegt und deren Eintragung in das Wohnungsgrundbuch beantragt.

Das Grundbuchamt hat zu diesem Antrag mit Zwischenverfügung vom 07.03.2011 die Vorlage einer Bewilligung aller Wohnungseigentümer der Anlage in öffentlich beglaubigter Form verlangt. Mit Beschluss vom selben Tag hat es gegenüber der Beteiligten angekündigt, die Dienstbarkeitseinträge in den übrigen Wohnungsgrundbüchern gemäß § 53 Abs. 1 S. 2 GBO von Amts wegen zu löschen, und die Löschung bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 30.03.2011 hat die Beteiligte gegen beide “Entscheidungen” Beschwerde eingelegt. Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde gegen den Ankündigungsbeschluss vom 07.03.2011 ist unzulässig, weil es sich bei ihm nicht um eine Entscheidung im Sinne von § 71 Abs. 1 GBO handelt.

Schon das vor Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes geltende Grundbuchverfahrensrecht ließ es nicht zu, zur beabsichtigten Eintragung oder Löschung eines Grundbucheintrags oder auch allgemein zur Verfahrensweise einen Vorbescheid zu erlassen oder gegen einen solchen unzulässigen Vorbescheid Beschwerde einzulegen.

OLG Dresden 17 W 345/11

Dies entsprach im Grundsatz einhelliger Ansicht (vgl. BGH NJW 1980, 1521; OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 306; BayObLG DNotZ 1993, 599; OLG Zweibrücken Rpfleger 1997, 428). Für die Fälle einer amtswegig vorzunehmenden Löschung eines inhaltlich unzulässigen Eintrags nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO galt dabei richtigerweise keine Ausnahme. Soweit vereinzelt mit durchaus beachtlichen Gründen das Gegenteil angenommen wurde (LG Freiburg BWNotZ 1980, 61; LG Memmingen Rpfleger 1990, 251), ist die überwiegende Auffassung dem im Ergebnis mit Recht nicht gefolgt (OLG Karlsruhe Rpfleger 1993, 192; BayObLG DNotZ 1995, 72; Schöner/Stöber, GBR 14. Aufl. Rn. 473a).

Gegen die entsprechende Anwendung insbesondere der im Erbscheinsverfahren entwickelten und anerkannten Möglichkeit, einen beschwerdefähigen Vorbescheid zu erlassen, sprach und spricht vor allem, dass die Grundbuchordnung “nur”, aber zugleich immerhin in einem speziellen Randbereich, nämlich bei der Löschung gegenstandsloser Eintragungen (§§ 84 ff. GBO), ein vorbescheidsähnlich ausgestaltetes Verfahren kennt und selbst dort nicht die Löschungsankündigung, sondern allein den nachfolgenden, die Gegenstandslosigkeit der Eintragung feststellenden Beschluss der – befristeten – Beschwerde unterwirft, §§ 87, 89 Abs. 1 GBO.

Diese Ausnahmeregelungen können nicht im Wege der Analogie auf die allgemeine Regelung des § 53 Abs. 1 S. 2 GBO zur Amtslöschung mit ungleich breiterem Anwendungsfeld übertragen werden. Selbst dann käme ein Rechtsmittel im Übrigen nicht schon gegen die bloße Ankündigung, sondern erst – und dann als sofortige Beschwerde – gegen den förmlichen Feststellungsbeschluss in Betracht.

Das durch das FGG-Reformgesetz teils neu gefasste Grundbuchverfahrensrecht gestattet den Erlass eines Vorbescheides oder gegen diesen eine Beschwerde erst recht nicht.

Einen Vorbescheid herkömmlichen Verständnisses gibt es nunmehr auch im Erbscheinserteilungsverfahren nicht mehr. An seine Stelle ist der Feststellungsbeschluss gemäß § 352 FamFG getreten. Außerdem hat der Reformgesetzgeber bei derselben Gelegenheit § 88 Abs. 2 GBO als spezifisch verfahrensrechtliche Norm für die Löschung gegenstandsloser Eintragungen an das FamFG angepasst. Er hat also das grundlegende Problem des einer amtswegigen Löschung vorgeschalteten bzw. vorzuschaltenden Verfahrens in Grundbuchsachen durchaus in den Blick genommen.

OLG Dresden 17 W 345/11

Wenn er bei dieser Sachlage, zumal im fraglos vorhandenen Wissen um die ganz überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Lehre zur generellen Unzulässigkeit von Vorbescheiden und entsprechenden Beschwerden in Grundbuchsachen, keinen Bedarf gesehen hat, eine gleiche oder ähnliche Vorschrift wie § 352 FamFG in die Grundbuchordnung aufzunehmen, kann das schwerlich anders denn als gesetzgeberische Bekräftigung verstanden werden, dass in Grundbuchsachen – mit der fortbestehenden Ausnahme in §§ 84 ff. GBO und den dortigen Besonderheiten – kein Vorbescheid ergehen darf und gegen eine gleichwohl durch Verfügung oder Beschluss erlassene Ankündigung die Beschwerde nicht stattfindet.

Ist die Beschwerde der Beteiligten damit als unzulässig zu verwerfen, kann der Senat für das weitere Verfahren keine bindenden Vorgaben machen, wohl aber auf den jüngsten Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.09.2010 – 3 Wx 46/10 (ZWE 2010, 460), der ganz auf der Linie der bekannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (NJW 1974, 1552, 1553 unter 2 b, insoweit nicht in BGHZ 62, 388 abgedruckt) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (Rpfleger 1979, 149) liegt, sowie darauf hinweisen, dass jedenfalls ein zentraler Bestandteil der vorliegend noch gebuchten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit eindeutig grundstücks- und nicht wohnungseigentumsbezogen ist, nämlich soweit es um das Recht der Beteiligten geht, in dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Kellerraum des Gebäudes Wärmeversorgungsanlagen und in einem Teilbereich der unbebauten Grundstücksfläche Erdsonden zur Wärmegewinnung und Leitungen zur Verbindung der Erdsonden mit der Wärmeversorgungsanlage zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben.

Gerichtskosten werden für die Verwerfung der Beschwerde gemäß § 16 KostO nicht erhoben, weil die Einlegung des Rechtsmittels auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Grundbuchamtes zurückzuführen ist (vgl. zuletzt BFH/NV 2011, 278 m.w.N.).

III.

Die Beschwerde gegen die taggleich erlassene Zwischenverfügung hat ebenfalls keinen Erfolg.

Allerdings ist dieses Rechtsmittel gemäß §§ 71 ff. GBO zulässig.

OLG Dresden 17 W 345/11

Insbesondere kann der Beteiligten – entgegen dem handschriftlichen Vermerk des Grundbuchamtes auf dem Telefax der Beschwerdeschrift – die Beschwerdeberechtigung nicht abgesprochen werden. Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren ist auch derjenige, der den Antrag nicht selbst gestellt hat, aber in eigener Person antragsberechtigt ist und durch die beantragte Eintragung eine unmittelbare Verbesserung seiner Rechtsstellung erfährt, zur Einlegung der Beschwerde befugt, wenn das Grundbuchamt den Eintragungsantrag abgelehnt oder mit Zwischenverfügung beanstandet hat (vgl. BGHZ 162, 137). Exakt so verhält es sich hier in Ansehung des beanstandeten Eintragungsantrages des Wohnungseigentümers P.

Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes ist nichts zu erinnern, weil die vom Wohnungseigentümer P. zur Eintragung beantragte Dienstbarkeit ohne gleichlautende Bewilligung der anderen Wohnungseigentümer in der Tat nicht eingetragen werden darf.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob neue Bestellung und Eintragungsbewilligung dann, wenn sie exakt mit der von der ursprünglichen Grundstückseigentümerin bewilligten und in den übrigen Wohnungsgrundbuchblättern noch eingetragenen Dienstbarkeit übereinstimmen würden, geeignet wären, einen grundstücksbezogen “wieder vollständigen” und richtigen Dienstbarkeitseintrag zu ermöglichen.

Denn tatsächlich weicht die neu bestellte Dienstbarkeit durch die anders gestaltete Laufzeitregelung nicht nur ganz unwesentlich von der bisherigen ab. Der Wohnungseigentümer P. kann, zumindest soweit die Dienstbarkeit grundstücksbezogen ist, seinen Miteigentumsanteil weder allein belasten noch die Belastung anders ausfallen lassen, als es die übrigen Miteigentümer getan haben oder noch tun.

Die erfolglose Beschwerde ist mit den Kostenfolgen aus § 84 FamFG, § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO bei einem gemäß § 30 KostO auf 1.000,00 EUR geschätzten Beschwerdewert zurückzuweisen.

OLG Dresden 17 W 345/11

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Warum ein notarielles Testament?

März 23, 2024
Warum ein notarielles Testament?Von RA und Notar KrauDer Notar prüft Ihre Testierfähigkeit und beurkundet nur, wenn er davon überzeugt ist…
low angle view of balcony against sky

Eintragung Auflassungsvormerkung – Vermutung Inhaberschaft Recht kraft Eintragung – Anordnung Rückgabe Erbschein – OLG München 34 Wx 240/23

März 20, 2024
Eintragung Auflassungsvormerkung – Vermutung Inhaberschaft Recht kraft Eintragung – Anordnung Rückgabe Erbschein – OLG München 34 Wx 240/23Zus…
an abstract blue and white background with cubes

Keine betreuungsgerichtliche Genehmigung bei Bestellung Finanzierungsgrundschuld aufgrund Belastungsvollmacht – OLG Düsseldorf I-3 Wx 86/23

März 19, 2024
Keine betreuungsgerichtliche Genehmigung bei Bestellung Finanzierungsgrundschuld aufgrund Belastungsvollmacht – OLG Düsseldorf I-3 Wx 86/23Zus…