OLG Dresden 8 U 276/21

September 10, 2021

OLG Dresden 8 U 276/21 – Ausschluss der Änderung des Bezugsberechtigten durch Testament oder Erbvertrag –

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Eine Bankklausel, die die Änderung des Bezugsberechtigten bei einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall durch Testament oder Erbvertrag ausschließt, ist wirksam. Sie ist weder überraschend noch benachteiligt sie den Kunden unangemessen.

Sachverhalt:

  • Die Erblasserin schloss 2003 einen Prämiensparvertrag mit der Beklagten ab und begünstigte einen Dritten für den Todesfall.
  • Die Vertragsbedingungen sahen vor, dass eine Änderung des Begünstigten nur durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bank möglich ist, nicht aber durch Testament oder Erbvertrag.
  • 2006 setzte die Erblasserin ihre Tochter (Klägerin) per Testament als Alleinerbin ein.
  • Nach dem Tod der Erblasserin verlangte die Klägerin die Auszahlung des Sparguthabens, da sie davon ausging, dass das Testament die frühere Begünstigung überschrieben hatte.
  • Die Bank verweigerte die Auszahlung, da der Begünstigte nicht geändert worden war.

Entscheidung des Gerichts:

OLG Dresden 8 U 276/21

  • Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Klage der Tochter ab.
  • Die Klausel, die eine Änderung des Begünstigten durch Testament oder Erbvertrag ausschließt, ist wirksam.
  • Sie ist nicht überraschend, da sie deutlich hervorgehoben ist und der Kunde mit einer solchen Regelung rechnen muss, um der Bank eine klare Vertragsabwicklung zu ermöglichen.
  • Sie ist auch nicht unangemessen benachteiligend, da der Erblasser andere Möglichkeiten hat, die Begünstigung zu ändern, z.B. durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Bank oder durch Widerruf der Schenkung im Valutaverhältnis.
  • Das spätere Testament der Erblasserin hatte keine Auswirkungen auf den Vertrag zugunsten Dritter, da keine wirksame Änderung des Begünstigten erfolgte.
  • Auch der Vortrag der Klägerin zu einer angeblichen Falschberatung konnte die Klage nicht begründen, da keine Pflicht zur besonderen Aufklärung über die Widerrufsmöglichkeiten bestand.

Fazit:

  • Banken können in Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall wirksam ausschließen, dass der Begünstigte durch Testament oder Erbvertrag geändert wird.
  • Dies dient der Rechtssicherheit und ermöglicht der Bank eine klare Vertragsabwicklung.
  • Erblasser sollten sich bei solchen Verträgen über die Möglichkeiten zur Änderung der Begünstigung informieren und diese bei Bedarf rechtzeitig und in der vereinbarten Form vornehmen.
RA und Notar Krau

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