OLG Dresden 8 U 3877/97

Juli 10, 2020

OLG Dresden 8 U 3877/97,

Anwaltsregreßprozeß einer gelöschten GmbH,

Prozeßfähigkeit der GmbH im Berufungsverfahren,

Nachtragsliquidation

RA und Notar Krau

Tenor:

  • Die Berufung der Klägerin (einer gelöschten GmbH) wird zurückgewiesen und die Klage als unzulässig abgewiesen.
  • Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Hintergrund:

OLG Dresden 8 U 3877/97

  • Die Klägerin, eine bereits gelöschte GmbH, verklagte einen Rechtsanwalt auf Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten.
  • Der Anwalt hatte eine Klagefrist versäumt, wodurch der Klägerin angeblich ein Provisionsanspruch entgangen sei.
  • Das Landgericht wies die Klage ab, da es keinen Schaden durch die Fristversäumnis sah.
  • Die Klägerin legte Berufung ein.
  • Im Berufungsverfahren wurde die Prozessfähigkeit der Klägerin aufgrund ihrer Löschung im Handelsregister in Frage gestellt.

Entscheidungsgründe:

  • Zulässigkeit der Berufung:

    • Die Berufung ist zulässig, obwohl die Klägerin aufgrund ihrer Löschung nicht prozessfähig ist.
    • Dies dient dem Schutz der Klägerin, da sie sonst keine Möglichkeit hätte, die Entscheidung des Landgerichts überprüfen zu lassen.
    • Die Frage der Prozessfähigkeit wurde in erster Instanz nicht aufgeworfen und betrifft die Klägerseite.
    • Die Zulässigkeit der Klage und der Berufung sind hinsichtlich der Prozessfähigkeit gleich zu beurteilen.

OLG Dresden 8 U 3877/97

  • Unzulässigkeit der Klage:

    • Die Klage ist unzulässig, da die Klägerin aufgrund ihrer Löschung nicht parteifähig ist und nicht ordnungsgemäß vertreten wird.
    • Die Löschung einer GmbH führt grundsätzlich zur Vollbeendigung und zum Verlust der Parteifähigkeit.
    • Eine Ausnahme besteht, wenn die GmbH noch Vermögen besitzt. Dies ist hier nicht der Fall.
    • Die behauptete Prozessvollmacht der Anwälte erstreckt sich nicht auf den vorliegenden Regressprozess.
    • Die Bestellung eines Nachtragsliquidators wurde nicht ermöglicht.
  • Kostenentscheidung:

    • Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
    • Der Senat hat erwogen, die Kosten dem Anwalt der Klägerin aufzuerlegen, da er möglicherweise von der fehlenden Parteifähigkeit wusste.
    • Da dies nicht sicher feststellbar ist, bleibt es bei der gesetzlichen Kostenfolge.
  • Vorläufige Vollstreckbarkeit und Beschwer:

    • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    • Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.
    • Die Beschwer der Klägerin wird festgesetzt.

Kernaussage:

  • Die Berufung einer gelöschten GmbH ist zulässig, auch wenn sie nicht prozessfähig ist, um eine Überprüfung der Entscheidung in erster Instanz zu ermöglichen.
  • Die Klage einer gelöschten GmbH ist jedoch unzulässig, wenn sie nicht parteifähig ist und nicht ordnungsgemäß vertreten wird.
  • Die Kosten des Verfahrens trägt die unterlegene Partei, auch wenn sie prozessunfähig ist.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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