OLG Düsseldorf I-3 Wx 225/13
03.12.2013
Beschwerde im Erbscheinsverfahren ohne Begründung
RA und Notar Krau
Legt der Beschwerdeführer ein (zunächst) nicht mit Gründen versehenes Rechtsmittel ein, ohne mitzuteilen, ob er noch eine Begründung einreichen möchte,
so muss das Ausgangsgericht im FG-Verfahren (hier: Nachlasssache) regelmäßig entweder durch Nachfrage klären, ob noch eine Begründung erfolgen werde,
oder eine angemessene Frist (im Allgemeinen nicht unter 2 Wochen) abwarten, bevor es die Nichtabhilfe beschließt.
Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Nachlassgerichts vom 13. Nov. 2013 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Nachlassgericht zurückgegeben.
Die Beteiligte zu 3) ist die Schwester der Erblasserin, die Beteiligte zu 2), deren Sohn der Beteiligte zu 3) ist, deren Nichte.
Die Beteiligten zu 1) und zu 2) haben einen gemeinschaftlichen Erbschein zu je 1/2 beantragt und sich gestützt auf Testamente aus 1999.
Die Beteiligte zu 3) hat einen Erbschein als Alleinerbin, hilfsweise als befreite Vorerbin, weiter hilfsweise als Vorerbin beantragt.
Sie stützt sich auf ein nur in Kopie vorliegendes Testament vom 17. Okt. 2002.
Die Beteiligten zu 1) und 2) bezweifeln, dass es ein solches Testament im Original gebe, jedenfalls sei die Erblasserin im Oktober 2002 nicht testierfähig gewesen.
Das Nachlassgericht hat Beweis erhoben und sodann mit dem angefochtenen Beschluss ohne Erlassvermerk
unter dem Datum vom 09. Okt. 2013 den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) und zu 2)
sowie den Haupt- und ersten Hilfserbscheinsantrag der Beteiligten zu 3) zurückgewiesen und die Tatsachen zur Begründung
des zweiten Hilfserbscheinsantrages der Beteiligten zu 3) für festgestellt erachtet.
Dagegen richtet sich die – nicht mit einer Begründung versehene – Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 12. Nov. 2013.
Ihr hat das Nachlassgericht nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom 13. Nov. 2013 dem Senat vorgelegt.
Neue Gesichtspunkte seien nicht vorgetragen worden.
Der Senat gibt die Sache zur – erneuten – Durchführung des Abhilfeverfahrens in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG an das Amtsgericht zurück,
da dessen Verfahrensweise erhebliche rechtliche Fehler aufweist und den an ein Abhilfeverfahren zu stellenden Mindestanforderungen nicht genügt
Es war verfahrensfehlerhaft, der Beschwerde bereits einen Tag nach deren Einlegung und noch am Tage ihres Eingangs bei Gericht
mit der Begründung nicht abzuhelfen, es seien keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden.
Das Nachlassgericht hat mit dieser Verfahrensweise den auch im Abhilfeverfahren geltenden Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
Gem. § 65 Abs. 1 FamFG soll die Beschwerde begründet werden, was hier nicht geschehen ist, ohne dass die Beschwerdeführerin mitgeteilt hat,
ob sie noch eine Begründung einreichen möchte.
Unter diesen Umständen hätte das Nachlassgericht entweder durch Nachfrage zu klären gehabt, ob noch eine Begründung folgt,
oder eine angemessene Frist (im Allgemeinen nicht unter 2 Wochen) abzuwarten, bevor es entscheidet
Die Entscheidung am Tage des Eingangs der – (bislang) nicht mit einer Begründung versehenen – Beschwerde rechtfertigt
sich nicht aus dem Gebot der unverzüglichen Vorlage an das Beschwerdegericht im Falle der Nichtabhilfe, § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG,
sondern stellt eine unzulässige Überbeschleunigung dar, die dazu führt, dass das Nachlassgericht sich außer Stande setzt,
seiner Pflicht zur Selbstkontrolle und Entlastung des Beschwerdegerichts nachzukommen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.