OLG Düsseldorf 3 U 109/22 Löschung Grundschuld
Urteil vom 18.04.2024
Sachverhalt:
Die Klägerin, die Beklagte und der Streithelfer sind Miterben ihres verstorbenen Vaters.
Zum Nachlass gehörte ein Hausgrundstück, das mit zwei forderungslosen Grundschulden belastet war.
Die Beklagte erwarb das Grundstück in der Teilungsversteigerung und ließ die Grundschulden anschließend löschen.
Die Klägerin verlangte daraufhin von der Beklagten die Zahlung des Nennbetrags der gelöschten Grundschulden an die Erbengemeinschaft.
Entscheidung des Landgerichts:
Das Landgericht gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung.
Entscheidung des Oberlandesgerichts:
Das Oberlandesgericht hob das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage ab.
Begründung:
Fazit:
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Nennbetrag der gelöschten Grundschulden an die Erbengemeinschaft zu zahlen.
Die Klägerin und der Streithelfer haben der Löschung zugestimmt und waren nicht berechtigt, aus den Grundschulden die Zwangsvollstreckung zu betreiben.
Zusätzliche Informationen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.