OLG Düsseldorf 3 U 109/22 Löschung Grundschuld

Dezember 21, 2024

OLG Düsseldorf 3 U 109/22 Löschung Grundschuld

Urteil vom 18.04.2024

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Klägerin, die Beklagte und der Streithelfer sind Miterben ihres verstorbenen Vaters.

Zum Nachlass gehörte ein Hausgrundstück, das mit zwei forderungslosen Grundschulden belastet war.

Die Beklagte erwarb das Grundstück in der Teilungsversteigerung und ließ die Grundschulden anschließend löschen.

Die Klägerin verlangte daraufhin von der Beklagten die Zahlung des Nennbetrags der gelöschten Grundschulden an die Erbengemeinschaft.

Entscheidung des Landgerichts:

Das Landgericht gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung.

OLG Düsseldorf 3 U 109/22 Löschung Grundschuld

Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Das Oberlandesgericht hob das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage ab.

Begründung:

  • Kein Anspruch aus §§ 816 Abs. 2, 818 Abs. 2 BGB: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des Nennbetrags der gelöschten Grundschulden aus ungerechtfertigter Bereicherung. Es fehlt an einer Leistung an die Beklagte als Nichtberechtigte. Die Löschungsbewilligungen wurden an die Erbengemeinschaft als Berechtigte erteilt.
  • Kein Anspruch aus § 816 Abs. 1 BGB: Die Beklagte hat die Löschung der Grundschulden nicht als Nichtberechtigte veranlasst. Die Klägerin und der Streithelfer hatten der Löschung zugestimmt. Ihr Einverständnis wurde auch nicht durch den Zuschlag an die Beklagte hinfällig.
  • Keine Einreden aus dem Sicherungsvertrag für die Beklagte: Die Beklagte kann sich als Ersteherin des Grundstücks nicht auf Einreden aus dem Sicherungsvertrag berufen.

OLG Düsseldorf 3 U 109/22 Löschung Grundschuld

  • Einrede der Beklagten als Mitglied der Erbengemeinschaft: Die Beklagte kann jedoch als Mitglied der Erbengemeinschaft gegen die Klägerin und den Streithelfer die Einrede erheben, dass die Vollstreckung aus den nicht mehr valutierten Grundschulden unstatthaft ist.
  • Kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB: Es liegt keine Bereicherung der Beklagten auf Kosten der Klägerin und des Streithelfers vor.
  • Kein deliktischer Anspruch: Der Klägerin und dem Streithelfer ist durch die Löschung kein Schaden entstanden.

Fazit:

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Nennbetrag der gelöschten Grundschulden an die Erbengemeinschaft zu zahlen.

Die Klägerin und der Streithelfer haben der Löschung zugestimmt und waren nicht berechtigt, aus den Grundschulden die Zwangsvollstreckung zu betreiben.

OLG Düsseldorf 3 U 109/22 Löschung Grundschuld

Zusätzliche Informationen:

  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  • Die Revision wurde nicht zugelassen.
  • Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wurde auf die Gebührenstufe bis 65.000 € festgesetzt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Krau Rechtsanwälte und Notar

Wahl englisches Recht zur Vermeidung Pflichtteil

Januar 14, 2025
Wahl englisches Recht zur Vermeidung PflichtteilBGH Urteil vom 29.06.2022 – IV ZR 110/21RA und Notar KrauDas Urteil des Bundesgerichts…
Krau Rechtsanwälte und Notar

OLG Köln 2 Wx 22/24 Erbquote russischer Ehegatte

Januar 12, 2025
OLG Köln 2 Wx 22/24 Erbquote russischer EhegatteBeschluss vom 4.3.2024RA und Notar KrauKernaussage:Das OLG Köln entschied, dass …
Krau Rechtsanwälte und Notar

BVerfG 1 BvR 1031/20 Anspruch Erbe gegen Bank – Nachlassinsolvenzverfahren

Januar 12, 2025
BVerfG 1 BvR 1031/20 Anspruch Erbe gegen Bank – NachlassinsolvenzverfahrenBeschluss vom 10.04.2024RA und Notar KrauSachverhalt:D…