OLG Düsseldorf 3 Wx 137/18 – Erbbaurecht

August 6, 2022
Kündigung Nießbrauch

OLG Düsseldorf 3 Wx 137/18 – Erbbaurecht

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 2 auferlegt.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 50.000,- €.   

Sachverhalt:

Die Beteiligte zu 1 möchte ein Erbbaurecht verkaufen, für das die Zustimmung des Grundstückseigentümers (Beteiligter zu 2) erforderlich ist.

Der Beteiligte zu 2 verweigerte seine Zustimmung und erklärte, sein Vorkaufsrecht auszuüben.

Das Amtsgericht ersetzte die Zustimmung des Beteiligten zu 2 und entschied, dass die Zustimmung erst mit Rechtskraft des Beschlusses wirksam wird.

Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte zu 2 Beschwerde ein.

Entscheidungsgründe:

OLG Düsseldorf 3 Wx 137/18 – Erbbaurecht

  • Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.
  • Die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Grundstückseigentümers richtet sich nach § 7 Abs. 3 Satz 1 ErbbauRG.
  • Es gab keinen beachtlichen Grund für die Verweigerung der Zustimmung durch den Beteiligten zu 2.
  • Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beteiligten zu 2 steht der gerichtlichen Zustimmungsersetzung nicht entgegen.
  • Ein Vorkaufsrecht entsteht erst, wenn der Grundstückseigentümer seine Zustimmung zur Veräußerung erteilt hat oder diese durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurde.
  • Auch bei Veräußerung eines Erbbaurechts ist die Abhängigkeit des Vorkaufsrechts von einem wirksamen Kaufvertrag geboten, um den Eigentümer des belasteten Grundstücks zu schützen.
  • Eine abweichende Betrachtung, dass Grundstückseigentümer und Vorkaufsberechtigter personenidentisch sind, ist nicht geboten.
  • Die Zustimmungserklärung und der Eintritt in den Kaufvertrag sind zwei verschiedene Willenserklärungen.
  • Es kann offenbleiben, ob der Beteiligte zu 2 sein Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt hat, da es erst mit Rechtskraft des Beschlusses entstehen kann.
  • Sonstige Gründe, die einer Zustimmung zum Veräußerungsvertrag entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
  • Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 1 FamFG.
  • Die Wertfestsetzung basiert auf §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 60 Abs. 1 GNotKG.
  • Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Fazit:

Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung eines Erbbaurechts gerichtlich ersetzt werden kann, wenn kein beachtlicher Grund für die Verweigerung vorliegt.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts steht der Zustimmungsersetzung nicht entgegen, da das Vorkaufsrecht erst mit der Wirksamkeit des Kaufvertrags entsteht.

Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen.

RA und Notar Krau

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