OLG Düsseldorf 3 Wx 137/18 – Erbbaurecht

August 6, 2022

OLG Düsseldorf 3 Wx 137/18 – Erbbaurecht

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 2 auferlegt.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 50.000,- €.   

Sachverhalt:

Die Beteiligte zu 1 möchte ein Erbbaurecht verkaufen, für das die Zustimmung des Grundstückseigentümers (Beteiligter zu 2) erforderlich ist.

Der Beteiligte zu 2 verweigerte seine Zustimmung und erklärte, sein Vorkaufsrecht auszuüben.

Das Amtsgericht ersetzte die Zustimmung des Beteiligten zu 2 und entschied, dass die Zustimmung erst mit Rechtskraft des Beschlusses wirksam wird.

Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte zu 2 Beschwerde ein.

Entscheidungsgründe:

OLG Düsseldorf 3 Wx 137/18 – Erbbaurecht

  • Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.
  • Die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Grundstückseigentümers richtet sich nach § 7 Abs. 3 Satz 1 ErbbauRG.
  • Es gab keinen beachtlichen Grund für die Verweigerung der Zustimmung durch den Beteiligten zu 2.
  • Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beteiligten zu 2 steht der gerichtlichen Zustimmungsersetzung nicht entgegen.
  • Ein Vorkaufsrecht entsteht erst, wenn der Grundstückseigentümer seine Zustimmung zur Veräußerung erteilt hat oder diese durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurde.
  • Auch bei Veräußerung eines Erbbaurechts ist die Abhängigkeit des Vorkaufsrechts von einem wirksamen Kaufvertrag geboten, um den Eigentümer des belasteten Grundstücks zu schützen.
  • Eine abweichende Betrachtung, dass Grundstückseigentümer und Vorkaufsberechtigter personenidentisch sind, ist nicht geboten.
  • Die Zustimmungserklärung und der Eintritt in den Kaufvertrag sind zwei verschiedene Willenserklärungen.
  • Es kann offenbleiben, ob der Beteiligte zu 2 sein Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt hat, da es erst mit Rechtskraft des Beschlusses entstehen kann.
  • Sonstige Gründe, die einer Zustimmung zum Veräußerungsvertrag entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
  • Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 1 FamFG.
  • Die Wertfestsetzung basiert auf §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 60 Abs. 1 GNotKG.
  • Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Fazit:

Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung eines Erbbaurechts gerichtlich ersetzt werden kann, wenn kein beachtlicher Grund für die Verweigerung vorliegt.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts steht der Zustimmungsersetzung nicht entgegen, da das Vorkaufsrecht erst mit der Wirksamkeit des Kaufvertrags entsteht.

Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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