OLG Düsseldorf 3 Wx 80/17

Juli 14, 2020

OLG Düsseldorf 3 Wx 80/17,

Beschluss vom 13.08.2019,

Gesellschaft aufgelöst,

Firma erloschen,

zum Liquidator bestellt,

Steuerverfahren offen,

Nachtragsliquidation

RA und Notar Krau

Tenor:

Die angefochtene Zwischenverfügung des Registergerichts wird aufgehoben.

Hintergrund:

OLG Düsseldorf 3 Wx 80/17

  • Der Geschäftsführer einer Gesellschaft meldete im November 2016 die Auflösung der Gesellschaft, das Erlöschen der Firma und seine Bestellung zum Liquidator zur Eintragung ins Handelsregister an. Er gab an, dass keine Liquidation erforderlich sei, da kein Gesellschaftsvermögen und keine unbefriedigten Gläubiger vorhanden seien.
  • Das Registergericht forderte die Gesellschaft auf, die offenen Angelegenheiten mit dem Finanzamt zu klären, da das Steuerverfahren noch nicht abgeschlossen war und noch Verwaltungsakte ausstanden.
  • Die Gesellschaft legte Beschwerde ein und berief sich auf eine frühere Entscheidung des Senats, wonach ein laufendes Steuerverfahren die Vollzugsreife der Löschung nicht hindert, wenn die Gesellschaft vermögenslos ist und keine Steuererstattungsansprüche bestehen.
  • Das Registergericht wies die Beschwerde zurück und legte die Sache dem Oberlandesgericht vor.
  • Das Finanzamt teilte dem Senat mit, dass die steuerlichen Angelegenheiten abgeschlossen seien und keine Erstattungsansprüche bestanden hätten.

Entscheidung des OLG Düsseldorf:

OLG Düsseldorf 3 Wx 80/17

  • Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
  • Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
  • Der Senat bestätigt seine frühere Rechtsprechung, wonach ein laufendes Steuerverfahren die Vollzugsreife der Löschung nicht hindert, wenn die Gesellschaft vermögenslos ist, keine Steuererstattungsansprüche bestehen und der Geschäftsbetrieb eingestellt wurde.
  • Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall, da inzwischen feststeht, dass die steuerlichen Angelegenheiten abgeschlossen sind und keine Erstattungsansprüche bestanden haben.
  • Die Vollzugsreife des Eintragungsantrags hängt daher nicht von einem Einverständnis der Finanzverwaltung ab.
  • Es kommt darauf an, ob die von der Gesellschaft vorgebrachten Umstände (eingestellter Geschäftsbetrieb, Vermögenslosigkeit) zutreffend sind.
  • Das Registergericht muss dies von Amts wegen prüfen.
  • Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Gesellschaft durch die Entscheidung nicht beschwert ist.

Kernaussagen:

  • Ein laufendes Steuerverfahren hindert die Vollzugsreife der Löschung einer Gesellschaft nicht, wenn diese vermögenslos ist, keine Steuererstattungsansprüche bestehen und der Geschäftsbetrieb eingestellt wurde.
  • Die Löschung einer Gesellschaft kann auch ohne Zustimmung des Finanzamts erfolgen, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Das Registergericht muss die Voraussetzungen für die Löschung von Amts wegen prüfen.
  • Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde hängt von der Beschwer des Rechtsmittelführers ab.
RA und Notar Krau

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