OLG Düsseldorf 3 Wx 82/21 – gemeinschaftliches Testament

September 12, 2022

OLG Düsseldorf 3 Wx 82/21 – gemeinschaftliches Testament

 

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

  • Bei einem gemeinschaftlichen Testament kinderloser Ehepartner, die sich gegenseitig zu Alleinerben und Verwandte beider Seiten zu Schlusserben einsetzen, sind die letztwilligen Verfügungen in mehrfacher Hinsicht wechselbezüglich.
  • Die Einsetzung der Schlusserben ist nicht automatisch nur insoweit wechselbezüglich, wie Verwandte des vorverstorbenen Ehepartners bedacht wurden.
  • Wechselbezüglich sind:
    • Die Einsetzung der Eheleute zu gegenseitigen Alleinerben
    • Die gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute und die Berufung von eigenen Verwandten zu Schlusserben
    • Die Schlusserbeneinsetzung als solche

Tenor:

  • Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen wird zurückgewiesen.
  • Der Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  • Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Sachverhalt:

OLG Düsseldorf 3 Wx 82/21 – gemeinschaftliches Testament

  • Ein kinderloser Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau hinterließen zwei Testamente:
    • Ein gemeinschaftliches Testament von 1997, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.
    • Ein gemeinschaftliches Testament von 2004, in dem sie Schlusserben benannten (Verwandte beider Seiten).
  • Eine der Schlusserben verstarb vor dem Erblasser.
  • Der Erblasser errichtete 2015 ein Einzeltestament, das von dem gemeinschaftlichen Testament abwich.
  • Der Beteiligte zu 1. (Neffe der Ehefrau) beantragte einen Erbschein als Alleinerbe basierend auf dem Einzeltestament.
  • Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, da die Erbfolge sich nach dem gemeinschaftlichen Testament richte und dieses bindend sei.
  • Der Beteiligte zu 1. legte Beschwerde ein.

Entscheidung des Gerichts:

OLG Düsseldorf 3 Wx 82/21 – gemeinschaftliches Testament

  • Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Beschwerde zurück.
  • Es bestätigte die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Erbfolge sich nach dem gemeinschaftlichen Testament von 2004 richtet.
  • Die Einsetzung der Schlusserben war in diesem Testament wechselbezüglich und somit für den Erblasser bindend.
  • Der Erblasser konnte daher 2015 nicht mehr abweichend testieren.
  • Der Beteiligte zu 1. ist nicht Alleinerbe, sondern neben der Beteiligten zu 3. (Nichte des Erblassers) Miterbe.

Fazit:

Bei gemeinschaftlichen Testamenten kinderloser Ehepartner mit Schlusserbeneinsetzung ist die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen im Einzelfall zu prüfen.

Im vorliegenden Fall war die Schlusserbeneinsetzung insgesamt wechselbezüglich, sodass der Erblasser nicht mehr abweichend testieren konnte.

RA und Notar Krau

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