
Auskunftsrechte der pflichtteilsberechtigten Nichterben – OLG Düsseldorf Urteil 23/9/1994 – 7 U 198/93
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 23. September 1994 (Az. 7 U 198/93) behandelt die Auskunftsrechte
pflichtteilsberechtigter Nichterben und klärt verschiedene Aspekte bezüglich der Geltendmachung und Bewertung von Pflichtteilsansprüchen.
Die wichtigsten Punkte des Urteils sind wie folgt zusammengefasst:
Anspruch auf Auskunft:
Jeder pflichtteilsberechtigte Nichterbe hat gemäß § 2314 BGB das Recht auf Auskunft über den Nachlass, einschließlich derjenigen Pflichtteilsberechtigten, die durch ein Vermächtnis bedacht wurden.
Dies gilt selbst dann, wenn das Vermächtnis den Wert des Pflichtteils deckt.
Dem Pflichtteilsberechtigten muss die Möglichkeit gegeben werden, das Risiko eines Prozesses über den Pflichtteil abschätzen zu können.
Bewertung von Nachlassgegenständen:
Wenn Nachlassgegenstände kurz nach dem Erbfall verkauft werden, orientiert sich ihre Bewertung grundsätzlich am tatsächlich erzielten Verkaufspreis, es sei denn, außergewöhnliche Verhältnisse liegen vor.
Ein Verkauf gilt als zeitnah, auch wenn er bis zu ein Jahr nach dem Erbfall erfolgt.
Darlegungspflicht des Pflichtteilsberechtigten:
Um einem allgemeinen Wertermittlungsanspruch bezüglich des fiktiven Nachlasses zu genügen, muss der Pflichtteilsberechtigte
gewisse Anhaltspunkte für die behauptete unentgeltliche Verfügung des Erblassers vortragen.
Dies verhindert, dass ein Auskunftsverlangen lediglich zur Ausforschung führt.
Es ist nicht zwingend erforderlich, eine Schenkung nachzuweisen.
Bewertung des Grundstückswerts bei Vorbehalt des Nießbrauchs:
Der Wert eines geschenkten Grundstücks ist um den kapitalisierten Wert der Nutzung zu mindern, wenn der Erblasser sich den lebenslangen Nießbrauch vorbehalten hat.
Um den maßgeblichen Stichtag zu bestimmen, bleibt der Nießbrauch zunächst unberücksichtigt. Ergibt eine Vergleichsrechnung,
dass der Schenkungszeitpunkt maßgeblich ist, wird der Nießbrauchswert vom Grundstückswert abgezogen.
Dieser Wert wird dann unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes auf den Erbfall umgerechnet. Ist der Wert des Grundstücks zum Erbfallzeitpunkt niedriger, wird dieser Wert angesetzt.
Beweislast bei verschenkten Gegenständen:
Bei verschenkten Gegenständen, die keine verbrauchbaren Sachen sind, trägt der Pflichtteilsberechtigte die Beweislast für den Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Behauptet der Erbe, dass der Gegenstand zum Zeitpunkt der Schenkung einen geringeren Wert hatte, muss er sowohl den Zeitpunkt der Schenkung als auch den Wert zum Schenkungszeitpunkt beweisen.
Selbständige Auskunftsansprüche gemäß § 2314 BGB:
Die Auskunftsansprüche gemäß § 2314 BGB können als selbständige Ansprüche neben- oder nacheinander geltend gemacht werden.
Der Pflichtteilsberechtigte kann:
Dies kann auch nachträglich geschehen, selbst wenn sich der Berechtigte zunächst mit einem privaten Verzeichnis begnügte.
Der Pflichtteilsberechtigte muss sich nicht auf das Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verweisen lassen.
Das Urteil stellt klar, dass pflichtteilsberechtigte Nichterben umfassende Auskunftsrechte haben, um ihre Ansprüche prüfen und geltend machen zu können.
Auch wenn ein Vermächtnis den Pflichtteilswert deckt, bleibt das Auskunftsrecht bestehen, da der Pflichtteilsberechtigte das Risiko eines Prozesses abschätzen können muss.
Bei der Bewertung von Nachlassgegenständen wird der tatsächlich erzielte Verkaufspreis herangezogen, sofern der Verkauf zeitnah erfolgt.
Der Pflichtteilsberechtigte muss Anhaltspunkte für unentgeltliche Verfügungen des Erblassers vortragen, um seinen Auskunftsanspruch zu untermauern.
Bei geschenkten Grundstücken, die mit einem Nießbrauch belastet sind, wird der Grundstückswert um den kapitalisierten Wert der Nutzung gemindert.
Schließlich können die in § 2314 BGB normierten Auskunftsansprüche unabhängig voneinander geltend gemacht werden,
und der Pflichtteilsberechtigte muss sich nicht auf ein Privatverzeichnis oder eine eidesstattliche Versicherung beschränken
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.



Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen