OLG Düsseldorf Beschluss 04.07.2018 – I-3 Wx 95/18
Beschwerdebefugnis von Erbprätendenten gegen Erteilung Testamentsvollstreckerzeugnis
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 04.07.2018 behandelt die Beschwerdebefugnis von Personen,
die ein Erbrecht beanspruchen, gegen die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.
Der Erblasser, unverheiratet und kinderlos, hatte in seinem Testament A als Testamentsvollstrecker benannt und eine Stiftung begünstigt.
Nach seinem Tod beantragten die Mutter und Schwestern des Erblassers einen Erbschein, da sie meinten,
es sei gesetzliche Erbfolge eingetreten, da im Testament keine Erbeinsetzung erfolgt sei.
Dieser Antrag wurde vom Nachlassgericht zurückgewiesen.
Gleichzeitig beantragte A die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, was das Nachlassgericht
ebenfalls befürwortete, jedoch die Wirksamkeit des Beschlusses bis zur Rechtskraft aussetzte.
Gegen diesen Beschluss legten die Mutter und Schwestern des Erblassers Beschwerde ein.
Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Beschwerden unzulässig sind, da die Beschwerdeführerinnen keine Erbrechtsstellung nachweisen konnten.
Nach § 59 Abs. 1 FamFG ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer in seinen Rechten beeinträchtigt ist,
was im Falle einer Testamentsvollstreckung nur bei anerkannten Erben zutrifft.
Die behauptete Erbenstellung der Beschwerdeführerinnen wurde durch das Testament jedoch ausgeschlossen, da die Stiftung als alleinige Erbin anzusehen sei.
Es wurde dargelegt, dass die Stiftung durch das Testament als Erbin eingesetzt wurde und die gesetzlichen Erben somit ausgeschlossen sind.
Da die Erbeinsetzung im Zeugniserteilungsverfahren nicht geprüft wird, sondern nur die Erteilung des Zeugnisses an den Testamentsvollstrecker,
war die Beschwerde der Mutter und Schwestern des Erblassers unzulässig.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass bloße Erbprätendenten keine Beschwerdebefugnis gegen die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses haben,
solange ihr behauptetes Erbrecht nicht rechtskräftig festgestellt ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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