OLG Düsseldorf Beschluss 10.10.2013 – I-3 Wx 116/13 Testierunfähigkeit

Juni 24, 2018

OLG Düsseldorf Beschluss 10.10.2013 – I-3 Wx 116/13 Testierunfähigkeit

(AG Düsseldorf, Beschl. v. 03.05.2013 – 93a VI 509/12)

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2013 über die Testierfähigkeit der Erblasserin,

die im Januar 2012 ein handschriftliches Testament verfasst hatte, in dem sie die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin einsetzte.

Der Beteiligte zu 2 stellte die Testierfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung infrage, da sie laut seiner Aussage desorientiert und verwirrt gewesen sei,

was er unter anderem durch eine Anekdote über das Verhalten der Erblasserin in einem Pflegeheim zu belegen versuchte.

Das Amtsgericht (AG) Düsseldorf hatte zuvor nach Beweisaufnahme entschieden, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig gewesen sei

und dem Antrag der Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Erbscheins stattgegeben.

Der Beteiligte zu 2 legte daraufhin Rechtsmittel ein, das jedoch erfolglos blieb.

Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und argumentierte, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit der Erblasserin vorlägen.

 

OLG Düsseldorf Beschluss 10.10.2013 – I-3 Wx 116/13 Testierunfähigkeit

Die entscheidende Frage, ob die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung aufgrund krankhafter Störungen,

geistiger Schwäche oder Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage war, die Bedeutung ihrer Willenserklärungen zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln, wurde verneint.

Das Gericht führte aus, dass die vorgetragenen Beweise und die Aussagen von Zeugen sowie medizinische Gutachten nicht ausreichten, um eine Beeinträchtigung der Testierfähigkeit nachzuweisen.

Die Testierfähigkeit gilt als Regelfall, und die vorliegenden Indizien sprachen eher für die Testierfähigkeit der Erblasserin.

Zusammenfassend entschied das OLG Düsseldorf, dass das Testament der Erblasserin wirksam sei und die Beteiligte zu 1 rechtmäßig als Alleinerbin eingesetzt wurde.

Der Beteiligte zu 2 musste die Kosten des Verfahrens tragen, da er unterlag.

Allgemeiner Hinweis:

OLG Düsseldorf Beschluss 10.10.2013 – I-3 Wx 116/13 Testierunfähigkeit

Im Erbrecht bezieht sich Testierfähigkeit auf die Fähigkeit einer Person, ein gültiges Testament zu erstellen, zu ändern oder aufzuheben.

Es ist eine wichtige Voraussetzung, um sicherzustellen, dass der letzte Wille des Erblassers auch tatsächlich umgesetzt wird.

Voraussetzungen der Testierfähigkeit:

  • Mindestalter: In Deutschland muss der Erblasser mindestens 16 Jahre alt sein (§ 2229 Abs. 1 BGB).
  • Geistige Gesundheit: Der Erblasser muss im Zeitpunkt der Testamentserrichtung in der Lage sein, die Bedeutung und die Folgen seiner letztwilligen Verfügung zu verstehen und seinen Willen frei zu bilden.

Mangelnde Testierfähigkeit:

Testierunfähig ist, wer aufgrund einer psychischen Störung, einer geistigen Behinderung oder einer anderen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, die Bedeutung und die Folgen seiner testamentarischen Verfügung zu erkennen oder seinen Willen frei zu bilden.

OLG Düsseldorf Beschluss 10.10.2013 – I-3 Wx 116/13 Testierunfähigkeit

Beispiele für Gründe, die die Testierfähigkeit beeinträchtigen können:

  • Demenz
  • Psychosen
  • Schwere Depressionen
  • Bewusstseinsstörungen
  • Drogen- oder Alkoholeinfluss

Beweislast:

Grundsätzlich wird vermutet, dass jeder volljährige Mensch testierfähig ist. Wer die Testierfähigkeit eines Erblassers anzweifelt, trägt die Beweislast.

Folgen der Testierunfähigkeit:

Ein Testament, das von einer testierunfähigen Person errichtet wurde, ist ungültig. Es tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Wichtige Hinweise:

  • Die Testierfähigkeit wird für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung beurteilt.
  • Auch vorübergehende Störungen der Geistestätigkeit können die Testierfähigkeit ausschließen.
  • Im Zweifelsfall sollte ein Arzt die Testierfähigkeit des Erblassers überprüfen.
  • Es ist ratsam, ein Testament notariell beurkunden zu lassen, um Zweifel an der Testierfähigkeit zu vermeiden.

Zusätzliche Informationen:

  • § 2229 BGB: Regelt die Testierfähigkeit im deutschen Erbrecht.
  • Rechtsprechung: Es gibt zahlreiche Gerichtsentscheidungen zur Testierfähigkeit, die bei der Beurteilung konkreter Fälle herangezogen werden können.

Wenn Sie Fragen zur Testierfähigkeit haben oder Unterstützung bei der Erstellung eines Testaments benötigen, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt oder Notar wenden.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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