OLG Düsseldorf Beschluss 12.3.2019 – 3 Wx 166/17 – Anfechtung Erbausschlagung wegen Inhaltsirrtums bei Verfehlung des Lenkungsziels
Der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 12. März 2019 betrifft eine Nachlasssache, in der es um die Anfechtung einer Erbausschlagung aufgrund eines Inhaltsirrtums geht.
Der Fall dreht sich um eine Familie, die versucht hatte, durch die Ausschlagung des Erbes durch die Kinder des Erblassers die
wirtschaftliche Lage eines Berliner Testaments herzustellen, das zu Lebzeiten nicht errichtet worden war.
Das Ziel war, dass die Ehefrau des Erblassers alleinige Erbin wird und die Kinder später ihren Anteil erhalten.
Die Ausschlagung führte jedoch unerwartet dazu, dass der Bruder des Erblassers erbberechtigt wurde, was die Beteiligten nicht beabsichtigt hatten.
Das Nachlassgericht stellte fest, dass ein zur Anfechtung berechtigender Inhaltsirrtum vorliegt, wenn der Erklärende
über die Rechtsfolgen seiner Erklärung irrt und das Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt.
In diesem Fall wurde nach Ansicht des Nachlassgerichts das Lenkungsziel verfehlt, da die Erbschaft an eine andere Person (den Bruder des Erblassers) fiel.
Das OLG hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück,
da das Nachlassgericht den möglichen gesetzlichen Miterben (den Bruder des Erblassers) nicht hinzuzog, obwohl dies notwendig gewesen wäre.
In seiner Begründung wies das OLG darauf hin, dass der vorliegende Irrtum über die Rechtsfolgen der Ausschlagung einen beachtlichen Anfechtungsgrund darstellt.
Das Gericht stellte klar, dass die Ausschlagungserklärung der Beteiligten wirksam angefochten werden könne,
da die Beteiligte davon ausging, durch die Ausschlagung würde die Mutter zur Alleinerbin werden, was jedoch nicht der Fall war.
Der Fall wurde daher zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Nachlassgericht zurückverwiesen.
Der BGH hat es 5 Jahre nach dem OLG Düsseldorf in einem anderen Fall genau anders herum gesehen als hier das OLG.
Der Leitsatz des BGH lautet dort:
„Irrt sich der eine Erbschaft Ausschlagende bei Abgabe seiner Erklärung über die an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende Person,
ist dies nur ein Irrtum über eine mittelbare Rechtsfolge der Ausschlagungserklärung aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften.
Ein solcher Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB.„
Den Link zu der Entscheidung des BGH finden Sie hier:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.