OLG Düsseldorf Beschluss 20.4.2018 – 3 Wx 202/17 – Bindungswirkung einer wechselbezüglichen Verfügung im gemeinschaftlichen Testament
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 20. April 2018 (I-3 Wx 202/17) befasst sich mit der Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen
in einem gemeinschaftlichen Testament, der Auslegung testamentarischer Klauseln und dem Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund anwaltlicher Verschwiegenheitspflicht.
Im vorliegenden Fall hatten die Eheleute 2004 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und den gemeinsamen Sohn als Schlusserben bestimmten.
Gleichzeitig stellten sie klar, dass der überlebende Ehegatte frei über den Nachlass verfügen könne, jedoch mit der Auflage, dass der Sohn im Falle einer Missachtung bestimmter Verfügungen lediglich den Pflichtteil erhalten solle und die Enkelin dann Erbin werde.
Nach dem Tod des Ehemannes im Jahr 2005 wurde der Sohn als Schlusserbe bindend eingesetzt.
Die Witwe änderte 2015 ihr Testament und setzte eine andere Person als Alleinerbin ein, was zu einem Rechtsstreit führte.
Das OLG bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts, wonach das Testament von 2015 unwirksam sei, da es gegen die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments von 2004 verstoße.
Es wurde festgestellt, dass der überlebende Ehegatte durch das ursprüngliche Testament in seiner Verfügungsmacht eingeschränkt war, was insbesondere die Schlusserbeneinsetzung betraf.
Die im Testament von 2004 enthaltene Klausel, wonach der Überlebende frei über den Nachlass verfügen könne, wurde vom Gericht dahingehend ausgelegt, dass dies lediglich für lebzeitige Verfügungen galt und nicht für Änderungen der Schlusserbfolge.
Weiterhin bekräftigte das Gericht das Zeugnisverweigerungsrecht eines Rechtsanwalts, der die Erblasserin in erbrechtlichen Angelegenheiten beraten hatte.
Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht sei nur in Bezug auf vermögensrechtliche Aspekte möglich, nicht jedoch, wenn es um höchstpersönliche Angelegenheiten des Verstorbenen gehe.
Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin wurde zurückgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden ihr auferlegt.
Eine weitere Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.