OLG Düsseldorf I-3 Wx 211/17

Juli 30, 2018

OLG Düsseldorf Beschluss 21.03.2018 – I-3 Wx 211/17 – Auslegung Einzeltestament

RA und Notar Krau

Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hatten in einem gemeinschaftlichen Testament ihren Sohn (Beteiligter zu 3) als Schlusserben eingesetzt und die Testamentsvollstreckung angeordnet.

Nach dem Tod des Ehemannes errichtete die Erblasserin ein Einzeltestament, in dem sie ihren Sohn zum Alleinerben bestimmte und erneut die Testamentsvollstreckung anordnete.

Nach dem Tod der Erblasserin lehnten die namentlich benannten Testamentsvollstrecker das Amt ab.

Der Sohn beantragte die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als befreiten Vorerben ausweist.

Seine Tochter (Beteiligte zu 1) legte Beschwerde ein und beantragte die Ersatzbestellung eines Testamentsvollstreckers.

Rechtliche Würdigung:

Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, das den Sohn als befreiten Vorerben eingesetzt hatte.

OLG Düsseldorf Beschluss 21.03.2018 – I-3 Wx 211/17 – Auslegung Einzeltestament

Begründung:

  • Einzeltestament: Die Erblasserin war berechtigt, abweichend von dem gemeinschaftlichen Testament ein Einzeltestament zu errichten, da die Eheleute sich dieses Recht vorbehalten hatten.
  • Auslegung des Testaments: Das Einzeltestament ist so auszulegen, dass der Sohn als befreiter Vorerbe eingesetzt wurde. Dafür sprechen der Wortlaut des Testaments, das Näheverhältnis zwischen Mutter und Sohn und die gesetzliche Auslegungsregel des § 2137 BGB.
  • Keine Beschränkung des Vorerben: Die von der Tochter vorgetragenen Erwägungen, der Sohn könne den Nachlass verschwenden, rechtfertigen keine Einschränkung der Vorerbschaft.
  • Keine Ersatzbestellung eines Testamentsvollstreckers: Die Erblasserin hat konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie nur die namentlich benannten Personen als Testamentsvollstrecker einsetzen wollte. Eine Ersatzbestellung durch das Gericht kommt daher nicht in Betracht.

Fazit:

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf verdeutlicht die Bedeutung der Testamentsauslegung und die Voraussetzungen für die Ersatzbestellung eines Testamentsvollstreckers.

Im vorliegenden Fall war die Auslegung des Testaments eindeutig und die Ersatzbestellung eines Testamentsvollstreckers nicht vom Willen der Erblasserin gedeckt.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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