OLG Düsseldorf Beschluss 25.07.2018 – I-3 Wx 219/17 Entlassung des Testamentsvollstreckers
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 25. Juli 2018 (Az. I-3 Wx 219/17) betrifft die Entlassung eines Testamentsvollstreckers
und klärt verschiedene Rechtsfragen zur Beendigung des Testamentsvollstreckeramts sowie zur Zulässigkeit einer Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache.
Die Erblasserin hatte in zwei handschriftlichen Verfügungen ihre Cousine als Alleinerbin und den Beteiligten zu 2 als Testamentsvollstrecker eingesetzt.
Nach dem Tod der Erblasserin kam es zu Auseinandersetzungen zwischen der Alleinerbin und dem Testamentsvollstrecker
über die Ausstellung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses sowie die Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses.
Die Alleinerbin beantragte die Entlassung des Testamentsvollstreckers, da er u.a. kein Nachlassverzeichnis erstellt habe und sie gegenüber den Finanzbehörden fälschlicherweise der Steuerverkürzung beschuldigt habe.
Das Amtsgericht (AG) gab dem Antrag der Alleinerbin statt und entließ den Testamentsvollstrecker. Der Testamentsvollstrecker legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein
und führte an, dass die Alleinerbin durch treuwidriges Verhalten seine Tätigkeit behindert habe, was die Verzögerung seiner Arbeit verursacht habe.
Das OLG stellte jedoch fest, dass sich die Hauptsache erledigt hatte, da die Aufgaben des Testamentsvollstreckers, insbesondere die Abwicklung der Erbschaftssteuerangelegenheiten, nach Erlass des angefochtenen Beschlusses abgeschlossen waren.
Das OLG entschied, dass die Beschwerde des Testamentsvollstreckers unzulässig sei, da keine weiteren Aufgaben mehr zu erfüllen seien und somit sein Amt automatisch beendet sei.
Die Entscheidung des AG wurde daher bestätigt, und die Beschwerde des Testamentsvollstreckers wurde verworfen.
Wichtig ist die Klarstellung des OLG, dass eine Entlassung eines Testamentsvollstreckers nicht mehr möglich ist, wenn das Amt durch die Erledigung aller Aufgaben endet.
Ferner hebt das OLG hervor, dass nachträgliche Erledigungen der Hauptsache während eines Beschwerdeverfahrens die Unzulässigkeit der Beschwerde begründen können, da kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.