OLG Düsseldorf Beschluss 29.11.2018 – 3 Wx 98/17 – Erbscheinserteilung – Beschwerdeberechtigung Testamentsvollstrecker
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 29. November 2018 (Az.: I-3 Wx 98/17) behandelt ein Erbscheinserteilungsverfahren,
in dem es um die Berechtigung eines benannten Testamentsvollstreckers zur Einlegung einer Beschwerde, die Erteilung eines Erbscheins auf Grundlage einer Testamentkopie
und die Voraussetzungen für den Widerruf eines Testaments durch Vernichtung der Originalurkunde geht.
Beschwerdeberechtigung des Testamentsvollstreckers:
Der Testamentsvollstrecker, der vom Erblasser im Testament benannt wurde, ist nicht nur berechtigt, einen Erbschein zugunsten des eingesetzten Erben zu beantragen, sondern auch dazu, eine Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins zugunsten eines anderen Erben einzulegen.
Dies gilt selbst dann, wenn ein eigener Erbscheinsantrag bereits abgelehnt wurde und der Betroffene keine Beschwerde gegen diese Entscheidung erhoben hat.
Erbscheinserteilung auf Basis einer Testamentkopie:
Ein Erbschein kann auf Grundlage einer Testamentkopie erteilt werden, wenn bewiesen ist, dass das Original eigenhändig vom Erblasser verfasst und unterschrieben wurde.
Dies kann durch Zeugenaussagen und den Vergleich von Handschriften nachgewiesen werden.
Es wird nicht automatisch angenommen, dass ein Testament widerrufen wurde, nur weil das Original nach dem Tod des Erblassers nicht auffindbar ist.
Widerruf eines Testaments durch Vernichtung:
Ein Testament wird nicht allein dadurch als widerrufen betrachtet, dass das Original nicht gefunden wird.
Für einen wirksamen Widerruf durch Vernichtung muss bewiesen werden, dass der Erblasser das Dokument mit dem Willen zur Widerrufung bewusst zerstört hat. Fehlt es an solchen Nachweisen, bleibt das Testament weiterhin gültig.
In dem konkreten Fall hatte die Erblasserin zwei Testamente hinterlassen, eines aus dem Jahr 2002 und ein weiteres aus dem Jahr 2014, von dem nur eine Kopie vorlag.
Das OLG entschied, dass die Kopie des Testaments von 2014 ausreichend für die Erteilung eines Erbscheins zugunsten der benannten Erbin sei, da keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Widerruf durch Vernichtung vorlagen.
Die Beschwerde des Testamentsvollstreckers wurde daher zurückgewiesen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.